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Document 62022CA0434

    Rechtssache C-434/22, Latvijas valsts meži: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — „Latvijas valsts meži“ AS/Dabas aizsardzības pārvalde, Vides pārraudzības valsts birojs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 6 Abs. 3 – Begriff „Pläne oder Projekte“ in einem Schutzgebiet – Eingriff in einen Wald aus Gründen des Brandschutzes – Erforderlichkeit einer vorherigen Prüfung des Eingriffs auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet)

    ABl. C, C/2024/921, 29.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/921/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/921/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2024/921

    29.1.2024

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — „Latvijas valsts meži“ AS/Dabas aizsardzības pārvalde, Vides pārraudzības valsts birojs

    (Rechtssache C-434/22 (1), Latvijas valsts meži)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 - Begriff „Pläne oder Projekte“ in einem Schutzgebiet - Eingriff in einen Wald aus Gründen des Brandschutzes - Erforderlichkeit einer vorherigen Prüfung des Eingriffs auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet)

    (C/2024/921)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Administratīvā rajona tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: „Latvijas valsts meži“ AS

    Beklagte: Dabas aizsardzības pārvalde, Vides pārraudzības valsts birojs

    Beteiligter: Valsts meža dienests

    Tenor

    1.

    Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Projekt“ im Sinne dieser Bestimmung auch Tätigkeiten erfasst, die in einem als besonderes Schutzgebiet ausgewiesenen Waldgebiet durchgeführt werden, um gemäß den Vorgaben der nationalen Regelung zur Verhütung von Waldbränden die Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet sicherzustellen, sofern sie den materiellen Zustand des Gebiets verändern.

    2.

    Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass bei Tätigkeiten, die in einem als besonderes Schutzgebiet ausgewiesenen Waldgebiet durchgeführt werden, um gemäß den Vorgaben der nationalen Regelung zur Verhütung von Waldbränden die Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet sicherzustellen, nicht allein deshalb, weil sie einen solchen Gegenstand haben, davon ausgegangen werden kann, dass sie unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind und daher keiner Prüfung auf Verträglichkeit mit dem Gebiet bedürfen, es sei denn, sie gehören zu den Erhaltungsmaßnahmen, die bereits nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie für das Gebiet festgelegt wurden.

    3.

    Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass er eine Prüfung der in dieser Bestimmung genannten Pläne und Projekte auch dann vorschreibt, wenn ihre Durchführung nach der nationalen Regelung zur Verhütung von Waldbränden erforderlich ist.

    4.

    Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten, die in einem als besonderes Schutzgebiet ausgewiesenen Waldgebiet durchgeführt werden, um die Instandhaltung der Infrastruktureinrichtungen für den Schutz vor Waldbränden in diesem Gebiet sicherzustellen, nicht vor der Durchführung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens der Verträglichkeitsprüfung begonnen, geschweige denn fortgesetzt und abgeschlossen werden dürfen, es sei denn, sie gehören zu den Erhaltungsmaßnahmen, die bereits nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie für das Gebiet festgelegt wurden, oder eine gegenwärtige oder drohende Gefahr für die Erhaltung des Gebiets erfordert ihre sofortige Durchführung.

    5.

    Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 ist im Licht des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen, dass er den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere dessen zuständige Behörden, verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige erhebliche Umweltauswirkungen von Arbeiten zu vermeiden, die durchgeführt wurden, ohne dass zuvor die in dieser Bestimmung vorgesehene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, und den durch diese Arbeiten verursachten Schaden zu ersetzen. Dagegen verpflichtet er den Mitgliedstaat nicht, den Ersatz eines solchen Schadens, sollte er Einzelnen zuzurechnen sein, von diesen zu verlangen.


    (1)   ABl. C 359 vom 19.9.2022.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/921/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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