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Document 62022CA0140

    Rechtssache C-140/22, mBank [Erklärung des Verbrauchers]: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie — Polen) — SM, KM/mBank S. A. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln über den Wechselkurs enthält – Nichtigkeit dieses Vertrags – Rückzahlungsansprüche – Gesetzliche Zinsen – Verjährungsfrist)

    ABl. C, C/2024/919, 29.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/919/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/919/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2024/919

    29.1.2024

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Dezember 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie — Polen) — SM, KM/mBank S. A.

    (Rechtssache C-140/22 (1), mBank [Erklärung des Verbrauchers])

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln über den Wechselkurs enthält - Nichtigkeit dieses Vertrags - Rückzahlungsansprüche - Gesetzliche Zinsen - Verjährungsfrist)

    (C/2024/919)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: SM, KM

    Beklagte: mBank S. A.

    Beteiligte: Rzecznik Finansowy

    Tenor

    Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Hypothekendarlehensvertrag vollumfänglich für nichtig erklärt wird, weil er eine missbräuchliche Klausel enthält, ohne die er nicht weiter bestehen kann,

    einer gerichtlichen Auslegung nationalen Rechts entgegenstehen, nach der die Ausübung der dem Verbraucher nach der Richtlinie zustehenden Rechte von der Abgabe einer Erklärung vor einem Gericht abhängig gemacht wird, wonach der Verbraucher erstens der Aufrechterhaltung dieser Klausel nicht zustimmt, zweitens sich sowohl des Umstands, dass die Nichtigkeit dieser Klausel zur Nichtigerklärung des Vertrags führt, als auch der Folgen dieser Nichtigerklärung bewusst ist und drittens der Nichtigerklärung des Vertrags zustimmt;

    dem entgegenstehen, dass der Ausgleich, den der betroffene Verbraucher zur Rückzahlung der in Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags geleisteten Zahlungen fordert, um den Gegenwert der Zinsen gekürzt wird, die dem Kreditinstitut bei Weiterbestand des Vertrags zustünden.


    (1)   ABl. C 284 vom 25.7.2022.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/919/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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