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Document 62022CA0053

    Rechtssache C-53/22, VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter]: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — VZ/CA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 1 Abs. 3 – Rechtsschutzinteresse – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren – Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufgrund einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung – Anderer Wirtschaftsteilnehmer, der wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen endgültig von der Teilnahme am betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen wird)

    ABl. C 112 vom 27.3.2023, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/11


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — VZ/CA

    (Rechtssache C-53/22 (1), VZ [Endgültig ausgeschlossener Bieter])

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Rechtsschutzinteresse - Zugang zu den Nachprüfungsverfahren - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufgrund einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung - Anderer Wirtschaftsteilnehmer, der wegen Nichterfüllung der Mindestanforderungen endgültig von der Teilnahme am betreffenden Vergabeverfahren ausgeschlossen wird)

    (2023/C 112/14)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: VZ

    Beklagter: CA

    Beteiligte: RT, BO, Regione Lombardia, Regione Liguria

    Tenor

    Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung

    ist dahin auszulegen, dass

    er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die es einem Wirtschaftsteilnehmer, der an der Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags gehindert war, weil er eine der in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt hat, und dessen gegen die Aufnahme dieser Voraussetzung in die Ausschreibung gerichtete Klage durch eine rechtskräftige Entscheidung abgewiesen wurde, nicht erlaubt, die Weigerung des betreffenden öffentlichen Auftraggebers anzufechten, die Zuschlagsentscheidung aufzuheben, nachdem durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden war, dass sowohl der erfolgreiche Bieter als auch die anderen Bieter an einer Vereinbarung beteiligt waren, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln in demselben Sektor wie demjenigen der Vergabe dieses öffentlichen Auftrags darstellt.


    (1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


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