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Document 62022CA0042

Rechtssache C-42/22, Generali Seguros: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Generali Seguros SA, vormals Global — Companhia de Seguros SA/Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Befreiung von der Mehrwertsteuer – Art. 135 Abs. 1 Buchst. a – Steuerbefreiung von Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen – Art. 136 Buchst. a – Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren – Begriff „Versicherungsumsätze“ – Weiterverkauf von Unfallfahrzeugwracks, die bei Versicherten erworben wurden – Grundsatz der steuerlichen Neutralität)

ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/15


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Generali Seguros SA, vormals Global — Companhia de Seguros SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-42/22 (1), Generali Seguros)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von der Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung von Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen - Art. 136 Buchst. a - Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren - Begriff „Versicherungsumsätze“ - Weiterverkauf von Unfallfahrzeugwracks, die bei Versicherten erworben wurden - Grundsatz der steuerlichen Neutralität)

(2023/C 164/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Generali Seguros SA, vormals Global — Companhia de Seguros SA

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Tenor

1.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen.

2.

Art. 136 Buchst. a der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fallen.

3.

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht,

ist dahin auszulegen, dass

es ihm nicht zuwiderläuft, dass Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht von der Steuer befreit sind, wenn diese Erwerbe nicht zu einem Recht auf Vorsteuerabzug geführt haben.


(1)  ABl. C 171 vom 25.4.2022.


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