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Document 62022CA0009

Rechtssache C-9/22, An Bord Pleanála u. a. [Gelände der St. Teresa’s Gardens]: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — NJ, OZ/An Bord Pleanála, Ireland, Attorney General (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2001/42/EG – Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Art. 2 Buchst. a – Begriff „Pläne und Programme“ – Art. 3 Abs. 2 Buchst. a – Umweltprüfung – Von einem Gemeinderat und einem Bauträger vorbereitete unverbindliche Maßnahme – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Art. 3 Abs. 1 – Verpflichtung, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise nach Maßgabe jedes Einzelfalls zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten – Verbindliche ministerielle Leitlinien zur Gebäudehöhe)

ABl. C 164 vom 8.5.2023, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Irland] — Irland) — NJ, OZ/An Bord Pleanála, Ireland, Attorney General

(Rechtssache C-9/22 (1), An Bord Pleanála u. a. [Gelände der St. Teresa’s Gardens])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 2 Buchst. a - Begriff „Pläne und Programme“ - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Umweltprüfung - Von einem Gemeinderat und einem Bauträger vorbereitete unverbindliche Maßnahme - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Art. 3 Abs. 1 - Verpflichtung, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts in geeigneter Weise nach Maßgabe jedes Einzelfalls zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten - Verbindliche ministerielle Leitlinien zur Gebäudehöhe)

(2023/C 164/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NJ, OZ

Beklagte: An Bord Pleanála, Ireland, Attorney General

Beteiligter: DBTR-SCR1 Fund a Sub Fund of TWTC Multi-Family ICAV

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

sind dahin auszulegen,

dass ein Plan in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn er erstens von einer Behörde auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit mit dem Träger eines Projekts, auf das sich dieser Plan bezieht, ausgearbeitet wurde und von dieser Behörde angenommen wurde, zweitens auf der Grundlage einer in einem anderen Plan oder Programm enthaltenen Bestimmung angenommen wurde und drittens Bebauungen vorsieht, die sich von den in einem anderen Plan oder Programm vorgesehenen unterscheiden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Plan zumindest für die im Bereich der Erteilung von Projektgenehmigungen zuständigen Behörden verbindlich ist.

2.

Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen,

dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts in Einklang mit Leitlinien handeln müssen, die — wenn möglich — eine Erhöhung der Gebäudehöhe vorschreiben und einer Umweltprüfung nach der Richtlinie 2001/42 unterzogen worden sind.


(1)  ABl. C 158 vom 11.4.2022.


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