Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TN0436

    Rechtssache T-436/21: Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Veen/Europol

    ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 431/42


    Klage, eingereicht am 16. Juli 2021 — Veen/Europol

    (Rechtssache T-436/21)

    (2021/C 431/50)

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Parteien

    Kläger: Leon Leonard Johan Veen (Oss, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lysina)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Europäische Union, vertreten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 50 000 Euro zu zahlen;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegrund und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt seine nach den Art. 268 und 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/794 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates erhobene Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er eine rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte geltend macht.

    Der Kläger trägt im Rahmen seines Klagegrundes vor, die Beklagte habe in einem gegen ihn in der Slowakischen Republik geführten Verfahren als Beweis einen von ihr erstellten Bericht mit falschen und nicht durch Beweise belegten negativen Informationen über ihn zu den Ermittlungsakten gegeben, wodurch ein Schadensfall eingetreten sei. Dadurch seien seine Ehre und sein guter Ruf beeinträchtigt worden, und es sei in sein Recht auf Familienleben eingegriffen worden. In einem Kausalzusammenhang mit dem Schadensfall sei ihm somit ein Nichtvermögensschaden entstanden, den er auf 50 000 Euro beziffert.


    (1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53).


    Top