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Document 62021TN0413

Rechtssache T-413/21: Klage, eingereicht am 10. Juli 2021 — Feralpi/Kommission

ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 431/40


Klage, eingereicht am 10. Juli 2021 — Feralpi/Kommission

(Rechtssache T-413/21)

(2021/C 431/48)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

(i) die Union, vertreten durch die Kommission, gemäß Art. 266 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission nicht die Verzugszinsen, die in Durchführung gemäß Art. 266 AEUV des Nichtigkeitsurteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, C-85/15 P, auf den Geldbußenbetrag geschuldet sind, gezahlt hat und wie folgt zu beziffern ist:

(a) für die Verzugszinsen, die auf den von der Klägerin vorläufig gezahlten Geldbußenbetrag in Höhe von 10 250 000,00 Euro geschuldet sind, für den Zeitraum vom 4. März 2010 bis zum 26. Oktober 2017 einen Betrag, der auf der Grundlage des am 1. März 2010 von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (d. h. 1 %) zuzüglich 3,5 % und abzüglich der bereits erhaltenen Bankzinsen in Höhe von 3 204 301,82 Euro oder, hilfsweise, auf der Grundlage des vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes bestimmt wird;

(b) für die Verzugszinsen auf die unter a) genannte Summe für den Zeitraum vom 26. Oktober 2017 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder, hilfsweise, vom 16. März 2021 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einen Betrag, der auf der Grundlage des unter a) genannten Zinssatzes oder, hilfsweise, auf der Grundlage eines anderen vom Gericht für angemessen erachteten Zinssatzes bestimmt wird;

(ii) gemäß Art. 263 Abs. 4 die im Schreiben der Kommission, Generaldirektion Haushalt vom 30. April 2021 (Az. Ares[2021]2904279) enthaltene Entscheidung, mit der der Antrag der Feralpi Holding S.p.A. vom 16. März 2021 auf Rückzahlung dieser Zinsen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

(iii) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Schadensersatzklage macht die Klägerin als einzigen Grund geltend, dass die Kommission aufgrund ihrer außervertraglichen Haftung gemäß den Art. 266 Abs. 2, 268 und 340 Abs. 2 AEUV verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Verzugszinsen auf die Geldbuße, die ihr in Durchführung des Nichtigkeitsurteils des Gerichtshofs vom 21. September 2017, C-85/15 P zurückgezahlt worden sei, sowie der Verzugszinsen auf diese Summe zu zahlen.

Zur Stützung der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin drei Gründe geltend.

1.

Begründungsmangel

Insoweit wird geltend gemacht, dass aus der Begründung der Mitteilung der Generaldirektion Haushalt nicht hervorgehe, warum sie der Ansicht sei, dass die Klage der Klägerin verjährt sei.

2.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Bestimmung des Ausgangspunkts, von dem ab die Generaldirektion Haushalt die Verjährungsfrist laufen lasse, auf einer falschen Auslegung von Art. 266 AEUV und Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs beruhe.

3.

Verletzung und falsche Anwendung von Art. 266 AEUV, der Verordnung Nr. 966/2012 (1) und der Verordnung Nr. 1268/2012 (2)

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Generaldirektion Haushalt auf eine Vorschrift verwiesen habe, die nicht mehr in Kraft sei, und dass die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 966/2012 und der Verordnung Nr. 1268/2012 jedenfalls im Einklang mit Art. 266 AEUV angewandt werden müssten und die Kommission nicht von ihrer Pflicht nach Art. 266 AEUV befreiten.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2012, L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 2012, L 362, S. 1).


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