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Document 62021TN0328

    Rechtssache T-328/21: Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Airoldi Metalli/Kommission

    ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/43


    Klage, eingereicht am 9. Juni 2021 — Airoldi Metalli/Kommission

    (Rechtssache T-328/21)

    (2021/C 320/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Airoldi Metalli SpA (Molteno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Campa, M. Pirovano, D. Rovetta, G. Pandey, P. Gjørtler und V. Villante)

    Beklagter: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Durchführungsverordnung (EU) 2021/546 der Kommission vom 29. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten der Klägerin und ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Waffengleichheit und der guten Verwaltung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf Unterrichtung der Klägerin.

    2.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Beurteilung der Schädigung und der Schadensursache im Hinblick auf die Methodik, die Daten und das angewandte Verfahren sowie Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) (2).

    3.

    Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Grundverordnung wegen fehlerhafte Definition der betroffenen Ware.

    4.

    Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Definition der betroffenen Ware sowie der Beurteilung der Einfuhren aus dem betroffenen Land zu Zwecken der Schadens- und der Schadensursachenanalyse (KN-Code 7610 90 90).

    5.

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung, da die Kommission eine falsche Auswahl des „geeigneten repräsentativen“ Landes getroffen habe.

    6.

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. a der Grundverordnung hinsichtlich des rechtlichen Status des Berichts, mit dem die Kommission das Vorliegen nennenswerter Marktverzerrungen in einem bestimmten Land oder in einer bestimmten Branche in diesem Land feststelle. Es liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) und ihre Grundrechte vor, da sie den oben genannten Bericht nicht in italienischer Sprache erhalten habe.


    (1)  ABl. 2021, L 109, S. 1.

    (2)  ABl. 2016, L 176, S. 21.

    (3)  ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.


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