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Document 62021TN0309

Rechtssache T-309/21: Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — TC/Parlament

ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/42


Klage, eingereicht am 24. Mai 2021 — TC/Parlament

(Rechtssache T-309/21)

(2021/C 320/48)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: TC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Aukštuolytė)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. März 2021 für nichtig zu erklären;

die vom Europäischen Parlament am 31. März 2021 erlassene Zahlungsaufforderung Nr. 7010000523 für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Das Parlament habe, ohne dass dies gerechtfertigt sei, seinen Beschluss unangemessen und ungerecht spät erlassen, indem es den in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz, dass in Verwaltungsverfahren innerhalb angemessener Frist zu handeln sei, nicht berücksichtigt habe. Infolge der verspäteten Einleitung des Einziehungsverfahrens gegen den Kläger seien daher dessen Verteidigungsrechte verletzt, da ihm die Länge dieses Verfahrens die Möglichkeit genommen habe, sich wirksam gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und Beweise beizubringen.

2.

Der Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments, auf den die Zahlungsaufforderung gestützt sei, sei als ein Rechtsakt, der sich auf den Kläger auswirke, unter Verletzung der Grundsätze eines unparteiischen und fairen Verfahrens, der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte des Klägers erlassen worden:

Das Parlament habe gegen die Begründungspflicht und das Anhörungsrecht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und c der Charta verstoßen, indem es den angefochtenen Beschluss auf Feststellungen des Gerichts in einer Rechtssache gestützt habe, an der der Kläger nicht beteiligt gewesen sei und zu der er nicht habe angehört werden können;

Das Parlament habe unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta dem Kläger die Nachweise, auf die es den angefochtenen Beschluss mittelbar gestützt habe, nicht vorgelegt, noch habe es dem Kläger andere Informationen zukommen lassen, die es ihm ermöglicht hätten, sein Anhörungsrecht angemessen auszuüben (Stellung zu nehmen).

3.

Das Parlament habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es die vom Kläger beigebrachen Beweise nicht geprüft habe, die bestätigten, dass die Tatsachen, auf die sich der Assistent vor dem Gericht bezogen habe, auf die sich das Parlament stütze und auf deren Grundlage das Einziehungsverfahren eingeleitet worden sei, unrichtig seien (bestätigten, dass die Einleitung der Ermittlung nicht gerechtfertigt gewesen sei) und gegen die Begründungspflicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verstießen.

4.

Das Parlament habe den in Art. 296 AEUV verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta verankerte Begründungspflicht insoweit verletzt, als der zu erstattende Betrag auf 78 838,21 Euro festgesetzt worden sei. Dieser Betrag sei nicht vollumfänglich substantiiert worden, und aus diesem Grund gehe der angefochtene Beschluss davon aus, dass der parlamentarische Assistent nie für den Kläger gearbeitet habe.

5.

Öffentlich verfügbare Informationen des Parlaments bestätigten, dass der parlamentarische Assistent seine Tätigkeit bis spätestens 15. Dezember 2015 ausgeübt habe, was darauf hinweise, dass es unangemessen gewesen sei, das Verfahren zur Einziehung der Mittel einzuleiten. Der Beschluss sei daher für nichtig zu erklären.


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