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Document 62021TN0242

Rechtssache T-242/21: Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Pshonka/Rat

ABl. C 263 vom 5.7.2021, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/26


Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Pshonka/Rat

(Rechtssache T-242/21)

(2021/C 263/35)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Artem Viktorovych Pshonka (Kramatorsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2) für nichtig zu erklären, soweit dieser Beschluss und diese Durchführungsverordnung den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung

Der Kläger stützt seine Klage unter anderem darauf, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, da er vor dem Erlass dieses Beschlusses das Vorbringen des Klägers und die von ihm beigebrachten Beweise, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht gewürdigt, sondern sich in erster Linie auf eine kurze Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt habe, ohne ergänzende Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert zu haben.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers

Die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, überflüssig und führten zu einer Verletzung der Garantien, die völkerrechtlich zum Schutz des Eigentumsrechts des Klägers bestünden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Grundrechte des Klägers

Der Kläger behauptet, durch den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn seien sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, seine Verteidigungsrechte sowie sein Recht auf Schutz des Privateigentums verletzt worden.


(1)  ABl. 2021, L 77, S. 29.

(2)  ABl. 2021, L 77, S. 2.


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