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Document 62021TN0163
Case T-163/21: Action brought on 23 March 2021 — De Capitani v Council
Rechtssache T-163/21: Klage, eingereicht am 23. März 2021 — De Capitani/Rat
Rechtssache T-163/21: Klage, eingereicht am 23. März 2021 — De Capitani/Rat
ABl. C 206 vom 31.5.2021, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/32 |
Klage, eingereicht am 23. März 2021 — De Capitani/Rat
(Rechtssache T-163/21)
(2021/C 206/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und B. Verheijen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Beklagten, den Zugang zu bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angeforderten Dokumenten zu verweigern, der ihm mit dem Schreiben SGS 21/000067 vom 14. Januar 2021, einschließlich dessen Anlage, mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären; |
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seine Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts dem Rat aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zur unrechtmäßigen Anwendung der zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)) geführt habe, sowie Begründungsmangel, weil die Verbreitung den Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zur unrechtmäßigen Anwendung der zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgesehenen Ausnahmeregelung (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt habe, sowie Begründungsmangel, weil im angefochtenen Beschluss kein überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt und kein entsprechender Zugang gewährt worden sei.
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3. |
Dritter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was zu einer unrichtigen Anwendung der Pflicht, teilweisen Zugang zu Dokumenten zu gewähren (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001), geführt habe, sowie Begründungsmangel.
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).