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Dokument 62021TN0075

Rechtssache T-75/21: Klage, eingereicht am 5. Februar 2021– Mendes de Almeida/Rat

ABl. C 128 vom 12.4.2021, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/42


Klage, eingereicht am 5. Februar 2021– Mendes de Almeida/Rat

(Rechtssache T-75/21)

(2021/C 128/50)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Ana Carla Mendes de Almeida (Sobreda, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Leandro Vasconcelos und M. Marques de Carvalho)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft insoweit für nichtig zu erklären, als José Eduardo Moreira Alves d’Oliveira Guerra, der von Portugal benannt wurde, für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zum Europäischen Staatsanwalt der Europäischen Staatsanwaltschaft ernannt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte geltenden Vorschriften gestützt wird, die den Grundsatz der Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft gewährleisteten. Die Klägerin macht geltend, dass der Umstand, dass portugiesische Regierung mit einem dem Rat am 29. November 2019 übersandten Schreiben die durch den in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 genannten Auswahlausschuss vorgenommene Klassifizierung der von dieser Regierung vorgestellten Bewerber beanstandet und einen anderen von ihr bevorzugten Bewerber genannt habe, und dass der Rat dies gebilligt habe, die Ausgestaltung des Verfahrens zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte in Frage gestellt habe, eine Ausgestaltung, deren Ziel es sei, die Unabhängigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Europäischen Staatsanwälte zu garantieren. Die Legitimation der Europäischen Staatsanwälte leite sich von den Unionsorganen ab, die an dem Ernennungsverfahren beteiligt sein, insbesondere dem Rat der Europäischen Union, aber auch dem Europäischen Parlament, und nicht von den nationalen Regierungen. Das genannte Schreiben der portugiesischen Regierung und seine Billigung durch den Rat stellten die Unabhängigkeit und damit die Glaubwürdigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Europäischen Staatsanwälte ernstlich in Frage.

2.

Zweiter Klagegrund, der auf einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich der Grundlagen des Beschlusses gestützt wird. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass das von der portugiesischen Regierung dem Rat übersandte Schreiben vom 29. November 2019 drei schwerwiegende, zudem von der portugiesischen Regierung eingeräumte Fehler enthalten habe. Diese hätten darin bestanden, dass der von der portugiesischen Regierung bevorzugte Bewerber sechs Mal als „Stellvertretender Generalstaatsanwalt José Guerra“ bezeichnet worden sei, und darin, dass ausgeführt worden sei, dass dieser Staatsanwalt Ermittlungs- und Anklagefunktionen in einem wichtigen Verfahren im Bereich von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union wahrgenommen habe. Stellvertretender Generalstaatsanwalt sei der in dem angefochtenen Rechtsakt benannte Staatsanwalt aber weder gewesen noch sei er es, und er sei auch nicht in dem genannten Verfahren im Ermittlungsstadium beteiligt gewesen. Es stehe nicht nur fest, dass der Rat leugne, dass diese beiden Fehler für seinen Beschluss relevant gewesen seien, sondern es stehe ebenso fest, dass zu keinem Zeitpunkt auf sie Bezug genommen worden sei und dass sie korrigiert worden seien, obwohl er das übrige Vorbringen, das die portugiesische Regierung in ihrem Schreiben geltend gemacht habe, akzeptiert habe. Tatsächlich habe der Rat die Frage der Fehler erst aufgegriffen, als betreffenden Tatsachen öffentlich geworden seien, was zudem zu einem erheblichen öffentlichen Aufsehen sowohl in Portugal als auch in Europa geführt habe.

3.

Dritter Klagegrund, der auf einem Befugnismissbrauch gestützt wird. Die Klägerin macht geltend, dass die Ziele, hinsichtlich deren dem Rat der Europäischen Union Zuständigkeiten im Bereich des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung der Europäischen Staatsanwälte zugewiesen seien, darin bestünden, die Unabhängigkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die qualifiziertesten nationalen Bewerber, die alle Garantien einer Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zu ernennen. Die Einmischung der portugiesischen Regierung und das Handeln des Rates hätten ein anderes als diese Ziele verfolgt oder zumindest zur Folge gehabt. Die Auswahl und die spätere Ernennung des portugiesischen Staatsanwalts durch den angefochtenen Rechtsakt trügen nicht notwendigerweise zur Ernennung der qualifiziertesten nationalen Bewerber bei, die die alle Garantien einer Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes des Europäischen Staatsanwalts böten, zum Nachteil der sich aus den erwähnten Verordnungen und Beschlüssen ergebenden Zielen, und sie beeinträchtigten die Legitimation der ernannten Staatsanwälte sowie die Glaubwürdigkeit der Einrichtung selbst.


Fuq