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Document 62021TN0038

Rechtssache T-38/21: Klage, eingereicht am 19. Januar 2021 — Inivos und Inivos/Kommission

ABl. C 98 vom 22.3.2021, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/29


Klage, eingereicht am 19. Januar 2021 — Inivos und Inivos/Kommission

(Rechtssache T-38/21)

(2021/C 98/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Inivos Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Inivos BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und L. Hoet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss mit unbekanntem Datum auf Einleitung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung für den Kauf von bis zu 200 Desinfektionsrobotern für nichtig zu erklären;

den Beschluss mit unbekanntem Datum, den Rahmenvertrag für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19) an UVD Robots APS/Kompaï Robotics & Teamnet zu vergeben, für nichtig zu erklären;

den Beschluss vom 19. November 2020, den Rahmenvertrag für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19) mit UVD Robots APS/Kompaï Robotics & Teamnet abzuschließen, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass der Rahmenvertrag für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19), insbesondere die abgeschlossenen Verträge mit den Bezugnahmen FW-00103506 und FW-00103507 nicht sind;

festzustellen, dass die Beklagte für die Entschädigung aufgrund des Verlusts einer Chance haftet;

der Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten der Klägerinnen, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte verstoße gegen Art. 160 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung und gegen Anhang I, Kapitel 1, Abschnitt 2, Nr. 11 der Haushaltsordnung in Verbindung mit einer Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, da die Beklagte das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung für den Kauf von bis zu 200 Desinfektionsrobotern zu Unrecht angewandt und dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.

2.

Die Beklagte habe zum einen gegen die Art. 61, 160 Abs. 1 und 167 Abs. 1 der Haushaltsordnung in Verbindung mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen der Transparenz, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und zum anderen gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, da sich die Beklagte und der erfolgreiche Bieter (UVD Robots APS) in einem Interessenkonflikt befänden, der eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit nach sich ziehe, die zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Rahmenvertrags führe.

3.

Die Beklagte habe gegen Art. 160 Abs. 3 der Haushaltsordnung verstoßen, da die Vergabe des Rahmenvertrags für Desinfektionsroboter für Europäische Krankenhäuser (Covid-19) an UVD Robots APS den Wettbewerb verzerre.


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