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Document 62021TJ0396

Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 17. Juli 2024 (Auszüge).
Deutsche Bank AG gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils.
Rechtssache T-396/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2024:483

 URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

17. Juli 2024 ( *1 )

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑396/21,

Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin L. Hesse,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2023

folgendes

Urteil ( 1 )

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Deutsche Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

[nicht wiedergegeben]

III. Anträge der Parteien

19

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

20

Der SRB beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

21

Das Europäische Parlament beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22

Der Rat der Europäischen Union beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23

Die Europäische Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV. Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 4 bis 9 und 20 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63

1.   Zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes: Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

27

Im Rahmen des vierten Klagegrundes hat die Klägerin im Wesentlichen drei Teile geltend gemacht. Der erste Teil betrifft einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und wird daher im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses untersucht. Mit dem zweiten und dem dritten Teil wird die Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht, da diese Bestimmung zum einen gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ und zum anderen gegen Art. 114 AEUV verstoße.

28

Die Klägerin hat den zweiten und den dritten Teil für den Fall geltend gemacht, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen sein sollte, dass er die Berechnung der endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen im Voraus erhobenen Beiträge erreicht werden müsse (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), auf die Höhe der gedeckten Einlagen am Ende der am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) stütze. Vor der Prüfung dieser Teile ist daher zunächst die Tragweite von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung zu klären.

a)   Zur Tragweite von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

29

Die Klägerin bringt vor, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 sei dahin auszulegen, dass die endgültige Zielausstattung „statisch“, d. h. anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, zu bestimmen sei. Nach dieser Vorschrift dürfe die endgültige Zielausstattung daher nicht anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimmt werden.

30

Der Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 beziehe sich nämlich lediglich auf die Frist für den Aufbau der Finanzmittel des SRF. Aus ihm ergebe sich hingegen nicht, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase festzulegen sei.

31

Des Weiteren zeigten die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014, dass bei Errichtung des SRF eine „statische“ endgültige Zielausstattung von ca. 55 Mrd. Euro bezweckt gewesen sei, was 1 % der erwarteten gedeckten Einlagen aller Institute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entsprochen habe.

32

Schließlich dürfe sich das vom SRF abgedeckte Risiko in Anbetracht einer teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht entsprechend der Entwicklung der gedeckten Einlagen bemessen, da der Anstieg dieser Einlagen nicht zu einer Erhöhung des Risikos führe, dass der SRF in Anspruch genommen werde.

33

Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

34

Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass „[b]is zum Ende [der] Aufbauphase“„die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute [erreichen]“.

35

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass das Ende der Aufbauphase nicht nur für die Festsetzung des Zeitpunkts maßgeblich ist, zu dem die verfügbaren Mittel des SRF mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, d. h. die endgültige Zielausstattung, erreichen müssen, sondern auch für die Festlegung der Höhe dieser Einlagen, die bei der Berechnung dieser Zielausstattung zu berücksichtigen ist.

36

Des Weiteren ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014, dass Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf einer dynamischen Betrachtung der endgültigen Zielausstattung in dem Sinne beruht, dass diese anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase zu bestimmen ist. In Rn. 4.3.2 der Begründung ihres Vorschlags COM(2013) 520 final vom 10. Juli 2013, der zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die endgültige Zielausstattung dynamisch bleibe und ansteigen werde, wenn der Bankensektor wachse.

37

Schließlich erklärt sich das Erfordernis, die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen zu berücksichtigen, mit dem Ziel der Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge, das darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, wie sich aus dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Das Ziel des SRM besteht nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung darin, die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu stärken und zudem zu verhindern, dass etwaige Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen.

38

Insoweit geht aus Rn. 4.3.2 der Begründung des Vorschlags COM(2013) 520 final hervor, dass mit zunehmender Größe des Bankensektors im Lauf der Zeit auch die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zunehmen sollten. Eine Schätzung dieser Größe ermöglicht es somit, die Höhe der Finanzmittel vorherzusehen, die dem SRF zur Verfügung gestellt werden sollten, damit dieser in einer Krise des Bankensektors dazu verwendet werden kann, die Abwicklungsinstrumente zu finanzieren und so deren wirksame Anwendung gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit ihrem 101. Erwägungsgrund sicherzustellen.

39

Im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hat sich der Unionsgesetzgeber für einen Ansatz entschieden, bei dem die Höhe der gedeckten Einlagen dazu dient, die Größe des Bankensektors zu schätzen und so die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zu berechnen. So gesehen spiegelt ein etwaiger Anstieg der gedeckten Einlagen zwischen dem Beginn und dem Ende der Aufbauphase eine Zunahme der Größe des Bankensektors wider, was eine Erhöhung der vom SRF am Ende dieses Zeitraums benötigten Finanzmittel impliziert.

40

Nach alledem ist Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen zu bestimmen ist.

b)   Zur Rechtmäßigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

1) Zum zweiten Teil: Verstoß von Art. 69 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 806/2014 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“

41

Die Klägerin macht geltend, wenn Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin ausgelegt werde, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimmt werde, verstoße diese Bestimmung gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“, das Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei und sich aus den Art. 16, 17 und 52 der Charta, Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 ergebe.

42

In Anbetracht des erheblichen Wachstums der gedeckten Einlagen in den letzten Jahren erlege Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 den Instituten nämlich ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beitragslasten auf. So hätten sich die im Voraus erhobenen Beiträge aller Institute von ca. 6,9 Mrd. Euro im Jahr 2016 auf ca. 11,3 Mrd. Euro im Jahr 2021 und mithin um 64 % erhöht.

43

Das durch SRM und SRF abgedeckte Risiko habe sich in diesem Zeitraum nicht signifikant erhöht.

44

Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

45

Wie oben in den Rn. 35 bis 40 ausgeführt, wird die endgültige Zielausstattung gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entsprechend der Höhe der gedeckten Einlagen aller betroffenen Institute zum Ende der Aufbauphase festgelegt.

46

Zwar macht die Klägerin im Hinblick auf die Infragestellung dieses Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung geltend, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen das „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ verstoße, doch ergibt sich aus ihren Schriftsätzen, insbesondere aus ihrer Erwiderung und ihrer Stellungnahme zu den Schriftsätzen des Parlaments und des Rates, dass dieses „Gebot“ ihrer Ansicht nach aus dem in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt.

47

Vor diesem Hintergrund braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob es im Unionsrecht einen eigenständigen Grundsatz mit der Bezeichnung „Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung“ gibt. Dem Vorbringen der Klägerin entsprechend genügt es zu prüfen, ob Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

48

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB,T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).

49

Was die gerichtliche Kontrolle der oben in Rn. 48 genannten Voraussetzungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Festlegung des Modus für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge über ein weites Ermessen verfügt, da er in einem Bereich tätig wird, in dem von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt werden und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 117 und 118).

50

Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Rechtsprechung hat sich die Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind, ob sie offensichtlich über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen, oder ob sie Nachteile mit sich bringen, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C‑358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79, 96 und 97).

51

Was erstens die Geeignetheit der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Vorschrift betrifft, so geht aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervor, dass diese darauf abzielt, den SRM mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, zu denen insbesondere die Durchführung von Abwicklungen ausfallender Institute gehört.

52

Insoweit bringt die Klägerin, um darzutun, dass der Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, im Wesentlichen zwei Argumentationsstränge vor, von denen sich der erste auf die Maßgeblichkeit der gedeckten Einlagen als Parameter für die Festlegung dieser Zielausstattung bezieht und der zweite die Berücksichtigung der Höhe dieser Einlagen zum Ende der Aufbauphase betrifft.

53

So macht die Klägerin als Erstes im Wesentlichen geltend, die gedeckten Einlagen stellten kein geeignetes Kriterium für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung dar, da diese Einlagen nicht zwangsläufig das Risiko mit sich brächten, dass der SRF im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens in Anspruch genommen werde.

54

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels und wie sich aus den Erwägungsgründen 101, 104 und 105 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, Sache des Unionsgesetzgebers war, den SRF mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, damit dieser in einer Krise des Bankensektors tätig werden und ein etwaiges Verfahren zur Abwicklung der Institute im Rahmen der ihm durch Art. 76 Abs. 1 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben finanzieren kann.

55

Diese Finanzmittel, die der endgültigen Zielausstattung entsprechen, sind anhand der Größe des Bankensektors zu schätzen, wobei das vom SRF abgedeckte Risiko dasjenige ist, das vom gesamten Bankensektor für die Stabilität des Finanzsystems ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB,T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 71 und 72).

56

In diesem Zusammenhang hat der SRB in seinen Schriftsätzen erläutert, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, dass die gedeckten Einlagen es ermöglichten, die Größe des Bankensektors annähernd zu schätzen und so die Finanzmittel zu berechnen, die der SRF benötige, um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente in einer Krise dieses Sektors zu finanzieren.

57

Diese Einlagen stellen nämlich von den Instituten eingegangene Verbindlichkeiten dar und machen sogar, wie die Kommission in ihrem Streithilfeschriftsatz vorträgt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, den Hauptteil der Verbindlichkeiten aus, zumindest bei großen Instituten.

58

Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass die gedeckten Einlagen als spezifische Kategorie der von den Instituten übernommenen Verbindlichkeiten offensichtlich ungeeignet sind, um die Größe des Bankensektors zu schätzen und damit die vom SRF benötigten Mittel zu berechnen.

59

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die gedeckten Einlagen im Abwicklungsfall durch die Einlagensicherungssysteme geschützt seien, so dass ihr Anstieg nicht zu einer Erhöhung des vom SRF abgedeckten Risikos führe.

60

Ohne dass geprüft zu werden braucht, inwiefern die gedeckten Einlagen ein Risiko für die Verwendung der Finanzmittel des SRF darstellen, ist nämlich festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin in Wirklichkeit auf der Prämisse beruht, dass diese Einlagen isoliert ansteigen können, ohne dass ein solcher Anstieg mit einem Anstieg anderer Verbindlichkeiten der Institute einhergeht, die zu einem Risiko für den SRF führen können.

61

Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass dies der Fall ist.

62

Insoweit kann, wie der SRB und das Parlament in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen ausführen, ohne dass die Klägerin irgendetwas Konkretes vorbringt, um diesen Ausführungen entgegenzutreten, die Höhe der gedeckten Einlagen, die von allen Instituten gehalten werden, geeignet sein, die Gesamtentwicklung des Bankensektors zu reflektieren. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass ein etwaiger Anstieg der gedeckten Einlagen nicht mit einer Erhöhung anderer von diesen Instituten eingegangener Verbindlichkeiten einhergehen kann, wie z. B. nicht gedeckter Einlagen, die nicht durch die Einlagensicherungssysteme geschützt sind und ihrerseits eine Erhöhung des vom SRF abgedeckten Risikos implizieren.

63

In diesem Zusammenhang kann die Klägerin nicht geltend machen, die gedeckten Einlagen stellten einen offensichtlich ungeeigneten Maßstab zur Berechnung der endgültigen Zielausstattung dar, indem sie sich auf den 105. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 stützt, in dem es heißt:

„Die Zielausstattung des [SRF] sollte als Prozentsatz des Betrags der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt werden. Da allerdings der Betrag der gesamten Verbindlichkeiten dieser Institute unter Berücksichtigung der Funktionen des [SRF] ein besser geeigneter Richtwert wäre, sollte die Kommission prüfen, ob die gedeckten Einlagen oder die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere Grundlage sind, und ob ein absoluter Mindestbetrag für den [SRF] in Zukunft eingeführt werden sollte, damit weiter gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Richtlinie [2014/59] gegeben sind.“

64

Der bloße Umstand, dass ein anderes Kriterium ebenso geeignet sein kann wie das in der betreffenden Regelung gewählte und dass es dem Unionsgesetzgeber zufolge Sache der Kommission ist, die Anwendung dieses Kriteriums in Zukunft zu überprüfen, bedeutet nämlich nicht, dass das vom Unionsgesetzgeber in voller Kenntnis der Sachlage gewählte Kriterium zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, bei der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).

65

Als Zweites bringt die Klägerin vor, die Berücksichtigung der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase für die Zwecke der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung stelle eine Maßnahme dar, die zur Erreichung des oben in Rn. 51 angeführten Ziels, den SRM mit ausreichenden Mitteln auszustatten, damit er seine Aufgaben erfüllen könne, offensichtlich ungeeignet sei.

66

Insoweit ergibt sich aus den Rn. 38 und 40 des vorliegenden Urteils, dass der Unionsgesetzgeber, um es dem SRM zu ermöglichen, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen, die Finanzierung des SRF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Bankensektors vorgesehen hat, wobei eine etwaige Zunahme der Größe dieses Sektors im Lauf der Zeit auch eine Erhöhung der dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel und damit der endgültigen Zielausstattung bedeuten soll. In Anbetracht der oben in Rn. 58 getroffenen Feststellung ist die Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase nicht offensichtlich unerheblich, um die künftige Größe des Bankensektors zu reflektieren und damit eine ausreichende Finanzierung des SRF entsprechend der voraussichtlichen Situation dieses Sektors zu gewährleisten.

67

Im Übrigen ist es, wie oben in Rn. 62 ausgeführt, nicht offensichtlich ungeeignet, sich auf die Entwicklung der gedeckten Einlagen zu stützen, um eine Erhöhung anderer von den Instituten eingegangener Verbindlichkeiten anzunehmen und so die mögliche Erhöhung des vom SRF abgedeckten Risikos zu schätzen.

68

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin insbesondere nicht auf die Art. 428m und 428n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60) stützen, indem sie geltend macht, dass nach diesen Bestimmungen die gedeckten Einlagen das Liquiditätsrisiko der Institute verringerten, so dass ihr Anstieg kein Risiko der Inanspruchnahme des SRF impliziere und daher nicht zu einer Erhöhung der endgültigen Zielausstattung führen dürfe.

69

Insoweit geht aus dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 575/2013 in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass die Regelung der Aufsichtsanforderungen ein anderes Ziel verfolgt als die Regelung der Abwicklung von Instituten. Vor diesem Hintergrund sind die Art. 428m und 428n der Verordnung Nr. 575/2013 nicht geeignet, die offensichtliche Ungeeignetheit des Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zu begründen, da dieser Modus der Regelung der Abwicklung von Instituten unterfällt.

70

Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, der Anstieg dieser Einlagen dürfe nicht zu einer Erhöhung der endgültigen Zielausstattung führen, indem sie sich darauf stützt, dass die Berücksichtigung der hohen Liquidität im Bereich der gedeckten Einlagen bei der Berechnung des Risikoindikators „Liquiditätsdeckungsquote“ nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Reduzierung des Anpassungsmultiplikators des betreffenden Instituts führe.

71

Dieser Umstand allein kann nämlich nicht belegen, dass die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen offensichtlich ungeeignet ist, um die Entwicklung der Größe des Bankensektors zu reflektieren und dementsprechend den Finanzbedarf des SRF zu bestimmen sowie insbesondere die Erhöhung der Verbindlichkeiten zu schätzen, die ein Risiko für den SRF darstellen, und so ein solches Risiko zu messen, das der SRF im Rahmen von Abwicklungsverfahren abdecken müsste.

72

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass der in Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Modus für die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels offensichtlich ungeeignet ist.

73

Zweitens erläutert die Klägerin nicht, inwiefern die Methode zur Bestimmung der endgültigen Zielausstattung nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 offensichtlich über das zur Erreichung des oben in Rn. 51 genannten Ziels Erforderliche hinausgeht. Insbesondere bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Ziel durch Maßnahmen erreicht werden könnte, die ebenso wirksam sind wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen, aber für die betreffenden Institute weniger belastend sind als die Bestimmung dieser Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase.

74

Selbst wenn die Klägerin der Ansicht sein sollte, dass die Bestimmung der endgültigen Zielausstattung entsprechend der Höhe der gedeckten Einlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 806/2014 eine solche weniger belastende Maßnahme darstellt, legt sie nicht dar, inwiefern diese Maßnahme dem SRF ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellen könnte, um ein wirksames Funktionieren des SRM zu gewährleisten.

75

Ebenso wenig kann die Klägerin geltend machen, dass der Unionsgesetzgeber für die Zwecke der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung die Reduzierung des Risikos der Inanspruchnahme des SRF aufgrund der von den Instituten gehaltenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit der Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities, im Folgenden: MREL) und der Anforderung an die Verlustabsorptionsfähigkeit hätte berücksichtigen müssen. Insoweit hat die Klägerin insbesondere nicht erläutert, inwiefern die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten bei der Festlegung der Modalitäten für die Berechnung der endgültigen Zielausstattung zu einer geringeren Beitragslast für die betreffenden Institute führen würde und gleichzeitig dem SRF ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stellen könnte.

76

Selbst wenn die Berechnung der endgültigen Zielausstattung anhand der gesamten Verbindlichkeiten der Institute eine geeignete Maßnahme darstellen sollte, hat die Klägerin schließlich nicht dargetan, dass diese Berechnung für die betreffenden Institute geringere Beitragslasten verursachen würde als die Bestimmung dieser Zielausstattung auf der Grundlage der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase.

77

Drittens hat die Klägerin dem Gericht keinen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dadurch, dass er die endgültige Zielausstattung entsprechend der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen bestimmt hat, für die Institute Nachteile mit sich gebracht hat, die offensichtlich außer Verhältnis zu den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen stehen.

78

Nach alledem ist der vorliegende Teil zurückzuweisen.

2) Zum dritten Teil: Verstoß von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gegen Art. 114 AEUV

79

Die Klägerin bringt vor, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 falle nicht in den Geltungsbereich von Art. 114 Abs. 1 AEUV. Insbesondere trage Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung, indem er die endgültige Zielausstattung entsprechend der dynamischen Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimme, nicht dazu bei, das Ziel der Harmonisierung der Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen im Hinblick auf das vom Bankensektor ausgehende Risiko zu erreichen. Die Erhöhung der im Voraus erhobenen Beiträge infolge des Anstiegs der gedeckten Einlagen trotz einer Reduzierung des Abwicklungsrisikos führe nämlich zu einer Ansparung von Mitteln, die zur Verwirklichung dieses Ziels der Harmonisierung nicht erforderlich sei. Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Höhe der gedeckten Einlagen und dem Risiko für den SRB führe eine dynamische Bestimmung der endgültigen Zielausstattung zu deren Unverhältnismäßigkeit.

80

Außerdem wandele sich der im Voraus erhobene Beitrag in eine Steuer um, die nicht von der Harmonisierungskompetenz des Unionsgesetzgebers nach Art. 114 Abs. 2 AEUV gedeckt sei.

81

Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

82

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).

83

Die auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassenen Gesetzgebungsakte müssen zum einen Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen und zum anderen die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 100).

84

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 114 AEUV nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn aus dem Rechtsakt objektiv und tatsächlich hervorgeht, dass er den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dass die Verordnung vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurde, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten.

86

Aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 geht auch hervor, dass diese Krise die Bedrohungen für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen und das wachsende Risiko einer finanziellen Fragmentierung zeigte. Dies gab im Binnenmarkt, in dem die Banken die Möglichkeit hätten haben sollen, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge, und die Tätigkeiten wurden aus Furcht vor Ansteckung zurückgefahren.

87

Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 2 bis 4 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgehoben, dass die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren bestehenden Unterschiede und die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gab, zu einem mangelnden Vertrauen der nationalen Bankensysteme gegenüber denen der anderen – einschließlich der nicht am SRM beteiligten – Mitgliedstaaten und zur Instabilität des Marktes beitrugen, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet war. Diese Unterschiede konnten auch dazu führen, dass bestimmten Banken und ihren Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen konnten.

88

Schließlich hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 9 und 19 der Verordnung Nr. 806/2014 den Umstand hervorgehoben, dass, solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt und die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen wird. Dies würde die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken einschränken, die Wahrnehmung der Grundfreiheiten behindern und den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

89

In Anbetracht dieser Erwägungen soll mit der Verordnung Nr. 806/2014 die Verknüpfung zwischen der wahrgenommenen Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt sowie die Verantwortung für die Finanzierung der Stabilisierung des Finanzsystems der gesamten Finanzbranche zugewiesen werden.

90

Daher legt die Verordnung Nr. 806/2014, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, insbesondere einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Instituten fest, die vom SRB angewandt werden sollten, um den oben in den Rn. 85 bis 88 genannten Bedrohungen zu begegnen.

91

Ein wesentliches Element dieser Vorschriften und dieses Verfahrens ist der SRF, der es – wie aus den Art. 67 und 76 sowie dem 107. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht – ermöglicht, die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen und durch Gewährleistung der effizienten Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu deren Finanzierung beizutragen.

92

Um ausreichende Finanzmittel im SRF zu gewährleisten, wird dieser in Anbetracht der oben in den Rn. 85 bis 88 dargelegten Erwägungen insbesondere durch die von den Instituten entrichteten im Voraus erhobenen Beiträge finanziert, deren Höhe von der gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten endgültigen Zielausstattung abhängt.

93

Folglich stellt die gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegte Entrichtung dieser Beiträge die effiziente Anwendung der einheitlichen Vorschriften und des einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Instituten sicher. Durch die Vorschriften zur Festlegung der Beiträge ihrerseits kann verhindert werden, wie aus den Erwägungsgründen 12 und 19 der Verordnung hervorgeht, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

94

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entkoppele sich vom Ziel der Harmonisierung, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen bestimmt werde.

95

Zum einen sollen nämlich dem SRF mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge anhand der endgültigen Zielausstattung Finanzmittel auf der Grundlage eines einheitlichen Referenzwerts zur Verfügung gestellt werden, und zwar für die Zwecke einer effizienten Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens. Diese Berechnung kann somit die Verbindung zwischen einem Institut und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kappen und dabei zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne von Art. 114 Abs. 1 AEUV beitragen. Zum anderen kann angesichts der oben in den Rn. 66 und 67 dargelegten Gründe der Umstand, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase bestimmt wird, nicht als vom Ziel der Harmonisierung entkoppelt angesehen werden.

96

Nach alledem ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 – insbesondere ihr Art. 69 Abs. 1 – den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

97

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des AEU-Vertrags dem Unionsgesetzgeber in Art. 114 AEUV mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik einräumen wollten, insbesondere in den Bereichen, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Demzufolge kann der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Auswahl der Angleichungstechnik angesichts des ihm für Maßnahmen im Sinne von Art. 114 AEUV eingeräumten Ermessens Befugnisse auf eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union übertragen, die der Verwirklichung der angestrebten Harmonisierung dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen ein spezifisches technisches Fachwissen und die Reaktionsfähigkeit einer solchen Stelle voraussetzen (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 105).

99

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Bereich der Abwicklung zu ergreifenden Maßnahmen, wie sich aus den Rn. 85 bis 88 des vorliegenden Urteils ergibt, ein spezifisches technisches Fachwissen voraussetzen. Unter diesen Umständen konnte der Unionsgesetzgeber dem SRB die Befugnis übertragen, im Hinblick auf Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge festzulegen sowie die Finanzmittel des SRF gemäß Art. 67 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zu verwalten.

100

Außerdem stellt Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, wie oben aus den Rn. 92 und 93 hervorgeht, einen wesentlichen Bestandteil der Vorschriften und des Verfahrens für die Abwicklung von Instituten dar, der dazu beiträgt, zu verhindern, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

101

Unter diesen Umständen kann Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 als Bestimmung zur Angleichung der Abwicklungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Institute in der Bankenunion angesehen werden.

102

Nach alledem erfüllt Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die in Art. 114 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzungen.

103

Als Drittes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, der im Voraus erhobene Beitrag stelle aufgrund der Festlegung der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen im Wesentlichen eine Steuer dar und sei daher nicht von der Harmonisierungskompetenz des Unionsgesetzgebers nach Art. 114 Abs. 2 AEUV gedeckt.

104

Nach Art. 114 Abs. 2 AEUV findet Abs. 1 u. a. auf „Bestimmungen über die Steuern“ keine Anwendung.

105

In Bezug auf die Auslegung des Ausdrucks „Bestimmungen über die Steuern“ ist festzustellen, dass der AEU‑Vertrag keine Definition davon enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C‑338/01, EU:C:2004:253, Rn. 63).

106

Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors entrichtete Abgabe insbesondere dann nicht steuerlicher Natur ist, wenn sie unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet wird und diese Ausgaben für dessen Funktionieren erforderlich sind, insbesondere um ihn zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, EU:C:1989:303, Rn. 9 und 10).

107

Diese Erwägung gilt auch für im Voraus erhobene Beiträge, die einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik folgen und von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors zur ausschließlichen Finanzierung der Ausgaben dieses Sektors entrichtet werden.

108

Was die Natur der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so wurde bereits oben in Rn. 85 festgestellt, dass die Verordnung Nr. 806/2014 vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurde, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten. Der SRM dient der Verhütung von Schäden, die durch Ausfälle von Instituten in solchen Krisen verursacht wurden, da der Ausfall von Instituten in nur einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt beeinträchtigen kann, wie sich aus den Erwägungsgründen 8 und 12 der Verordnung ergibt.

109

In diesem Zusammenhang war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren sollte, wie sich insbesondere aus dem 100. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt.

110

Vor diesem Hintergrund besteht die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie die Erwägungsgründe 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und der 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 bestätigen, darin, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass die Finanzbranche dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

111

Folglich werden gemäß Art. 67 Abs. 2 und 4 und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge von den Wirtschaftsteilnehmern der Finanzbranche erhoben, um den SRF zu finanzieren, auf den nur zurückgegriffen werden darf, um die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen, wenn sich solche Maßnahmen als erforderlich erweisen, um das Ziel der Finanzstabilität dieser Branche zu erreichen.

112

Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 111 genannten Maßnahmen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, nur zugunsten derjenigen Institute ergriffen werden, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind.

113

Zwar stellt die Verordnung Nr. 806/2014 keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts her. Aus diesem Grund können die im Voraus erhobenen Beiträge nicht als Versicherungsprämien angesehen werden, deren monatliche Zahlung und Rückerstattung möglich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB,T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70 und 73).

114

Gleichwohl profitieren die Institute in zweifacher Hinsicht vom SRF, der gerade durch ihre im Voraus erhobenen Beiträge finanziert wird.

115

Zum einen kann die finanzielle Lage von Instituten, wenn sie ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens geordnet werden, das zu ihren Gunsten eingeleitet werden kann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sind. Ein solches Verfahren ermöglicht es somit, Finanzmittel des SRF zugunsten solcher Institute einzusetzen, wobei diese Mittel durch die Beiträge dieser Institute finanziert wurden.

116

Zum anderen profitieren alle Institute von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen über die Stabilität des Finanzsystems, die durch den SRF gesichert wird.

117

Das vom SRF abgedeckte Risiko ist nämlich dasjenige, das die gesamte Finanzbranche für die Stabilität des Finanzsystems bewirkt (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB,T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 72).

118

Daraus folgt, dass der SRF – unter einem nicht steuerbezogenen, sondern auf dem Versicherungsgedanken basierenden Gesichtspunkt – die Stabilität der gesamten Finanzbranche sicherstellen soll, indem er dem Zweck dient, zum Nutzen aller Institute einen Schutz gegen eine Krise ebendieser Branche zu gewährleisten.

119

Dieser auf dem Versicherungsgedanken basierende Zweck spiegelt sich im Übrigen auch in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge wider, da sich diese nicht aus der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 sowie den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 aus der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung und dann einer jährlichen Zielausstattung, die sodann auf die Institute verteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Diese Aufteilung der jährlichen Zielausstattung beruht, wie sich auch aus dem 109. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, insbesondere auf dem Risiko, das jedes Institut für die Stabilität des Finanzsystems darstellt, was für die Institute einen Anreiz schafft, weniger riskant zu operieren.

120

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Institute die im Voraus erhobenen Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik entrichten, wobei diese Beiträge unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in der Finanzbranche, zu der diese Institute gehören, verwendet werden und sich diese Ausgaben als für das Funktionieren der Branche erforderlich erweisen, um sie insbesondere beim Ausfall einiger Institute zu stabilisieren und Ansteckungseffekte zu begrenzen.

121

Folglich stellen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014, die die Institute zur Entrichtung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichten und die Modalitäten ihrer Berechnung regeln, insbesondere Art. 69 Abs. 1, keine „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV dar.

122

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entkoppele sich vom Ziel der Harmonisierung, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase bestehenden gedeckten Einlagen bestimmt werde, so dass sich der im Voraus erhobene Beitrag in eine Steuer umwandele.

123

Zum einen kann dieser Modus für die Berechnung der endgültigen Zielausstattung aus den oben in Rn. 95 dargelegten Gründen nämlich nicht als vom Ziel der Harmonisierung entkoppelt angesehen werden. Zum anderen haben die Modalitäten der Berechnung dieses Betrags keine Auswirkung darauf, dass das Aufkommen aus den im Voraus erhobenen Beiträgen spezifisch und unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben im Finanzsektor verwendet wird und dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Beiträge für das Funktionieren dieses Sektors erforderlich sind, um ihn zu stabilisieren.

124

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass es sich bei Art. 114 AEUV um eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 handelte.

125

Demnach ist der dritte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)   Fazit zum zweiten und zum dritten Teil des vierten Klagegrundes

126

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 beruht.

[nicht wiedergegeben]

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.   Zum ersten Klagegrund: Begründungsmängel

[nicht wiedergegeben]

d)   Zum zweiten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung

338

Die Klägerin macht geltend, die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung sei im angefochtenen Beschluss nicht ordnungsgemäß begründet. Insbesondere hätte der SRB erläutern müssen, inwieweit er die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der betreffenden Institute berücksichtigt habe. Zudem habe der SRB weder die prognostizierte endgültige Zielausstattung noch sein Verständnis der in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Obergrenze mitgeteilt. Wie der Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 zeige, halte sich der SRB für ermächtigt, die jährliche Zielausstattung durch Verwendung eines gesetzlich nicht geregelten Koeffizienten beliebig zu erhöhen und hierdurch die Institute unverhältnismäßig zu belasten.

339

Der SRB entgegnet, aus den Rn. 35 bis 48 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass er seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 nachgekommen sei.

340

Insbesondere gehe aus den Rn. 43 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB die Covid‑19-Pandemie bei der Analyse der Phase des Konjunkturzyklus und die potenziellen prozyklischen Auswirkungen der Beiträge auf die Finanzlage der beitragszahlenden Institute berücksichtigt habe. Insoweit habe der SRB erklärt, dass er im Lauf des Jahres 2021 eine wirtschaftliche Erholung erwarte, auch wenn diese Erholung schwer vorhersehbar bleibe.

341

Im Übrigen habe der SRB die prognostizierte finale Zielausstattung auf seiner Website veröffentlicht, was der Klägerin bekannt gewesen sei. Die vermeintlich fehlende Offenlegung des Verständnisses des SRB bezüglich der 12,5 %‑Grenze des Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

342

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

343

Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 342 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

344

Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

345

Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

346

Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11287677212,56 Euro festgesetzt.

347

In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

348

Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

349

In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

350

In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

351

In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der EZB oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

352

In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

353

In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11287677212,56“.

354

In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

355

Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

356

Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

357

Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

358

Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 346 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

359

Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 355 bis 358 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

360

Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

361

Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 355 bis 358 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

362

Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

363

Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

364

Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 299 und 300 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

365

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

366

Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

367

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

368

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

369

So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 355 bis 358 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

370

Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, dass sie vom Informationsblatt und folglich von den möglichen Beträgen der endgültigen Zielausstattung, die in der dort genannten Spanne angegeben wurden, Kenntnis hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel bekannt war, konnte sie jedoch allein aufgrund dieser Umstände nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 369 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

371

Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 370 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 355 bis 358 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

372

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

373

Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

374

Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

375

Dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

[nicht wiedergegeben]

3.   Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

487

Die Klägerin macht im Rahmen des ersten Teils des vierten Klagegrundes geltend, der SRB habe gegen Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, da er bei der Bestimmung der endgültigen Zielausstattung die prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen der Institute zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt habe. In Hinblick auf Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hätte der SRB diese Zielausstattung „statisch“ unter Berücksichtigung der Höhe der gedeckten Einlagen der Institute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestimmen müssen.

488

Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

489

Insoweit ergibt sich aus den Rn. 35 bis 40 des vorliegenden Urteils, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen ist, dass die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase zu bestimmen ist. Folglich hat der SRB in den Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Beschlusses zu Recht die Entwicklung der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase berücksichtigt, um die endgültige Zielausstattung zu bestimmen und daraus anschließend die jährliche Zielausstattung abzuleiten.

490

Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Deutsche Bank AG betrifft.

 

2.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Deutsche Bank AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

 

3.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Bank AG.

 

4.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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