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Document 62021TJ0293

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. Juni 2022 (Auszüge).
Ulrike Muschaweck gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke UM – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung mit Zustimmung des Inhabers – Benutzung der Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) – Vertretung des Markeninhabers – Fristgerecht vorgelegte Benutzungsnachweise.
Rechtssache T-293/21.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:345

 URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

8. Juni 2022 ( *1 )

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke UM – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung mit Zustimmung des Inhabers – Benutzung der Marke in der Form, in der sie eingetragen wurde – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001) – Vertretung des Markeninhabers – Fristgerecht vorgelegte Benutzungsnachweise“

In der Rechtssache T‑293/21,

Ulrike Muschaweck, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Konle,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Joachim Conze, wohnhaft in München, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bolte,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. März 2021 (Sache R 2260/2019‑2) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Muschaweck und Herrn Conze

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil ( 1 )

[omissis]

Anträge der Parteien

14

Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 6. August 2019 aufzuheben, soweit der Verfallsantrag für die oben in Rn. 11 genannten Dienstleistungen zurückgewiesen wurde;

dem Antrag auf Erklärung des Verfalls in vollem Umfang stattzugeben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15

Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

[omissis]

Zum zweiten Klagegrund: verspätete Abgabe der Stellungnahme der Arztpraxis HUMJC vor der Nichtigkeitsabteilung

[omissis]

38

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Prüfungsrichtlinien des EUIPO, obwohl sie keinen verbindlichen Charakter haben, eine Erkenntnisquelle für die Praxis des EUIPO im Bereich Marken darstellen (Urteil vom 18. September 2015, Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM – Hautrive [COLOMBIANO HOUSE], T‑387/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:647, Rn. 45).

39

Diese Richtlinien sind die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das EUIPO folgen möchte, so dass sich aus ihnen vorbehaltlich ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht eine Selbstbeschränkung des EUIPO ergibt, da sich das EUIPO an die Regeln, die es sich selbst auferlegt hat, halten muss (vgl. Urteil vom 18. September 2015, COLOMBIANO HOUSE, T‑387/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:647, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Nr. 4.3 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO dann, wenn ein Antrag auf Verlängerung einer verlängerbaren Frist vor Ablauf dieser Frist gestellt wird und diesem Antrag nicht stattgegeben wird, dem betreffenden Beteiligten mindestens ein Tag eingeräumt wird, um die Frist einzuhalten, auch wenn der Antrag auf Verlängerung am letzten Tag vor Ablauf der Frist eingeht. Um die praktische Wirksamkeit von Nr. 4.3 der Richtlinien des EUIPO zu wahren, ist davon auszugehen, dass die neue Frist ab dem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem die mit dem Antrag auf Verlängerung einer Frist befasste Stelle des EUIPO ihre Antwort übermittelt.

41

Im vorliegenden Fall handelt es sich erstens bei der Frist, deren Verlängerung von der Arztpraxis HUMJC ein zweites Mal beantragt wurde, um eine verlängerbare Frist. Gemäß Nr. 4.3 der Richtlinien des EUIPO wird nämlich ein zweiter Antrag auf Verlängerung derselben Frist zurückgewiesen, es sei denn, der beantragende Beteiligte erläutert und belegt ordnungsgemäß die „außergewöhnlichen Umstände“, die ihn daran gehindert haben, die verlangte Handlung im Verlauf der beiden bisherigen Zeiträume (d. h. der ursprünglichen Frist plus der ersten Verlängerung) vorzunehmen, und den Antragsteller nach wie vor an der Vornahme dieser Handlung hindern, so dass noch mehr Zeit benötigt wird.

42

Zweitens geht aus den Akten hervor, dass der zweite Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage von Nachweisen für die Benutzung der angegriffenen Marke von der Arztpraxis HUMJC am letzten Tag vor Ablauf dieser Frist gestellt wurde.

43

Drittens macht die Klägerin, die in ihren Schriftsätzen selbst auf Nr. 4.3 der Richtlinien des EUIPO Bezug nimmt, keineswegs geltend, dass diese Vorschrift gegen eine höherrangige Rechtsvorschrift verstoße. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass es gegen eine solche Vorschrift verstoßen würde, im Wesentlichen aus Gründen der Billigkeit in Folge eines am letzten Tag einer Frist gestellten Antrags auf Verlängerung eine zusätzliche Frist von mindestens einem Tag zu gewähren.

44

Ohne dass über die Stichhaltigkeit der Begründung der Antwort der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Januar 2018 entschieden zu werden braucht, genügt folglich die Feststellung, dass sich die Nichtigkeitsabteilung in Beantwortung des zweiten Antrags auf Verlängerung der Frist für die Vorlage von Nachweisen für die Benutzung der angegriffenen Marke nicht darauf hätte beschränken dürfen, diesen Antrag zurückzuweisen, sondern dass sie gemäß den Prüfungsrichtlinien des EUIPO – und wie sie es auch getan hat – eine zusätzliche Frist ab dem Tag der Übermittlung ihrer Antwort einräumen musste. Da die streitigen Nachweise zwischen der Stellung des zweiten Antrags auf Verlängerung der Frist für die Vorlage von Nachweisen für die Benutzung der angegriffenen Marke und der Antwort der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Januar 2018 vorgelegt wurden, hätten diese Nachweise folglich jedenfalls nicht als verspätet vorgelegt angesehen werden können. Daher haben weder die Nichtigkeitsabteilung noch die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie bei der Prüfung der Benutzung der angegriffenen Marke diese Nachweise berücksichtigt haben.

[omissis]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Frau Ulrike Muschaweck trägt die Kosten.

 

Marcoulli

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2022.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

( 1 ) Das vorliegende Urteil wird auszugsweise veröffentlicht.

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