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Document 62021TB0778

    Rechtssache T-778/21: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Folkertsma/Kommission (Schadensersatzklage – Vertrag über technische Hilfe zur Unterstützung des Übergangs in Bangsamoro [Subatra] – Aufforderung der Kommission, den Kläger als Experten zu ersetzen – Auflösung des Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Kläger – Außervertragliche Haftung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    ABl. C 112 vom 27.3.2023, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 112/34


    Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2023 — Folkertsma/Kommission

    (Rechtssache T-778/21) (1)

    (Schadensersatzklage - Vertrag über technische Hilfe zur Unterstützung des Übergangs in Bangsamoro [Subatra] - Aufforderung der Kommission, den Kläger als Experten zu ersetzen - Auflösung des Vertrags zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Kläger - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    (2023/C 112/44)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Rommert Folkertsma (Zierikzee, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und P. Baudoux)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Giolito und T. Van Noyen als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Mit seiner Klage nach Art. 268 AEUV beantragt der Kläger Ersatz des finanziellen und immateriellen Schadens, der ihm aufgrund der Aufforderung der Europäischen Kommission entstanden sein soll, ihn als Experten im Rahmen eines Projekts der Europäischen Union zur technischen Unterstützung zugunsten der Republik der Philippinen zu ersetzen.

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Rommert Folkertsma trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 84 vom 21.2.2022.


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