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Document 62021TB0434

Rechtssache T-434/21: Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2022 — TO/EUA (Öffentlicher Dienst – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung – Rechtskraft – Von der Einstellungsbehörde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs übernommene bedingte Verpflichtung – Von der Klägerin nicht angenommenes Vergleichsangebot – Keine beschwerende Maßnahme – Unzulässigkeit)

ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 29–29 (GA)

19.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/34


Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2022 — TO/EUA

(Rechtssache T-434/21) (1)

(Öffentlicher Dienst - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung - Rechtskraft - Von der Einstellungsbehörde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs übernommene bedingte Verpflichtung - Von der Klägerin nicht angenommenes Vergleichsangebot - Keine beschwerende Maßnahme - Unzulässigkeit)

(2022/C 165/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Umweltagentur (Prozessbevollmächtigte: O. Cornu im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 21. September 2020, mit der die EUA zum einen die Durchführung des Urteils vom 11. Juni 2019, TO/EUA (T-462/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:397), verweigert und zum anderen die Anträge der Klägerin vom 16. September 2020 abgelehnt haben soll, und zum anderen auf Verurteilung der EUA, an die Klägerin erstens die der Kündigungsentschädigung und der Einrichtungsbeihilfe entsprechenden Beträge zuzüglich Zinsen seit dem 22. September 2016, zweitens einen Betrag von 20 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, der ihr durch die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten gegenüber Dritten entstanden sein soll, und drittens einen Betrag von 20 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen, der ihr aufgrund der Weigerung entstanden sein soll, ihr den sowohl vor als auch nach der Verkündung dieses Urteils mit ihrem früheren Anwalt geführten Schriftwechsel zu übermitteln

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

TO trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäische Umweltagentur (EUA) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 349 vom 30.8.2021.


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