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Document 62021TB0095

    Rechtssache T-95/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Portugal/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung – Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 320 vom 9.8.2021, p. 38–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/38


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2021 — Portugal/Kommission

    (Rechtssache T-95/21 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Von Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführte Beihilferegelung - Anwendung der Beihilferegelung unter Verstoß gegen die Beschlüsse C(2007) 3037 final und C(2013) 4043 final der Kommission - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

    (2021/C 320/43)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Antragstellerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, L. Borrego, P. Barros da Costa, M. Marques und A. Soares de Freitas im Beistand der Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und A. Saavedra)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und G. Braga da Cruz)

    Gegenstand

    Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zum einen dahin, dass der Vollzug des Beschlusses C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira durchgeführt hat — Regelung III, ausgesetzt wird, und zum anderen dahin, dass die Kommission angewiesen wird, diesen Beschluss nicht im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, bis ein Urteil in der Hauptsache ergangen ist

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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