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Document 62021TA0223

    Rechtssache T-223/21: Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023 — SE/Kommission (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Dienstvertrag – Art. 2 Buchst. b BSB – Ablehnung einer Bewerbung – Beförderung – Neueinstufung – Neuer Vertrag – Ablauf des Vertrags – Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BSB – Rechtsfehler – Gleichbehandlung – Aufhebungsklage – Zulässigkeit)

    ABl. C 296 vom 21.8.2023, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/29


    Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023 — SE/Kommission

    (Rechtssache T-223/21) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Dienstvertrag - Art. 2 Buchst. b BSB - Ablehnung einer Bewerbung - Beförderung - Neueinstufung - Neuer Vertrag - Ablauf des Vertrags - Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 BSB - Rechtsfehler - Gleichbehandlung - Aufhebungsklage - Zulässigkeit)

    (2023/C 296/31)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: SE (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch T. Bohr, L. Vernier und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. August 2020, mit der die Bewerbung des Klägers auf die unter dem Aktenzeichen COM/2020/1474 ausgeschriebene freie Stelle abgelehnt wurde, und der Antwort vom 28. Oktober 2020 auf seinen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der seinen Anspruch auf eine Beförderung, eine Neueinstufung und eine Zuweisung in eine andere Stelle betraf, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Entscheidungen entstanden sein soll.

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. August 2020, mit der die Bewerbung von SE auf die unter dem Aktenzeichen COM/2020/1474 ausgeschriebene freie Stelle abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

    2.

    Die Kommission wird verurteilt, an SE 10 000 Euro als Ersatz des entstandenen materiellen Schadens zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Kommission trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 278 vom 12.7.2021.


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