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Document 62021CO0035
Order of the Court (Tenth Chamber) of 9 February 2022.#'Konservinvest' OOD v 'Bulkons Parvomay' OOD.#Request for a preliminary ruling from the Varhoven kasatsionen sad (Bulgarie).#Reference for a preliminary ruling – Article 99 of the Rules of Procedure of the Court of Justice – Quality schemes for agricultural products and foodstuffs – Regulation (EU) No 1151/2012 – Designations of Origin and Geographical indications – Article 9 – Transitional national protection – Geographical indication designating an agricultural product, registered under the legislation of a Member State and protected at national level.#Case C-35/21.
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2022.
„Konservinvest“ OOD gegen „Bulkons Parvomay“ OOD.
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – Art. 9 – Übergangsweiser nationaler Schutz – Geografische Angabe zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragen und auf nationaler Ebene geschützt ist.
Rechtssache C-35/21.
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Februar 2022.
„Konservinvest“ OOD gegen „Bulkons Parvomay“ OOD.
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – Art. 9 – Übergangsweiser nationaler Schutz – Geografische Angabe zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragen und auf nationaler Ebene geschützt ist.
Rechtssache C-35/21.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:84
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
9. Februar 2022 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 – Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – Art. 9 – Übergangsweiser nationaler Schutz – Geografische Angabe zur Bezeichnung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragen und auf nationaler Ebene geschützt ist“
In der Rechtssache C‑35/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2021, in dem Verfahren
„Konservinvest“ OOD
gegen
„Bulkons Parvomay“ OOD
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und Z. Csehi,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der „Konservinvest“ OOD, vertreten durch Y. Ivanova und P. Angelov, Advokati, |
– |
der „Bulkons Parvomay“ OOD, vertreten durch M. Georgieva-Tabakova, Advokat, |
– |
der Europäischen Kommission zunächst vertreten durch M. Konstantinidis, I. Naglis und G. Koleva, dann durch M. Konstantinidis und G. Koleva als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Konservinvest“ OOD und der „Bulkons Parvomay“ OOD (im Folgenden: Bulkons) wegen der Verwendung von Handelsmarken durch Konservinvest, die die Rechte von Bulkons an der geografischen Angabe „Lyutenitsa Parvomay“ verletzten sollen. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 510/2006
3 |
Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 510/2006), sah in Art. 5 Abs. 8 Unterabs. 2 vor, dass die Republik Bulgarien und Rumänien spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Abs. 4 bis 7 dieses Art. 5 nachzukommen. |
4 |
Die Verordnung Nr. 510/2006 sah in Art. 5 Abs. 11 vor: „Für Bulgarien und Rumänien kann der am Tag des Beitritts bestehende nationale Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen von diesem Tag an zwölf Monate lang weiter bestehen. Wird der Kommission vor Ablauf des genannten Zeitraums ein Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung übermittelt, so endet ein solcher Schutz an dem Tag, an dem eine Entscheidung über die Eintragung nach dieser Verordnung getroffen wird. Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.“ |
5 |
Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 3. Januar 2013 durch die Verordnung Nr. 1151/2012 aufgehoben und ersetzt. |
Verordnung Nr. 1151/2012
6 |
In den Erwägungsgründen 13 bis 15, 17, 18, 20 und 24 der Verordnung Nr. 1151/2012 heißt es:
…
…
…
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7 |
Art. 1 („Ziele“) der Verordnung Nr. 1151/2012 sieht in Abs. 1 vor: „Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:
… Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.“ |
8 |
Art. 2 dieser Verordnung, der ihren Geltungsbereich präzisiert, bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1: „Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des [AEU‑]Vertrags und für weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Verordnung.“ |
9 |
Titel II („Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 1151/2012 umfasst deren Art. 4 bis 16. Art. 4 („Ziel“) der Verordnung lautet: „Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem
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10 |
Art. 5 („Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben“) der Verordnung Nr. 1151/2012 bestimmt in Abs. 1 und 2: „(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚geografische Angabe‘ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,
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11 |
Art. 9 („Übergangsweiser nationaler Schutz“) lautet: „Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen nach dieser Verordnung gewähren. Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird. Für den Fall, dass ein Name nach dieser Verordnung nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.“ |
12 |
In Art. 12 („Namen, Zeichen und Angaben“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht. … 3. … Die Angaben ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ bzw. ‚geschützte geografische Angabe‘ … können in der Etikettierung erscheinen. 4. Zusätzlich kann auch Folgendes in der Etikettierung erscheinen: Darstellungen des geografischen Ursprungsgebiets gemäß Artikel 5 sowie Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder die Gegend beziehen, in dem/in der dieses geografische Ursprungsgebiet liegt. …“ |
13 |
Das in Titel V („Gemeinsame Bestimmungen“) eben dieser Verordnung angeführte Kapitel IV enthält die Regeln über die Antrags- und Eintragungsverfahren, u. a. für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. |
Bulgarisches Recht
Gesetz über die Marken und die geografischen Bezeichnungen
14 |
Das Zakon za markite i geografskite oznachenia (Gesetz über die Marken und die geografischen Bezeichnungen) (DV Nr. 81 vom 14. September 1999), in der auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZMGO) sah in Art. 51 Abs. 1 bis 3 vor: „(1) Geografische Bezeichnungen sind Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. (2) Ursprungsbezeichnung ist der Name eines Landes, einer Region oder eines bestimmten Ortes dieses Landes, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, dessen Ursprung in diesem Land, dieser Region oder diesem bestimmten Ort liegt und das seine Qualität oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich auf den geografischen Verhältnissen, einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt. (3) Geografische Angabe ist der Name eines Landes, einer Region oder eines bestimmten Ortes dieses Landes, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, dessen Ursprung in diesem Land, dieser Region oder diesem bestimmten Ort liegt und dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.“ |
15 |
Art. 53 Abs. 1 und 2 ZMGO bestimmt: „(1) Die geografische Bezeichnung wird durch ihre Eintragung beim Patentamt rechtlich geschützt. (2) Der rechtliche Schutz umfasst das Verbot 1. jeglicher kommerziellen Verwendung der geografischen Bezeichnung für Erzeugnisse, die dem eingetragenen Erzeugnis vergleichbar sind, soweit mit dieser Verwendung ein Vorteil aus dem Ansehen der geschützten Bezeichnung erlangt werden kann, 2. jeder widerrechtlicher Aneignung oder Nachahmung der geografischen Bezeichnung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben wird oder wenn dieser mit einem Hinweis oder Zusatz wie ‚Art‘, ‚Sorte‘, ‚Typ‘, ‚Nachahmung‘ oder einen ähnlichen Ausdruck verwendet wird, 3. jeder Verwendung sonstiger falscher oder irreführender Angaben hinsichtlich Herkunft, Ursprung, Art oder wesentlicher Eigenschaften des Erzeugnisses auf der Aufmachung oder der Verpackung, in der Werbung oder den Begleitunterlagen des betreffenden Erzeugnisses, Angaben, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken, 4. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.“ |
16 |
Art. 76 ZMGO bestimmt: „(1) Klagen wegen Verletzung von Rechten nach diesem Gesetz können sein: Klagen auf 1. Feststellung der verletzenden Handlung, 2. Beendigung der Verletzung, 3. Schadensersatz, 4. Beschlagnahme und Vernichtung der Waren, die Gegenstand des Verstoßes waren sowie der Mittel, die zu dessen Begehung verwendet wurden. (2) Gleichzeitig mit der in Abs. 1 genannten Klage kann der Kläger auf dem Rechtsweg verlangen: … 3. die Veröffentlichung des Urteilstenors auf Kosten des Beklagten in zwei Tageszeitungen und während eines Zeitfensters eines nationalen Fernsehsenders, die vom Gericht festgelegt werden.“ |
17 |
Das ZMGO wurde am 22. Dezember 2019 aufgehoben (DV Nr. 98 vom 13. Dezember 2019). |
Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des ZMGO
18 |
Die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des ZMGO (DV Nr. 61 vom 24. Juli 2018) sehen in ihrem Art. 8 vor: „(1) Die Inhaber von Rechten an geografischen Bezeichnungen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel eingetragen sind, die in den Geltungsbereich der Verordnung [Nr. 1151/2012] fallen, können keine Klage wegen Verstößen erheben, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen wurden. (2) Verwaltungsverfahren mit strafrechtlichem Charakter können nicht für Verletzungen von Rechten an eingetragenen geografischen Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel eingeleitet werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 fallen.“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
19 |
Für Konservinvest, eine Gesellschaft mit Unternehmens- und Verwaltungssitz in Bulgarien, wurde am 12. Februar 1999 die zusammengesetzte Handelsmarke „K Konservinvest Parvomayska lyutenitsa“ beim Patentamt der Republik Bulgarien (im Folgenden: Amt) für die Ware „Lyutenitsa“ eingetragen. Darüber hinaus wurde für sie am 3. Mai 2005 die am 15. Mai 2003 angemeldete zusammengesetzte Marke „Parvomayska lyutenitsa Rachenitsa“ zur Bezeichnung derselben Ware eingetragen. Für diese beiden Marken sind die Bestandteile „parvomayska lyutenitsa“ nicht schutzfähig. |
20 |
Mit einer Entscheidung des Präsidenten des Amtes vom 3. Juli 2013 wurde Bulkons, ein Unternehmen, das ebenfalls seinen Unternehmens- und Verwaltungssitz in Bulgarien hat, nach dem damals geltenden ZMGO als Verwender der geografischen Angabe „Lyutenitsa Parvomay“ (im Folgenden: streitige geografische Angabe) eingetragen, die das Erzeugnis „Lyutenitsa“ bezeichnet, wobei Parvomay eine bulgarische Gemeinde ist. Der Antrag auf Eintragung dieser geografischen Angabe war durch Bulkons am 14. März 2013 eingereicht worden. |
21 |
Konservinvest begehrte auf dem Verwaltungsrechtsweg die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und begründete dies damit, dass der Präsident des Amtes nicht befugt sei, die Eintragung einer geografischen Angabe vorzunehmen, die sich auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis beziehe; denn eine solche Eintragung werde durch die Verordnung Nr. 1151/2012 geregelt und sei nur auf Unionsebene nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren möglich. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 wies der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) den Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung ab, dass diese Verordnung auf den Rechtsstreit nicht anwendbar sei, da die angefochtene Eintragung nicht darauf abzielte, den durch diese Verordnung gewährten Schutz zu erlangen. |
22 |
Darüber hinaus reichte Bulkons beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in Verbindung u. a. mit Art. 76 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 ZMGO verbundene Klagen gegen Konservinvest ein. Mit diesen begehrte sie insbesondere die Feststellung, dass ihre Rechte an der streitigen geografischen Angabe dadurch verletzt worden seien, dass Konservinvest mehrere Handelsmarken, darunter die in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses genannten, zur Bezeichnung des Produkts „Lyutenitsa“ verwende; weiter beantragte sie, Konservinvest zu verurteilen, die Verletzung zu beenden und Schadensersatz in Höhe von 636284,16 bulgarischen Lewa (BGN) (rund 325000 Euro) zu zahlen, sowie die Beschlagnahme und Vernichtung der Ware anzuordnen, die Gegenstand der Verletzung ist. |
23 |
Mit Urteil vom 30. November 2017 wies das Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) diese Klagen mit der Begründung ab, dass sie sich auf ein Erzeugnis bezögen, auf das die Verordnung Nr. 1151/2012 unmittelbar anwendbar sei. Die Verordnung schreibe vor, dass die Eintragung geografischer Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel bei der Kommission erfolgen müsse. |
24 |
Der von Bulkons gegen dieses Urteil eingelegten Berufung gab das Sofiyski Apelativen sad (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien) mit Urteil vom 28. Februar 2019 statt, das den Anträgen dieser Gesellschaft in vollem Umfang folgte. Dieses Gericht erachtete diese Klagen als zulässig, da Art. 8 Abs. 1 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der ZMGO auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht anwendbar sei. Es sah die Klagen auch als begründet an, da das ZMGO und die Verordnung Nr. 1151/2012 unterschiedliche Beziehungen regelten und einen parallelen Schutz unterschiedlicher Rechte gewährleisteten. |
25 |
Gegen dieses Urteil legte Konservinvest Kassationsbeschwerde beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses weist darauf hin, dass es die Zulässigkeit der von Bulkons erhobenen Klagen beurteilen und zu diesem Zweck feststellen müsse, ob die streitige geografische Angabe gemäß den bulgarischen Vorschriften Schutz genieße. |
26 |
In diesem Zusammenhang führt es weiter aus, dass nach diesen Vorschriften die Eintragung einer geografischen Angabe beim Amt, auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, ihr einen nationalen Schutz verleihe, der eine gerichtliche Ahndung ermögliche, wenn die Verwendung dieser Angabe durch einen nicht autorisierten Rechtsträger beeinträchtigt werde. Eine solche geografische Angabe gebe den Verbrauchern Garantien für eine hohe Qualität des mit ihr bezeichneten Erzeugnisses und beschreibe dessen Besonderheiten. Außerdem schaffe sie ein Hindernis für eine Verschlechterung dieser Qualität, die sich aus der Herstellung desselben Produkts durch nicht eingetragene Erzeuger ergebe. |
27 |
Angesichts der Entwicklung der internationalen Regelungen und der Regelungen der Union über den Schutz geografischer Bezeichnungen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, deren Qualität und Einzigartigkeit mit bestimmten Regionen der Union in Verbindung gebracht werden, und unter Berücksichtigung von Art. 9 sowie der Erwägungsgründe 15 und 24 der Verordnung Nr. 1151/2012 hält es das vorlegende Gericht für möglich, dass die Eintragung und der rechtliche Schutz dieser Erzeugnisse auf nationaler Ebene ausgeschlossen sind. Es ist jedoch der Ansicht, dass dann, wenn sich in einem Rechtsstreit zwischen lokalen Erzeugern ein und desselben landwirtschaftlichen Erzeugnisses wegen einer geografischen Angabe, die nur national eingetragen wurde, und in dem es um Verletzungen geht, die im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats begangen wurden, die Möglichkeit, dass Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die unter die Verordnung Nr. 1151/2012 fallen, nur auf nationaler Ebene eingetragen werden und nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats konkreten Schutz genießen, durch das Unionsrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. |
28 |
Unter diesen Umständen hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Gestattet Art. 9 der Verordnung Nr. 1151/2012 außerhalb der in dieser Vorschrift geregelten Fälle des übergangsweisen Schutzes ein nationales System für Eintragung und Schutz der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die unter diese Verordnung fallen, und stellt diese Vorschrift es den Mitgliedstaaten frei, andere, parallel geltende Vorschriften auf nationaler Ebene (ähnlich dem parallelen System für Marken) zur Regelung von Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen des Rechts an einer derartigen geografischen Angabe zwischen lokalen Händlern anzuwenden, die unter die Verordnung Nr. 1151/2012 fallende Agrarerzeugnisse und Lebensmittel innerhalb des Mitgliedstaats herstellen und vermarkten, in dem die geografische Angabe eingetragen wurde? |
Zur Vorlagefrage
29 |
Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. |
30 |
Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden. |
31 |
Zunächst ist festzustellen, dass, obwohl der Wortlaut der Vorlagefrage nur auf Art. 9 der Verordnung Nr. 1151/2012 abzielt, aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass das vorlegende Gericht nach der Tragweite der gesamten Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben fragt, wie sie in dieser Verordnung vorgesehen ist. |
32 |
Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 1151/2012 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein nationales System für die Eintragung und den Schutz geografischer Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorsieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, das nur auf Rechtsstreitigkeiten angewendet werden soll, die Verletzungen von Rechten aus diesen Bezeichnungen betreffen, und bei denen sich Händler dieses Mitgliedstaats gegenüberstehen, die in dessen Hoheitsgebiet Erzeugnisse produzieren, für die diese Bezeichnungen nach dieser Regelung eingetragen worden sind. |
33 |
Hierzu ist vorab festzustellen, dass, wie aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Verordnung Nr. 1151/2012 hervorgeht, diese Verordnung u. a. die neuen oder aktualisierten Vorschriften der Verordnung Nr. 510/2006 sowie die Vorschriften dieser Verordnung, die beibehalten werden, in einem einzigen Rechtsrahmen zusammenfasst und diese Verordnung ersetzt. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 510/2006, die im Wesentlichen in die Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen wurden, bleibt daher für die Auslegung der entsprechenden Vorschriften in der letztgenannten Verordnung maßgeblich. Da die Verordnung Nr. 510/2006 ihrerseits die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) aufgehoben und ersetzt hat, bleibt auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Vorschriften der letztgenannten Verordnung, die im Wesentlichen in die Verordnung Nr. 510/2006 und dann in die Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen wurden, für diese Auslegung ebenfalls maßgeblich. |
34 |
Hinsichtlich der Vorlagefrage ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1151/2012, wie sich aus dem ersten Satz ihres 20. Erwägungsgrundes, aus ihrem 24. Erwägungsgrund und aus ihrem Art. 4 ergibt, insbesondere einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Union sicherstellen soll und als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Pflicht zur Eintragung dieser Bezeichnungen auf Unionsebene eingeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 und 108). |
35 |
Somit stellt die Verordnung Nr. 1151/2012, die insbesondere auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassen wurde, ein Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik dar, das im Wesentlichen darauf abzielt, dem Verbraucher Gewähr dafür zu bieten, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer nach dieser Verordnung eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten; damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom. 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 109 bis 111 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies spiegelt sich insbesondere im 18. Erwägungsgrund sowie in den Art. 1 und 4 dieser Verordnung wider. |
36 |
Stünde es den Mitgliedstaaten aber frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1151/2012 den nach dieser Verordnung eingetragenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorbehalten sind, auf der Grundlage einer nationalen Berechtigung zu benutzen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestünde die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der nach dieser Verordnung verliehenen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben darstellt, nicht sichergestellt wäre, was auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden könnte und insbesondere geeignet wäre, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach der Verordnung Nr. 1151/2012 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe benutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112). |
37 |
Diese Gefahr einer Beeinträchtigung des zentralen Ziels, die Qualität der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen, ist umso größer, als anders als bei den Marken keine Unionsmaßnahme zur Harmonisierung etwaiger nationaler Systeme zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben parallel dazu erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 113). |
38 |
Hieraus ist zu schließen, dass der Zweck der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht darin besteht, neben nationalen Vorschriften, die weiter Bestand haben können, für qualifizierte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, d. h. für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die die in Art. 5 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllen, eine zusätzliche Schutzregelung zu schaffen, sondern darin, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen und Angaben zu schaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114). |
39 |
Der abschließende Charakter des in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahrens zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wird durch die Tatsache belegt, dass das Eintragungsverfahren der Verordnung Nr. 1151/2012 auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission beruht. Gemäß dem Antrags- und Eintragungsverfahren nach Titel V Kapitel IV der Verordnung Nr. 1151/2012 kann die Kommission nämlich die Entscheidung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nur dann treffen, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr einen entsprechenden Antrag zugeleitet hat, und ein solcher Antrag nur gestellt werden kann, wenn dieser Mitgliedstaat geprüft hat, ob er gerechtfertigt ist. Die nationalen Eintragungsverfahren sind somit in den Entscheidungsprozess der Union integriert und bilden einen wesentlichen Teil desselben. Sie können nicht außerhalb der Schutzregelung der Union bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 116 und 117 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
40 |
In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Verordnung Nr. 1151/2012 im Wesentlichen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten in alleiniger Verantwortung übergangsweise einen nationalen Schutz gewähren können, bis über den Antrag auf Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wurde oder bis der Antrag zurückgezogen wurde. Eine Vorschrift dieses Typs hätte jedoch keinen Sinn, wenn die Mitgliedstaaten ihre eigenen Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnung Nr. 1151/2012 in jedem Fall aufrechterhalten und neben dieser Verordnung bestehen lassen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 118 und 120). |
41 |
Zum anderen bedeutet entgegen dem, was Bulkons im Wesentlichen vor dem Gerichtshof geltend macht, der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 nicht die Übergangsregelung übernimmt, die in Art. 5 Abs. 11 der Verordnung Nr. 510/2006 zugunsten der Republik Bulgarien und Rumäniens nach deren Beitritt zur Union für die zum Zeitpunkt dieses Beitritts bestehenden nationalen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vorgesehen war, keineswegs, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 den abschließenden Charakter der Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die zuvor in der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehen war, aufgibt. |
42 |
Die in dieser Bestimmung enthaltene Übergangsregelung übernahm im Wesentlichen die Übergangsregelung, die zuvor für die in den zehn Staaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, bestehenden nationalen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, vorgesehen war. Diese Regelung war jedoch nicht als ein Element angesehen worden, das den abschließenden Charakter der in der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutzregelung bestimmt, sondern nur als ein Element, das diesen abschließenden Charakter bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 124 bis 128). |
43 |
Es ist nämlich das Wesen des durch die Verordnung Nr. 510/2006 und bereits zuvor durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten Schutzsystems, das sich aus seinem Zweck ergibt, einen einheitlichen Schutz der von ihm erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherzustellen und so zugunsten sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Wettbewerbsgleichheit zwischen den Erzeugern von Produkten mit diesen Bezeichnungen sicherzustellen, das den Gerichtshof zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass die Verordnung Nr. 510/2006 eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Bezeichnungen vorsieht, die das parallele Bestehen nationaler Regelungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der letztgenannten Verordnung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 107 bis 114). Wie jedoch in den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, verfolgt die Verordnung Nr. 1151/2012 in Bezug auf den von ihr vorgesehenen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dasselbe Ziel. |
44 |
Es ist auch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 11 der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehene Übergangsbestimmung nicht in die Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen wurde, einfach weil der darin vorgesehene Zeitraum abgelaufen war und diese Bestimmung in der Folge ihren Nutzen verloren hatte, da die in ihr genannten Mitgliedstaaten nach Ablauf dieses Zeitraums in vollem Umfang zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 510/2006 verpflichtet waren, die nunmehr in die Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen wurden. |
45 |
Insoweit und unter Berücksichtigung der vom vorlegenden Gericht zum Ausdruck gebrachten Zweifel sowie der von Bulkons vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verordnung wie die Verordnung Nr. 1151/2012 gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Überdies verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht, alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung nicht beeinträchtigen darf (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
46 |
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts erlegt den nationalen Gerichten zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts u. a. auf, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, und vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 39). |
47 |
Nur dann, wenn das nationale Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, eine nationale Regelung nicht den Anforderungen dieses Rechts entsprechend auslegen kann, ist es verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 40). |
48 |
Für den Fall, dass sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweist, ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats daher verpflichtet, jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat, entgegensteht, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, ZX [Berichtigung der Anklageschrift], C‑282/20, EU:C:2021:874, Rn. 41). |
49 |
Zweitens ist zu der Regelung, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass zwar der Zweck der Verordnung Nr. 1151/2012 darin besteht, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für in ihren Geltungsbereich fallende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, doch steht dies der Anwendung einer außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung bestehenden Schutzregelung für geografische Bezeichnungen nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C‑35/13, EU:C:2014:306, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
50 |
Insoweit ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben auf Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse beschränkt, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Qualität oder ihren Eigenschaften und ihrem geografischen Ursprung besteht, bzw. auf geografische Angaben für Erzeugnisse, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und ihrem geografischen Ursprung besteht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C‑312/98, EU:C:2000:599, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C‑35/13, EU:C:2014:306, Rn. 29). |
51 |
Folglich fallen geografische Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Eigenschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012, soweit sie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C‑35/13, EU:C:2014:306, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
52 |
Somit handelt es sich bei der Schutzregelung, die gegebenenfalls auf dem Markt eines Mitgliedstaats auf eine nicht auf Unionsebene eingetragene geografische Bezeichnung Anwendung finden kann, um die für geografische Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen kein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht, vorgesehene Regelung (Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C‑35/13, EU:C:2014:306, Rn. 31). |
53 |
Jedoch muss eine solche Regelung, um Anwendung finden zu können, den durch das Unionsrecht auferlegten Erfordernissen entsprechen. Insoweit darf zum einen ihre Anwendung die Ziele der Verordnung Nr. 1151/2012 nicht beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Letzteren erfordert dies, dass der durch die betreffende nationale Regelung gewährte Schutz nicht zur Folge haben darf, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird. Zum anderen ist es erforderlich, dass diese Anwendung nicht gegen die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C‑35/13, EU:C:2014:306, Rn. 33 bis 35). |
54 |
Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach Art. 51 Abs. 1 ZMGO der Begriff „geografische Bezeichnung“ sowohl „Ursprungsbezeichnungen“ als auch „geografische Angaben“ im Sinne dieses Gesetzes umfasst und dass nach den Abs. 2 bzw. 3 dieses Art. 51 jede dieser Bezeichnungsarten dazu bestimmt ist, zur Bezeichnung von Erzeugnissen verwendet zu werden, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Qualität, ihrem Ansehen oder einer anderen ihrer Eigenschaften und ihrem geografischen Ursprung besteht. Der Wortlaut der beiden letztgenannten Bestimmungen entspricht im Übrigen im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b bzw. von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1151/2012. |
55 |
Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht klar, dass eine geografische Angabe im Sinne des ZMGO den Verbrauchern Garantien für eine hohe Qualität des bezeichneten Erzeugnisses gibt, die Besonderheiten dieses Erzeugnisses beschreibt und ein Hindernis für die Verschlechterung dieser Qualität schafft, die sich aus der Herstellung desselben Erzeugnisses durch nicht eingetragene Hersteller ergeben würde. |
56 |
Daher stellen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geografischen Bezeichnungen wohl keine einfachen geografischen Bezeichnungen im Sinne der in Rn. 52 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung dar, sondern qualifizierte geografische Bezeichnungen im Sinne der in Rn. 38 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung, wie die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben, deren Schutz in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehen ist, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
57 |
Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung und insbesondere aus dem Wortlaut der Vorlagefrage hervor, dass der Geltungsbereich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung „landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ umfasst, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 fallen, wie er in ihrem 15. Erwägungsgrund präzisiert und in ihrem Art. 2 definiert wird, was im Übrigen durch den Ausgangsrechtsstreit veranschaulicht wird, in dessen Rahmen nicht bestritten wird, dass das betreffende Erzeugnis in diesen Geltungsbereich fällt. |
58 |
Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der Prüfungen durch das vorlegende Gericht kann ein solches nationales System für die Eintragung und den Schutz geografischer Bezeichnungen, die sich auf in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012 fallende Agrarerzeugnisse und Lebensmittel beziehen, nicht neben der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestehen. |
59 |
Der Umstand, dass ein solches nationales System für die Eintragung und den Schutz qualifizierter geografischer Bezeichnungen nur angewendet werden soll, um die Beziehungen zwischen Händlern des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln, die in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugnisse herstellen, für die diese Bezeichnungen nach der nationalen Regelung eingetragen worden sind, und folglich nur auf dem nationalen Markt dieses Mitgliedstaats Anwendung findet, kann nicht die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Koexistenz zulässig ist. Ein solches System beeinträchtigt nämlich die Ziele der Verordnung Nr. 1151/2012, da es nicht bewirkt, dass den Verbrauchern ausschließlich garantiert wird, dass die betreffenden Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen, sondern dass ihnen auch garantiert wird, dass diese Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder eine bestimmte Eigenschaft aufweisen. Daher kann in Anwendung der in Rn. 53 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches System den Anforderungen des Unionsrechts entspricht. |
60 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1151/2012 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein nationales System für die Eintragung und den Schutz qualifizierter geografischer Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorsieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, das nur auf Rechtsstreitigkeiten angewendet werden soll, die Verletzungen von Rechten aus diesen Bezeichnungen betreffen, und bei denen sich Händler dieses Mitgliedstaats gegenüberstehen, die in dessen Hoheitsgebiet Erzeugnisse produzieren, für die diese Bezeichnungen nach dieser Regelung eingetragen worden sind. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die ein nationales System für die Eintragung und den Schutz qualifizierter geografischer Bezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vorsieht, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, das nur auf Rechtsstreitigkeiten angewendet werden soll, die Verletzungen von Rechten aus diesen Bezeichnungen betreffen, und bei denen sich Händler dieses Mitgliedstaats gegenüberstehen, die in dessen Hoheitsgebiet Erzeugnisse produzieren, für die diese Bezeichnungen nach dieser Regelung eingetragen worden sind. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.