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Document 62021CN0648
Case C-648/21: Request for a preliminary ruling from the Sąd Okręgowy w Słupsku (Poland) lodged on 25 October 2021 — Criminal proceedings against M.C., M.F.
Rechtssache C-648/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen M.C., M.F.
Rechtssache C-648/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen M.C., M.F.
ABl. C 73 vom 14.2.2022, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 73 vom 14.2.2022, p. 4–4
(GA)
14.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 25. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen M.C., M.F.
(Rechtssache C-648/21)
(2022/C 73/10)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Słupsku
Beteiligte des Ausgangsstrafverfahrens
M.C., M.F.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art.19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 47b Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 entgegensteht, wonach ein Organ eines nationalen Gerichts, z. B. das Kollegium des Gerichts, befugt ist, einen Richter dieses Gerichts teilweise oder ganz von seiner Verpflichtung zu entbinden, die ihm zugewiesenen Rechtssachen zu entscheiden, wenn:
|
2. |
Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht, das mit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/343 (1) fallenden Strafsache befasst ist und in dem ein Richter in der in der ersten Frage beschriebenen Weise von seiner Verpflichtung zur Entscheidung von Rechtssachen entbunden wurde, und alle staatlichen Behörden berechtigen (oder verpflichten), die Handlung des Kollegiums des Gerichts und andere, nachfolgende Handlungen, wie z. B. Anordnungen zur Neuverteilung von Rechtssachen, einschließlich der Rechtssache des Ausgangsverfahrens, ohne Berücksichtigung des von seiner Verpflichtung entbundenen Richters, unangewendet zu lassen, damit dieser weiterhin dem mit dieser Rechtssache befassten Spruchkörper angehören kann? |
3. |
Sind die in der ersten Frage genannten Bestimmungen und der Grundsatz des Vorrangs [des Unionsrechts] dahin auszulegen, dass die innerstaatliche Rechtsordnung in Strafverfahren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/34 fallen, Wege vorsehen muss, die gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten (wie die Angeklagten im Ausgangsverfahren) die in [der ersten Frage] genannten Entscheidungen — die zu einer Änderung der Zusammensetzung des mit der Rechtssache befassten Gerichts und folglich dazu führen sollen, dass der bisher zuständige Richter in der in [der ersten Frage] beschriebenen Weise von der Verpflichtung zur Entscheidung der Rechtssache entbunden wird — überprüfen lassen und Rechtsmittel gegen sie einlegen können? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).