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Document 62021CN0506

    Rechtssache C-506/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 18. August 2021 — UM gegen Daimler AG

    ABl. C 431 vom 25.10.2021, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 431/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 18. August 2021 — UM gegen Daimler AG

    (Rechtssache C-506/21)

    (2021/C 431/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Erfurt

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: UM

    Beklagte: Daimler AG

    Vorlagefragen:

    1.

    Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (1) in Verbindung mit Art. 4, 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (2) auch den Zweck und die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerberinnen von Kraftfahrzeugen und deren Vermögen zu schützen? Zählt dazu auch das Interesse einer individuellen Fahrzeugerwerberin, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist?

    2.

    Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte wie Grundsätze sowie Eigenrechte der Natur, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Fahrzeugerwerberin gegen die Fahrzeugherstellerin bei jeglichem schuldhaften — fahrlässigen oder vorsätzlichen — Handeln der Fahrzeugherstellerin beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, besteht?

    3.

    Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, deutschen Vorschriften wie § 348 Abs. 3 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? Gilt dies auch für die Befangenheitsvorschriften des deutschen Rechts wie § 42 ZPO?


    (1)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1.)

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1.)


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