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Document 62021CJ0426

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Juli 2023.
Ocilion IPTV Technologies GmbH gegen Seven.One Entertainment Group GmbH und Puls 4 TV GmbH & Co. KG.
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Sogenannte „Privatkopieausnahme“ – Anbieter eines ‚Internet Protocol Television‘ (IPTV)-Dienstes – Zugang zu geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber – Online-Videorecorder – Zeitversetzter Abruf – Deduplizierungstechnik.
Rechtssache C-426/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:564

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

13. Juli 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – Sogenannte „Privatkopieausnahme“ – Anbieter eines ‚Internet Protocol Television‘ (IPTV)-Dienstes – Zugang zu geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber – Online-Videorecorder – Zeitversetzter Abruf – Deduplizierungstechnik“

In der Rechtssache C‑426/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juli 2021, in dem Verfahren

Ocilion IPTV Technologies GmbH

gegen

Seven.One Entertainment Group GmbH,

Puls 4 TV GmbH & Co. KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richter M. Ilešič und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Ocilion IPTV Technologies GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt P. Burgstaller,

der Seven.One Entertainment Group GmbH und der Puls 4 TV GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Boesch,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ocilion IPTV Technologies GmbH (im Folgenden: Ocilion) auf der einen Seite und der Seven.One Entertainment Group GmbH und der Puls 4 TV GmbH und Co. KG (im Folgenden zusammen: Seven.One u. a.) auf der anderen Seite darüber, dass Ocilion ihren kommerziellen Kunden einen Internetfernsehdienst in einem geschlossenen Netz („Internet Protocol Television“ [IPTV]) zur Verfügung stellt, durch den zugunsten von Endnutzern der Inhalt von Fernsehprogrammen ausgestrahlt wird, an denen Seven.One u. a. die Rechte haben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 4, 9, 10, 21, 23, 27, 31 und 44 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(4)

Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substantielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

(9)

Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10)

Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.

(21)

Diese Richtlinie sollte den Umfang der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen in Bezug auf die verschiedenen Begünstigten bestimmen. Dabei sollte der gemeinschaftliche Besitzstand zugrunde gelegt werden. Um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss die Definition dieser Handlungen weit gefasst sein.

(23)

Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.

(27)

Die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.

(31)

Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.

(44)

Bei der Anwendung der Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie sollten die internationalen Verpflichtungen beachtet werden. Solche Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen sollten insbesondere die gesteigerte wirtschaftliche Bedeutung, die solche Ausnahmen oder Beschränkungen im neuen elektronischen Umfeld erlangen können, angemessen berücksichtigen. Daher ist der Umfang bestimmter Ausnahmen oder Beschränkungen bei bestimmten neuen Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände möglicherweise noch enger zu begrenzen.“

4

Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)

für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

e)

für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

5

Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

d)

für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

6

In Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(1)   Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

a)

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler

oder

b)

eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b)

in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

(5)   Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Österreichisches Recht

7

§ 15 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936 (BGBl. 111/1936) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) bestimmt:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – zu vervielfältigen.“

8

§ 17 Abs. 1 UrhG lautet:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.“

9

§ 18a Abs. 1 UrhG bestimmt:

„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

10

§ 42 UrhG sieht vor:

„…

(4)   Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

(5)   Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

…“

11

In § 76a UrhG heißt es:

„(1)   Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3 an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger (insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden.

(2)   Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.

(3)   Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Ocilion, eine Gesellschaft österreichischen Rechts, bietet kommerziellen Kunden, bei denen es sich um Netzbetreiber, z. B. für Telefon oder Strom, oder um Einrichtungen wie Hotels oder Stadien (im Folgenden: Netzbetreiber) handeln kann, einen IPTV-Dienst an, der den Endnutzern des Netzes vorbehalten ist, bei denen es sich um natürliche Personen, die Kunden der Netzbetreiber sind, handelt. Dieser Dienst, der u. a. die Fernsehprogramme betrifft, an denen Seven.One u. a. die Weiterverbreitungsrechte haben, besteht entweder in Form einer On-premises-Lösung (Vor-Ort-Lösung), bei der Ocilion den Netzbetreibern die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt, die zwar von den Netzbetreibern verwaltet werden, für die sie aber technische Unterstützung leistet, oder in Form einer Cloud-Hosting-Lösung, die von ihr direkt verwaltet wird.

13

Dieser Dienst von Ocilion erlaubt nicht nur die gleichzeitige Weiterverbreitung der Fernsehprogramme von Seven.One u. a., sondern bietet auch die Möglichkeit, diese Programme über einen Online-Videorecorder zeitversetzt anzusehen. Dieser Online-Videorecorder ermöglicht die gezielte Aufnahme einer bestimmten Sendung, aber auch die Aufnahme der Gesamtheit der vom Endnutzer, dem Kunden des Netzbetreibers, ausgewählten Programme, wodurch die betreffenden Programme zeitversetzt angesehen werden können, und zwar bis zu sieben Tage nach der ursprünglichen Ausstrahlung.

14

Unabhängig davon, ob es sich um die On-premises-Lösung oder um die Cloud-Hosting-Lösung handelt, geht die Initiative für jede Aufnahme in der Praxis grundsätzlich vom Endnutzer aus, der die Online-Aufnahmefunktion selbst aktiviert und den aufzuzeichnenden Inhalt auswählt. Sobald ein Programm von einem ersten Nutzer ausgewählt worden ist, wird die Aufnahme jedem anderen Nutzer zur Verfügung gestellt, der den aufgezeichneten Inhalt ansehen möchte. Zu diesem Zweck verhindert ein Deduplizierungsverfahren, dass für Kunden, die übereinstimmende Aufnahmen programmieren, mehrere Kopien erstellt werden müssen. Die Nutzer können dann auf den aufgezeichneten Inhalt über eine ihnen von Ocilion jeweils zugeteilte Referenznummer zugreifen.

15

In Bezug auf die On-premises-Lösung sehen die zwischen Ocilion und den Netzbetreibern geschlossenen Rahmenvereinbarungen vor, dass die Netzbetreiber mit eigenen Mitteln sicherstellen müssen, dass sie und ihre Kunden für alle zur Verfügung gestellten Inhalte ausreichende Rechte besitzen.

16

Seven.One u. a. sind der Auffassung, dass es sich bei diesem Dienst um eine unerlaubte Weiterverbreitung von Inhalten, an denen sie ausschließliche Rechte hätten, handele, da sie der Wiedergabe ihrer Fernsehprogramme über den von Ocilion angebotenen Dienst nicht zugestimmt hätten. Außerdem lasse die Funktionsweise des Online-Videorecorders nicht den Schluss zu, dass die dadurch entstehenden Deduplizierungen unter die sogenannte „Privatkopieausnahme“ im Sinne von § 42 Abs. 4 und § 76a Abs. 3 UrhG fielen.

17

Unter diesen Umständen beantragten Seven.One u. a. eine einstweilige Verfügung, mit der es Ocilion untersagt werden sollte, deren Kunden die Inhalte ihrer Programme zur Verfügung zu stellen oder solche Programme ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen oder von Dritten vervielfältigen zu lassen.

18

Nachdem diesem Antrag in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben und er in der Berufungsinstanz bestätigt worden war, erhob Ocilion Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht.

19

Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass es zu prüfen habe, ob die mit Hilfe eines Online-Videorecorders erstellten Vervielfältigungen von Sendungsinhalten unter die sogenannte „Privatkopieausnahme“ fielen, und zwar sowohl in Bezug auf die On-premises-Lösung als auch in Bezug auf die Cloud-Hosting-Lösung.

20

Entscheidend sei insoweit, wem die im Rahmen des von Ocilion angebotenen Deduplizierungsverfahrens erstellte Kopie eines Inhalts zuzurechnen sei. Wenn also Ocilion über die Organisationshoheit über das Aufnahmegeschehen und den Online-Videorecorder verfügte, wäre ihr die Deduplizierung des Inhalts zuzurechnen und die Anwendung der sogenannten „Privatkopieausnahme“ ausgeschlossen. Wenn Ocilion sich hingegen darauf beschränkte, von natürlichen Personen erstellte Kopien zu speichern, ohne einen Dienst der Zugänglichmachung von Inhalten anzubieten, spräche nichts gegen die Annahme, dass die erstellten Vervielfältigungen unter den Begriff „Privatkopie“ fielen.

21

Das vorlegende Gericht bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C‑265/16, EU:C:2017:913), soweit darin klargestellt werde, dass es für die Zulässigkeit einer Privatkopie keine Rolle spiele, ob die betreffende Person die Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung für die Erstellung einer Privatkopie selbst besitze. Das vorlegende Gericht bezweifelt jedoch, dass dieser Lösungsansatz für das Ausgangsverfahren relevant sei, da die von Ocilion angebotene Dienstleistung Besonderheiten aufweise und insbesondere sehr wohl über jene eines Speicherplatzanbieters hinausgehe. Um eine Umgehung der Richtlinie 2001/29 zu vermeiden, könne daher für die Feststellung, ob es sich um eine Privatkopie handele, nicht auf die formale Frage abgestellt werden, wer den Kopiervorgang initiiere.

22

Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Dienst, den Ocilion vor Ort anbietet, eine öffentliche Wiedergabe geschützter Sendungsinhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, für die Ocilion haftbar wäre.

23

Zum einen gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht klar hervor, ob Handlungen, die nicht selbst als Übertragung zu beurteilen seien, sondern die Übertragung durch Dritte nur erleichterten, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen. Zum anderen müsse die aus dem Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:456), hervorgegangene Rechtsprechung präzisiert werden, soweit sie sich auf den Begriff „zentrale Rolle“ beziehe, die der Anbieter einnehmen müsse, damit im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden könne, dass er eine Handlung der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung vornehme.

24

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar, die auf Grundlage des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 den Betrieb eines von einem kommerziellen Anbieter bereitgestellten Online-Videorecorders erlaubt, der

a)

aufgrund des technisch angewandten Deduplizierungsverfahrens nicht bei jeder von einem Nutzer initiierten Aufzeichnung eine eigenständige Kopie des programmierten Sendungsinhalts erstellt, sondern, soweit der betreffende Inhalt bereits auf Initiative eines erstaufzeichnenden anderen Nutzers gespeichert wurde, bloß – zur Vermeidung redundanter Daten – eine Referenzierung vornimmt, die es dem nachfolgenden Nutzer erlaubt, auf den bereits gespeicherten Inhalt zuzugreifen;

b)

eine Replay-Funktion hat, in deren Rahmen das gesamte Fernsehprogramm aller ausgewählten Sender rund um die Uhr aufgenommen und über sieben Tage hinweg zum Abruf bereitgestellt wird, soweit der Nutzer einmalig im Menü des Online-Videorecorders bei den jeweiligen Sendern durch Anklicken eines Kästchens eine entsprechende Auswahl trifft; und

c)

dem Nutzer (entweder eingebettet in einen Cloud-Dienst des Anbieters oder im Rahmen der vom Anbieter bereitgestellten on premises IPTV-Komplettlösung) auch Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung der Rechteinhaber vermittelt?

2.

Ist der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass diese von einem kommerziellen Anbieter einer (on premises) IPTV-Komplettlösung vorgenommen wird, in deren Rahmen er neben Soft- und Hardware zum Empfang von TV-Programmen über das Internet auch technischen Support leistet sowie laufende Anpassungen des Dienstes vornimmt, der Dienst aber zur Gänze auf der Infrastruktur des Kunden betrieben wird, wenn der Dienst dem Nutzer Zugriff nicht nur auf Sendungsinhalte vermittelt, deren Online-Nutzung die jeweiligen Rechtsinhaber zugestimmt haben, sondern auch auf solche geschützten Inhalte, bei denen eine entsprechende Rechteklärung unterblieben ist, und der Anbieter

a)

Einfluss darauf nehmen kann, welche TV-Programme vom Endnutzer über den Dienst empfangen werden können,

b)

weiß, dass sein Dienst auch den Empfang von geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung der Rechteinhaber ermöglicht, allerdings

c)

nicht mit dieser Möglichkeit zur unerlaubten Nutzung seines Dienstes wirbt und dadurch einen wesentlichen Anreiz zum Erwerb des Produkts schafft, sondern vielmehr seine Kunden bei Vertragsabschluss hinweist, dass sie sich eigenverantwortlich um die Rechteeinräumung kümmern müssen, und

d)

durch seine Tätigkeit keinen speziellen Zugang zu Sendungsinhalten schafft, die ohne sein Zutun nicht oder nur schwer empfangen werden könnten?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels eines vor Ort zur Verfügung gestellten Servers und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fallen kann, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.

26

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C‑487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Als Erstes ist einleitend festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art. 2 dieser Richtlinie verankerte ausschließliche Vervielfältigungsrecht vorsehen können, und zwar „in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten“.

28

Was zunächst die Frage betrifft, ob ein Dienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine „Vervielfältigung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie darstellt, so hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „Vervielfältigung“ weit zu verstehen ist, und zwar sowohl im Hinblick auf die im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie zum Ausdruck gebrachte Anforderung, wonach die Definition der unter das Vervielfältigungsrecht fallenden Handlungen weit gefasst sein muss, um die Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, als auch im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 2 der Richtlinie, der zur Beschreibung der Vervielfältigung Formulierungen wie „unmittelbare oder mittelbare“, „vorübergehende oder dauerhafte“ und „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ enthält. Der Umfang eines solchen Schutzes der durch das Vervielfältigungsrecht geschützten Handlungen ergibt sich auch aus dem Hauptziel dieser Richtlinie, das darin besteht, ein hohes Schutzniveau u. a. zugunsten der Urheber sicherzustellen (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 16).

29

Sodann hat der Gerichtshof insbesondere zu dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 enthaltenen Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ entschieden, dass er die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 33).

30

Denn um sich auf die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie berufen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die betreffenden natürlichen Personen die Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung besitzen. Sie können auch eine Vervielfältigungsdienstleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen, die die notwendige tatsächliche Voraussetzung dafür darstellt, dass diese natürlichen Personen Privatkopien erhalten können (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass – wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ausweislich seines Wortlauts nur dann anwendbar ist, wenn die Vervielfältigungen durch eine natürliche Person nicht nur zum privaten Gebrauch, sondern auch weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellt werden.

32

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die u. a. in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit dem 44. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfen, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

33

Als Drittes hat der Gerichtshof insoweit klargestellt, dass die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen enthalten und diese Bestimmung damit dazu beiträgt, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 54).

34

Wie sich nämlich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt, ist die Sicherung eines solchen angemessenen Ausgleichs gerade das Ziel der durch diese Richtlinie bewirkten Harmonisierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando, C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 64).

35

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob ein Dienst wie der von Ocilion angebotene unter die sogenannte „Privatkopieausnahme“ nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fallen kann.

36

Zunächst geht aus dem in der Vorlageentscheidung dargestellten nationalen Rechtsrahmen hervor, dass die Republik Österreich von der ihr durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, indem sie in § 42 Abs. 4 und § 76a Abs. 3 UrhG vorgesehen hat, dass jede natürliche Person von einem Werk oder einer Rundfunksendung einzelne Vervielfältigungsstücke auf Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen darf.

37

Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C‑265/16, EU:C:2017:913), dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem kommerziellen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.

38

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Rechtsprechung auf einen Dienst wie den von Ocilion angebotenen übertragbar ist.

39

Im Ausgangsverfahren ist unstrittig, dass Ocilion eine Gesellschaft ist, die ihre Dienstleistungen im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erbringt. Folglich kann, da juristische Personen jedenfalls von der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ausgeschlossen sind (Urteil vom 9. Juni 2016, EGEDA u. a., C‑470/14, EU:C:2016:418, Rn. 30), nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Unternehmen eine Kopie erstellt, die unter diese Ausnahme fällt.

40

Ocilion macht jedoch geltend, der von ihr angebotene Dienst beschränke sich auf die Bereitstellung eines Instruments, durch das jeder Endnutzer auf eigene Initiative und entsprechend der von ihm selbst vorgenommenen Programmierung Fernsehprogramme zeitversetzt ansehen könne, wobei die Aufnahme eines von einem ersten Endnutzer ausgewählten Inhalts anderen Endnutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, mittels einer Referenznummer zur Verfügung gestellt werde. Ocilion schließt daraus, dass die sich daraus ergebende Vervielfältigung der Fernsehprogramme von jedem Endnutzer zu privaten Zwecken vorgenommen werde und dass dadurch angesichts der von ihr angewandten Deduplizierungstechnik die berechtigten Interessen der Inhaber ausschließlicher Rechte nicht ungebührlich verletzt würden.

41

Daher ist zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Deduplizierung der Fernsehsendungen, die durch einen Dienst wie den von Ocilion angebotenen vorgenommen wird, unter die sogenannte „Privatkopieausnahme“ fallen kann.

42

Erstens ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 bis 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Dienst wie der von Ocilion angebotene durch seine doppelte Funktionalität gekennzeichnet. Er beruht nämlich auf einer IPTV-Lösung zur gleichzeitigen Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, zu der ein Instrument zur Online-Aufnahme dieser Sendungen hinzukommt. Da die Online-Aufnahme die Sendungen betrifft, die im Rahmen der IPTV-Lösung weiterverbreitet werden, ist dieser Dienst nicht eigenständig, sondern hängt zwangsläufig von dem mit dieser Lösung erbrachten Dienst der gleichzeitigen Weiterverbreitung ab.

43

Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, die weiterverbreiteten Fernsehsendungen aufzunehmen, einen Mehrwert eines Dienstes wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dar, da sie den Zugang zu den betreffenden Inhalten unter anderen Bedingungen als bei der gleichzeitigen Weiterverbreitung dieser Inhalte erlaubt.

44

Zweitens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der von Ocilion angebotene Dienst auf einer Technik beruht, bei der die von einem ersten Nutzer erstellte Kopie mit den Mitteln dieses Anbieters Endnutzern, die den Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird. Unter diesen Umständen programmiert der Endnutzer die Aufnahmen zwar selbst, jedoch beruht die Dienstleistung der Aufnahme und der Bereitstellung der so erstellten Kopie nicht nur auf den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Mitteln, sondern stellt auch – wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt – das Hauptinteresse des Angebots dar.

45

Insoweit führt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Deduplizierungstechnik zur Erstellung einer Kopie, die keineswegs ausschließlich dem ersten Nutzer zur Verfügung steht, sondern über das vom Anbieter offerierte System einer unbestimmten Zahl von Endnutzern zugänglich sein soll, die ihrerseits Kunden der Netzbetreiber sind, denen der Anbieter diese Technik zur Verfügung stellt.

46

Vor diesem Hintergrund ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen festzustellen, dass ein Dienst wie der von Ocilion angebotene, der einer unbestimmten Zahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werks gewährt, nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene sogenannte „Privatkopieausnahme“ fällt.

47

Drittens kann diese Feststellung, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht durch die Notwendigkeit entkräftet werden, den Grundsatz der Technologieneutralität zu beachten, wonach das Gesetz die Rechte und Pflichten der Personen allgemein bezeichnen muss, damit nicht eine Technologie einer anderen vorgezogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 27).

48

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, beibehalten muss (Urteil vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 26 und 27).

49

Wenngleich damit anerkannt wird, dass der Grundsatz der Technologieneutralität erfordert, dass die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts die Innovation und den technischen Fortschritt nicht einschränkt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2021, Eutelsat, C‑515/19, EU:C:2021:273, Rn. 48), ändert dies nichts daran, dass die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung nicht von der Vervielfältigungstechnologie abhängt, die im Rahmen eines Dienstes wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verwendet wird, sondern sich daraus ergibt, dass das von den Netzbetreibern genutzte System einer unbestimmten Zahl von Personen zu kommerziellen Zwecken Zugang zu den aufgenommenen Sendungen gewährt, da ein solcher Zugang die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen könnte, so dass die Anwendung der sogenannten „Privatkopieausnahme“ auf einen solchen Dienst das Ziel beeinträchtigen könnte, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheberrechtsinhaber und denen der Nutzer zu wahren.

50

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.

Zur zweiten Frage

51

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die vor Ort erfolgende Bereitstellung und Wartung einer Online-Videoaufnahmelösung, die Zugang zu geschützten Inhalten vermittelt, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn der Anbieter einen gewissen Einfluss darauf hat, zu welchen Inhalten der Nutzer Zugang hat, wenn der Nutzer ohne Zutun des Anbieters Zugang zu diesen Inhalten hat und wenn der Anbieter, obwohl er weiß, dass sein Dienst Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber ermöglicht, nicht mit diesem Aspekt seines Dienstes wirbt.

52

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

53

Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, verfügen die Urheber nach dieser Bestimmung damit über ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, jede öffentliche Wiedergabe zu verbieten, die Endnutzer oder kommerzielle Kunden möglicherweise durchzuführen beabsichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C‑775/21 und C‑826/21, EU:C:2023:307, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Da in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht definiert wird, sind Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich diese Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C‑775/21 und C‑826/21, EU:C:2023:307, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Begriff, wie im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden sollte, nämlich dahin, dass er jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst. Aus den Erwägungsgründen 4, 9 und 10 dieser Richtlinie ergibt sich nämlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C‑775/21 und C‑826/21, EU:C:2023:307, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Im Besonderen vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieses Art. 3 Abs. 1 – wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat – zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine öffentliche Wiedergabe, und erfordert eine individuelle Beurteilung (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C‑775/21 und C‑826/21, EU:C:2023:307, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Zum Begriff „Handlung der Wiedergabe“ ist festzustellen, dass eine solche Handlung jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Außerdem sind im Rahmen der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten individuellen Beurteilung eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C‑775/21 und C‑826/21, EU:C:2023:307, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Anbieters und der Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens hervorgehoben. Der Anbieter nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Blue Air Aviation, C‑775/21 und C‑826/21, EU:C:2023:307, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Dagegen stellt der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 klar, dass „[d]ie bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, … selbst keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar[stellt]“.

61

Im vorliegenden Fall geht – wie in Rn. 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Ocilion im Rahmen ihrer On-premises-Lösung den Netzbetreibern die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt sowie technische Unterstützung für deren Wartung leistet.

62

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 68 bis 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann ein Dienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende in Ermangelung jeglicher Verbindung zwischen dem Anbieter der erforderlichen Hard- und Software und den Endnutzern aber nicht als eine von Ocilion vorgenommene Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 angesehen werden.

63

Zum einen gewährt nämlich ein Anbieter wie Ocilion den Endnutzern keinen Zugang zu einem geschützten Werk. Zwar stellt er den Netzbetreibern die hierfür erforderliche Hard- und Software zur Verfügung, aber nur die Netzbetreiber gewähren den Endnutzern Zugang zu geschützten Werken.

64

Zum anderen nimmt der Anbieter, der den Netzbetreibern die für den Zugang zu geschützten Werken erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt, angesichts dessen, dass die Netzbetreiber den Endnutzern gemäß den zuvor zwischen ihnen vereinbarten Modalitäten Zugang zu geschützten Werken gewähren, keine „zentrale Rolle“ im Sinne der sich aus dem in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil ergebenden Rechtsprechung ein, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 vornimmt. Denn wenngleich die Verwendung dieser Hard- und Software im Rahmen der On-premises-Lösung erforderlich ist, damit die Endnutzer die Fernsehsendungen zeitversetzt ansehen können, lässt sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht entnehmen, dass der Anbieter, der diese Hard- und Software zur Verfügung stellt, tätig wird, um den Endnutzern Zugang zu geschützten Werken zu gewähren.

65

In diesem Zusammenhang kann die etwaige Kenntnis eines solchen Anbieters davon, dass sein Dienst Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber ermöglicht, für sich genommen nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass er eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.

66

Im Übrigen lässt sich der Vorlageentscheidung nicht entnehmen, dass die von Ocilion angebotene technische Unterstützung über die Wartung und Anpassung der zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software hinausginge und es diesem Anbieter ermöglichen würde, Einfluss darauf zu nehmen, welche Fernsehprogramme vom Endnutzer zeitversetzt angesehen werden können.

67

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn ein Online-Fernsehübertragungsbetreiber seinem kommerziellen Kunden die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt sowie technische Unterstützung leistet, was es dem kommerziellen Kunden ermöglicht, seinen eigenen Kunden zeitversetzt Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet zu gewähren, wobei dies auch dann gilt, wenn der Online-Fernsehübertragungsbetreiber Kenntnis davon hat, dass sein Dienst Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber ermöglicht.

Kosten

68

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

sind dahin auszulegen, dass

ein von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es über eine Cloud-Hosting-Lösung oder mittels der vor Ort zur Verfügung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer ermöglicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschließlichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielfältigung geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten, fällt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgewählt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen möchten, zur Verfügung gestellt wird.

 

2.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29

ist dahin auszulegen, dass

es keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn ein Online-Fernsehübertragungsbetreiber seinem kommerziellen Kunden die erforderliche Hard- und Software zur Verfügung stellt sowie technische Unterstützung leistet, was es dem kommerziellen Kunden ermöglicht, seinen eigenen Kunden zeitversetzt Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet zu gewähren, wobei dies auch dann gilt, wenn der Online-Fernsehübertragungsbetreiber Kenntnis davon hat, dass sein Dienst Zugang zu geschützten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber ermöglicht.

 

Arabadjiev

Bay Larsen

Ilešič

Kumin

Ziemele

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juli 2023.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Kammerpräsident

A. Arabadjiev


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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