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Document 62021CJ0419

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Dezember 2022.
X sp. z o.o., sp. k. gegen Z.
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 2 Nr. 1 – Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ – Entschädigung für die dem Gläubiger bei einem Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten – Art. 6 – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro – Mehrere verspätete Zahlungen, die als Entgelt für Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags zu leisten sind.
Rechtssache C-419/21.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:948

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

1. Dezember 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 2 Nr. 1 – Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ – Entschädigung für die dem Gläubiger bei einem Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten – Art. 6 – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro – Mehrere verspätete Zahlungen, die als Entgelt für Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags zu leisten sind“

In der Rechtssache C‑419/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 21. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2021, in dem Verfahren

X sp. z o.o. sp.k.

gegen

Z

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Z, vertreten durch A. Moroziewicz, Adwokat,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Brauhoff und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X sp. z o.o. sp.k. und Z wegen eines Antrags auf pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten, die wegen wiederholten Zahlungsverzugs im Rahmen ein und desselben Vertrags entstanden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 3, 17, 19 und 22 der Richtlinie 2011/7 heißt es:

„(3)

Viele Zahlungen im Geschäftsverkehr zwischen Wirtschaftsteilnehmern einerseits und zwischen Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Stellen andererseits werden später als zum vertraglich vereinbarten oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Zeitpunkt getätigt. Trotz Lieferung der Waren oder Erbringung der Leistungen werden viele Rechnungen erst lange nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen. Ein derartiger Zahlungsverzug wirkt sich negativ auf die Liquidität aus und erschwert die Finanzbuchhaltung von Unternehmen. Es beeinträchtigt außerdem die Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Unternehmen, wenn der Gläubiger aufgrund eines Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen muss. …

(17)

Die Zahlung eines Schuldners sollte als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt, vorausgesetzt, er hat seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

(19)

Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. …

(22)

Diese Richtlinie sollte Raten- oder Abschlagszahlungen nicht ausschließen. Jedoch sollten sämtliche Raten oder Zahlungen nach den vereinbarten Bedingungen gezahlt werden und den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen für Zahlungsverzug unterliegen.“

4

Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

„(1)   Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] zu fördern.

(2)   Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.“

5

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

4.

‚Zahlungsverzug‘ eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt sind;

…“

6

Art. 4 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Geschäftsvorgängen mit einer öffentlichen Stelle als Schuldner der Gläubiger nach Ablauf der in den Absätzen 3, 4 oder 6 festgelegten Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und

b)

der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.“

7

Art. 5 („Ratenzahlungen“) der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Vertragsparteien, vorbehaltlich der maßgeblichen Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts Ratenzahlungen zu vereinbaren. Wird in solchen Fällen eine Rate nicht zu dem vereinbarten Termin gezahlt, so werden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zinsen und Entschädigungen allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge berechnet.“

8

Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.

(3)   Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“

9

In Art. 7 („Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken“) Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Sinne von Unterabsatz 1 grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte:

c)

ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung … von dem Pauschalbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 hat.“

Polnisches Recht

10

Art. 4 Nr. 1 der Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych (Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr) vom 8. März 2013 in konsolidierter Fassung (Dz. U. 2021, Position 424, im Folgenden: Gesetz vom 8. März 2013) definiert den Begriff „Geschäftsvorgang“ als „einen Vertrag, der eine Lieferung von Waren oder eine Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat, wenn die in Abs. 2 [dieses Gesetzes] genannten Parteien diesen Vertrag im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit abschließen“.

11

Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 2013 lautet:

„Im Fall von Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner eine öffentliche Einrichtung ist, hat der Gläubiger ohne Mahnung Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr für den Zeitraum ab Fälligkeit der Geldleistung bis zum Zahlungstag, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

1.

Der Gläubiger hat seine Leistung erbracht;

2.

der Gläubiger hat die Zahlung nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist erhalten.“

12

In Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes vom 8. März 2013 heißt es:

„(1)   Der Gläubiger hat ab Fälligkeit der in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 genannten Zinsen gegenüber dem Schuldner ohne Mahnung Anspruch auf Entschädigung für die Beitreibungskosten, wobei die folgenden Beträge zu zahlen sind:

1.

40 Euro – wenn der Wert der Geldleistung 5000 [polnische] Złoty [(PLN)] [(etwa 1070 Euro)] nicht übersteigt;

2.

70 Euro – wenn der Wert der Geldleistung mehr als 5000 [PLN], aber weniger als 50000 [PLN] [(etwa 10700 Euro)] beträgt;

3.

100 Euro – wenn der Wert der Geldleistung 50000 [PLN] oder mehr beträgt.

(2)   Der Gläubiger hat zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der von ihm getragenen Beitreibungskosten, die diesen Betrag überschreiten.

(3)   Der Anspruch auf den in Abs. 1 genannten Betrag steht vorbehaltlich Art. 11 Abs. 2 Nr. 2 in Bezug auf einen Geschäftsvorgang zu.“

13

Art. 11 des Gesetzes vom 8. März 2013 bestimmt:

„(1)   Die Parteien eines Geschäftsvorgangs können in ihrem Vertrag Ratenzahlungen vereinbaren, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.

(2)   Wenn die Parteien des Geschäftsvorgangs im Vertrag vereinbart haben, dass die Geldleistung in Teilbeträgen erbracht werden soll, besteht der Anspruch auf

1.

die in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 genannten Zinsen,

2.

den in Art. 10 Abs. 1 genannten Betrag und den Ersatz der in Art. 10 Abs. 2 genannten Beitreibungskosten

– für jeden nicht bezahlten Teilbetrag.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

X, eine Gesellschaft polnischen Rechts, schloss mit Z, einem öffentlichen Krankenhaus, einen Vertrag, nach dem X Z entsprechend einem vorher festgelegten Zeitplan medizinische Erzeugnisse liefern sollte. Jede Lieferung war innerhalb von 60 Tagen zu bezahlen.

15

Z leistete die Zahlungen, die sie als Entgelt für zwölf sukzessiv erfolgende Warenlieferungen schuldete, bei Fälligkeit nicht rechtzeitig. Daher erhob X beim Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, eine Klage. Mit dieser beantragte sie, Z nach dem Gesetz vom 8. März 2013 zu verurteilen, ihr eine pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten in Höhe des Zwölffachen des pauschalen Mindestbetrags von 40 Euro, d. h. 480 Euro, zu zahlen.

16

Das vorlegende Gericht gibt an, dass es zu entscheiden habe, ob im Rahmen ein und desselben Vertrags jeder Zahlungsverzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalen Mindestbetrags von 40 Euro für Beitreibungskosten begründe oder ob dieser Betrag unabhängig von der Anzahl der verspäteten Zahlungen nur einmal zu zahlen sei. Die Anwendung des Gesetzes vom 8. März 2013 auf das Ausgangsverfahren führe zur zweiten Lösung, da gemäß Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes der Pauschalbetrag für jeden „Geschäftsvorgang“ geschuldet werde.

17

In Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes sei jedoch, anders als in der Definition von „Geschäftsverkehr“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7, der Begriff „Geschäftsvorgang“ ausdrücklich als „Vertrag“ definiert. Daher setze die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zunächst voraus, Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 auszulegen.

18

Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht Warschau) entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass bei einem Vertrag, in dem die Vertragsparteien eine Vielzahl von Warenlieferungen und Zahlungen für jede der Lieferungen innerhalb einer bestimmten Frist nach jeder dieser Lieferungen vereinbart haben, zumindest der Pauschalbetrag von 40 Euro wegen Zahlungsverzug für jede der Lieferungen geschuldet wird, oder verlangt das Unionsrecht nur, dass dem Gläubiger unabhängig von der Anzahl der verspäteten Zahlungen für die einzelnen Lieferungen ein Pauschalbetrag von 40 Euro für den gesamten, mehrere Lieferungen umfassenden Geschäftsvorgang gewährt wird?

2.

Handelt es sich bei einem Vertrag, der eine Warenlieferung zum Gegenstand hat und durch den der Lieferer verpflichtet wird, für den vereinbarten Preis eine bestimmte Warenmenge an den Besteller zu liefern, während der Besteller berechtigt wird, die Termine und die Menge der einzelnen Lieferungen, die den Gegenstand des Lieferungsvertrags ausmachen, einseitig zu bestimmen, einschließlich der Möglichkeit, einen Teil der vereinbarten Waren nicht abzurufen, ohne dass ihm dafür negative Konsequenzen drohen, und der Besteller nach diesem Vertrag verpflichtet ist, für jede Teillieferung innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt dieser Teillieferung zu bezahlen, um einen Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 oder ist jede dieser Teillieferungen, denen der vom Besteller angemeldete Bedarf zugrunde liegt, ein gesonderter Geschäftsvorgang im Sinne der Richtlinie, obwohl es sich dabei nach nationalem Recht nicht um einen gesonderten Vertrag handelt?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

19

Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Geschäftsverkehr“ jede einzelne Warenlieferung erfasst, die in Erfüllung ein und desselben Vertrags erfolgt, oder ob er nur den Vertrag erfasst, aufgrund dessen die sukzessiven Warenlieferungen zu erfolgen haben.

20

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, anzuwenden ist, und zum anderen dieser Begriff in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie weit definiert wird als „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“ (Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 21).

21

Da Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Geschäftsverkehr“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss dieser autonom und einheitlich ausgelegt werden. Dabei sind sowohl der Wortlaut und der Zusammenhang der Bestimmung, in der dieser Begriff enthalten ist, als auch die Ziele der Bestimmung und des Unionsrechtsakts, in dem sie enthalten ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C‑199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27, und vom 18. November 2020, Techbau, C‑299/19, EU:C:2020:937, Rn. 38).

22

Was den Wortlaut von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 betrifft, belegt die Verwendung des Ausdrucks „Geschäftsvorgänge“, dass der Begriff „Geschäftsverkehr“, wie er in Rn. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegeben wurde, weit zu verstehen ist und folglich nicht notwendigerweise mit dem Begriff „Vertrag“ übereinstimmt.

23

In dieser Bestimmung sind zwei Voraussetzungen dafür festgelegt, dass ein Geschäftsvorgang als „Geschäftsverkehr“ eingestuft werden kann. Zum einen muss er entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen. Zum anderen muss er zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Folglich sind, wenn die Parteien im Rahmen ein und desselben Vertrags sukzessive Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen vereinbart haben, die jeweils eine Zahlungsverpflichtung des Schuldners begründen, die beiden in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllt, dass jede Lieferung oder Leistung, die in Erfüllung dieses Vertrags erfolgt, als Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.

25

Die Systematik der Richtlinie 2011/7 bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt hat, den Begriff „Geschäftsverkehr“ mit dem Begriff „Vertrag“ gleichzusetzen. Wie nämlich in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 „auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden“, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorgänge einem speziellen Vertrag entsprechen. Daher stünde eine restriktive Auslegung des Begriffs „Geschäftsverkehr“, wonach dieser Begriff mit dem Begriff „Vertrag“ übereinstimmt, im Widerspruch zur Definition des materiellen Anwendungsbereichs der Richtlinie.

26

Was die Ziele der Richtlinie 2011/7 betrifft, mit der hauptsächlich der Gläubiger vor Zahlungsverzug geschützt und dieser verhindert werden soll, deutet nichts darauf hin, dass der Begriff „Geschäftsverkehr“ notwendigerweise mit dem Begriff „Vertrag“ übereinstimmen muss.

27

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff „Geschäftsverkehr“ jede einzelne sukzessive Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen erfasst, die in Erfüllung ein und desselben Vertrags erfolgt.

Zur ersten Frage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn ein und derselbe Vertrag sukzessive Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen vorsieht, die jeweils innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen sind, der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro für jeden einzelnen Zahlungsverzug als Entschädigung des Gläubigers für Beitreibungskosten anfällt oder ob er unabhängig von der Anzahl der verspäteten Zahlungen nur einmal anfällt.

29

Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten hat. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach Abs. 2 dieses Artikels sicherstellen, dass der pauschale Mindestbetrag auch ohne Mahnung des Schuldners automatisch und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. Schließlich gewährt Abs. 3 dieses Artikels dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem pauschalen Mindestbetrag in Höhe von 40 Euro einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten.

30

Der Begriff „Zahlungsverzug“, der dem Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht nur auf gesetzliche Zinsen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7, sondern auch auf einen pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zugrunde liegt, ist in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie als eine Zahlung definiert, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist. Da die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 „alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind“, erfasst, ist der Begriff „Zahlungsverzug“ auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 28).

31

Als Zweites legt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 die Anspruchsvoraussetzungen für den pauschalen Mindestbetrag von 40 Euro fest, indem er, soweit es um den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen geht, auf Art. 4 der Richtlinie verweist. Nach Art. 4 Abs. 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei diesen Geschäftsvorgängen Gläubiger, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten haben, nach Ablauf der in den Abs. 3, 4 oder 6 dieses Artikels festgelegten Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins bei Zahlungsverzug haben, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich (Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zum einen, dass der Anspruch auf gesetzliche Zinsen nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 und der Anspruch auf den pauschalen Mindestbetrag gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, die aufgrund eines „Zahlungsverzugs“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie entstehen, an einzeln betrachtete „Geschäftsvorgänge“ anknüpfen. Zum anderen werden diese gesetzlichen Zinsen wie auch dieser Pauschalbetrag nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Art. 4 Abs. 3, 4 oder 6 der Richtlinie automatisch fällig, sofern die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt sind. Im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es insoweit: „Die Zahlung eines Schuldners sollte als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt, vorausgesetzt, er hat seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 32).

33

Was die Anspruchsvoraussetzungen für die Verzugszinsen bzw. den pauschalen Mindestbetrag betrifft, wird weder in Art. 4 Abs. 1 noch in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 danach unterschieden, ob die Zahlungen, die als Entgelt für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen geschuldet und bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistet wurden, auf ein und demselben Vertrag beruhen oder nicht. Daher kann der Wortlaut dieser Bestimmungen nicht die Auslegung stützen, dass im Fall eines einzigen Vertrags der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten dem Gläubiger unabhängig von der Anzahl der einzelnen verspäteten Zahlungen nur einmal geschuldet wird.

34

Diese Feststellung wird durch Art. 5 der Richtlinie 2011/7 bestätigt, der eine Fallkonstellation betrifft, die für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie vergleichbar ist mit der, um die es im Ausgangsverfahren geht. Aus diesem Artikel ergibt sich nämlich im Licht des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie, dass, wenn die Parteien Ratenzahlungen vereinbart haben, für jede Rate, die bei Fälligkeit nicht rechtzeitig gezahlt wurde, ein pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten zu zahlen ist.

35

Somit ergibt sich aus einer wörtlichen und einer systematischen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7, dass der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für die Beitreibungskosten dem Gläubiger, der seine Pflichten erfüllt hat, für jede Zahlung geschuldet wird, die bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistet wurde und als Entgelt eines Geschäftsvorgangs anfällt, der in einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ausgewiesen wurde. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Zahlungen, die als Entgelt für sukzessive Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags geschuldet werden, verspätet sind, es sei denn, der Schuldner ist für diesen Verzug nicht verantwortlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 34).

36

Als Drittes wird diese Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2011/7 durch ihren Zweck bestätigt. Aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes ergibt sich nämlich, dass sie nicht nur Zahlungsverzug verhindern soll, indem vermieden wird, dass er für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen soll, indem sichergestellt wird, dass er einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält. Insoweit stellt der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie klar, dass zum einen in den Beitreibungskosten auch die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein sollten und dass zum anderen die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags dazu dienen sollte, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 35 und 36).

37

Vor diesem Hintergrund führt die Tatsache, dass der Schuldner mit mehreren Zahlungen für sukzessive Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen auf der Grundlage ein und desselben Vertrags in Verzug ist, nicht dazu, dass der pauschale Mindestbetrag, der als Entschädigung für die Beitreibungskosten für jeden Zahlungsverzug anfällt, auf einen einzigen Pauschalbetrag verringert wird. Diese Verringerung liefe zunächst darauf hinaus, Art. 6 der Richtlinie 2011/7 die praktische Wirksamkeit zu nehmen. Deren Zweck besteht, wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt, nicht nur darin, diesen Zahlungsverzug zu verhindern, sondern auch darin, mit diesen Beträgen eine Entschädigung „für die Beitreibungskosten des Gläubigers“ bereitzustellen, wobei diese Kosten tendenziell im Verhältnis zur Anzahl der Zahlungen und der Beträge, die der Schuldner bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistet bzw. beglichen hat, steigen. Diese Verringerung würde zudem bedeuten, dem Schuldner eine Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung des Pauschalbetrags gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zu gewähren, ohne dass diese Ausnahme durch einen „objektiven Grund“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie gerechtfertigt wäre. Diese Verringerung liefe schließlich darauf hinaus, den Schuldner von einem Teil der finanziellen Belastung zu befreien, die sich aus seiner Verpflichtung ergibt, für jede bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistete Zahlung den in diesem Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Pauschalbetrag von 40 Euro zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, BFF Finance Iberia, C‑585/20, EU:C:2022:806, Rn. 37).

38

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn ein und derselbe Vertrag sukzessive Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen vorsieht, die jeweils innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen sind, der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten dem Gläubiger für jeden einzelnen Zahlungsverzug geschuldet wird.

Kosten

39

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

ist wie folgt auszulegen:

Der darin enthaltene Begriff „Geschäftsverkehr“ erfasst jede einzelne sukzessive Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die in Erfüllung ein und desselben Vertrags erfolgt.

 

2.

Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2011/7

ist wie folgt auszulegen:

Sieht ein und derselbe Vertrag sukzessive Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen vor, die jeweils innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen sind, so wird der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten dem Gläubiger für jeden einzelnen Zahlungsverzug geschuldet.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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