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Document 62021CJ0312

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2023.
Tráficos Manuel Ferrer SL und Ignacio gegen Daimler AG.
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil Valencia.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens – Beschluss der Kommission, mit dem das Vorliegen von Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt wird – Nationale zivilprozessuale Vorschrift, die für den Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, vorsieht, dass jede Partei ihre Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Richtlinie 2014/104/EU – Ziele und Gesamtausgewogenheit – Art. 3 – Recht auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens – Art. 11 Abs. 1 – Gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsverletzer bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht – Art. 17 Abs. 1 – Möglichkeit der Schätzung des Schadens durch ein nationales Gericht – Voraussetzungen – Praktisch unmögliche oder übermäßig schwierige Ermittlung des Schadensumfangs – Art. 22 – Zeitliche Geltung.
Rechtssache C-312/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:99

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. Februar 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Ersatz des durch ein nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenes Verhalten verursachten Schadens – Beschluss der Kommission, mit dem das Vorliegen von Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgestellt wird – Nationale zivilprozessuale Vorschrift, die für den Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, vorsieht, dass jede Partei ihre Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz – Richtlinie 2014/104/EU – Ziele und Gesamtausgewogenheit – Art. 3 – Recht auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens – Art. 11 Abs. 1 – Gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsverletzer bei einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht – Art. 17 Abs. 1 – Möglichkeit der Schätzung des Schadens durch ein nationales Gericht – Voraussetzungen – Praktisch unmögliche oder übermäßig schwierige Ermittlung des Schadensumfangs – Art. 22 – Zeitliche Geltung“

In der Rechtssache C‑312/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia (Handelsgericht Nr. 3 Valencia, Spanien) mit Entscheidung vom 10. Mai 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2021, in dem Verfahren

Tráficos Manuel Ferrer SL,

D. Ignacio

gegen

Daimler AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richterin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen, N. Wahl (Berichterstatter) und J. Passer,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Tráficos Manuel Ferrer SL und von D. Ignacio, vertreten durch Á. Zanón Reyes, abogado,

der Daimler AG, vertreten durch E. de Félix Parrondo, J. M. Macías Castaño, M. López Ridruejo und M. Pérez Carrillo, abogados, sowie durch Rechtsanwälte C. von Köckritz und H. Weiß,

der spanischen Regierung, vertreten durch J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Carrillo Parra, F. Jimeno Fernández und C. Zois als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. September 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV, insbesondere hinsichtlich des sich daraus ergebenden Erfordernisses des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstanden ist, sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Güterkraftverkehrsunternehmen, der Tráficos Manuel Ferrer SL und D. Ignacio, auf der einen und der Daimler AG auf der anderen Seite wegen einer von den beiden erstgenannten Unternehmen erhobenen Schadensersatzklage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der sich aus einer von der Europäischen Kommission festgestellten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV ergibt, die von mehreren Lkw-Herstellern, darunter Daimler, begangen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) lautet:

„Zur Sicherstellung wirksamer privater zivilrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen und einer wirksamen öffentlichen Rechtsdurchsetzung durch die Wettbewerbsbehörden müssen beide Instrumente zusammenwirken, damit die Wettbewerbsvorschriften höchstmögliche Wirkung entfalten. Es ist erforderlich, die Koordinierung zwischen den beiden Formen der Durchsetzung kohärent zu regeln, zum Beispiel in Bezug auf den Zugang zu Unterlagen, die sich im Besitz von Wettbewerbsbehörden befinden. Mit einer solchen Koordinierung auf Unionsebene wird auch verhindert, dass die anwendbaren Vorschriften voneinander abweichen, was das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden könnte.“

4

Im elften Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Da keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des [Gerichtshofs] kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Alle nationalen Vorschriften, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz eines durch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entstandenen Schadens einschließlich der in dieser Richtlinie nicht behandelten Aspekte (wie den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Zuwiderhandlung und dem Schaden) betreffen, müssen dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgrundsatz entsprechen. Sie sollten folglich nicht so formuliert sein oder angewandt werden, dass sie die Geltendmachung des durch den AEUV garantierten Rechts auf Schadensersatz übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen, oder weniger günstig formuliert sein oder angewandt werden als die Regeln, die auf ähnliche, innerstaatliches Recht betreffende Klagen anwendbar sind. Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht andere Voraussetzungen für Schadensersatz vorsehen, wie etwa Zurechenbarkeit, Adäquanz oder Verschulden, sollten sie diese Bedingungen beibehalten können, sofern sie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgrundsatz und den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.“

5

Im 12. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie bestätigt erneut den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf das Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union verursachten Schadens – insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis und der Definition des Schadens im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs –, ohne der Weiterentwicklung dieses Besitzstands vorzugreifen. Jeder, der durch eine derartige Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, kann Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens (damnum emergens) und des ihm entgangenen Gewinns (lucrum cessans) zuzüglich der Zahlung von Zinsen verlangen, unabhängig davon, ob diese Kategorien im nationalen Recht getrennt oder einheitlich definiert sind. …“

6

Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

„Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union erfordern in der Regel eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel befinden sich häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter und sind dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich. …“

7

Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 heißt es:

„Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht große Bedeutung zu. Da wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten jedoch durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind, ist es angebracht zu gewährleisten, dass die Kläger das Recht erhalten, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne konkrete einzelne Beweismittel benennen zu müssen. …“

8

Im 43. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht betreffen häufig die Bedingungen und den Preis, zu denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, und führen zu Preisaufschlägen und sonstigem Schaden für die Kunden der Rechtsverletzer. …“

9

Der 45. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Ein Geschädigter, der nachgewiesen hat, dass er infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, muss noch den Umfang dieses Schadens nachweisen, um Schadensersatz erhalten zu können. Die Quantifizierung eines Schadens im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Fällen ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und ‑bewertung sehr aufwändig und erfordert unter Umständen die Anwendung komplexer ökonomischer Modelle. Dies ist häufig sehr kostspielig und bringt für die Kläger Schwierigkeiten mit sich, an die für die Substantiierung ihrer Ansprüche erforderlichen Daten zu gelangen. Die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen als solche kann daher eine erhebliche Hürde darstellen, die wirksame Schadensersatzansprüche verhindert.“

10

Der 46. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung des Umfangs eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die eigenen Vorschriften über die Schadensberechnung festzulegen, und Sache der Mitgliedstaaten und der nationalen Gerichte festzulegen, welche Anforderungen der Kläger beim Nachweis des Umfangs des erlittenen Schadens erfüllen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Anforderungen des nationalen Rechts an die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen sollten jedoch weder weniger günstig sein als die Anforderungen an ähnliche innerstaatliches Recht betreffende Klagen (Äquivalenzgrundsatz), noch sollten sie die Ausübung des Unionsrechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Zusammenhang sollten Informationsasymmetrien zwischen den Parteien und die Tatsache berücksichtigt werden, dass Ermittlung des Schadensumfangs bedeutet, dass geprüft wird, wie sich der betroffene Markt entwickelt hätte, wenn die Zuwiderhandlung nicht begangen worden wäre. Diese Prüfung beinhaltet einen Vergleich mit einer per definitionem hypothetischen Situation und kann daher niemals mit letzter Genauigkeit vorgenommen werden. Es ist daher angebracht sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte über die Befugnis verfügen, die Höhe des durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu schätzen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, sofern sie darum ersucht werden, Orientierungshilfen bezüglich der Schadensberechnung bereitstellen dürfen. Um Kohärenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission allgemeine Orientierungshilfen auf Unionsebene bereitstellen.“

11

Der 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 lautet:

„Um die Informationsasymmetrie und einige der mit der Quantifizierung des Schadens in wettbewerbsrechtlichen Fällen verbundenen Schwierigkeiten zu beheben und um die wirksame Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, ist es angebracht zu vermuten, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen, insbesondere durch Auswirkungen auf die Preise. Je nach Sachverhalt verursachen Kartelle Preiserhöhungen oder verhindern Preissenkungen, die ohne das Kartell eingetreten wären. Diese Vermutung sollte nicht die konkrete Höhe des Schadens erfassen. Den Rechtsverletzern sollte es erlaubt sein, diese Vermutung zu widerlegen. Es ist angebracht, diese widerlegbare Vermutung auf Kartelle zu beschränken, da diese durch ihren geheimen Charakter die Informationsasymmetrie verstärken und es dem Kläger erschweren, die für den Nachweis des Schadens erforderlichen Beweise zu beschaffen.“

12

Art. 3 („Recht auf vollständigen Schadensersatz“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

(2)   Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.

(3)   Der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensation führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.“

13

Art. 5 („Offenlegung von Beweismitteln“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte unter den Voraussetzungen dieses Kapitels die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anordnen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte auf Antrag des Beklagten die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Kläger oder einen Dritten anordnen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von bestimmten einzelnen Beweismitteln oder relevanten Kategorien von Beweismitteln anordnen können, die so genau und so präzise wie möglich abgegrenzt sind, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen in der substantiierten Begründung möglich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den nationalen Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. …“

14

Art. 11 („Gesamtschuldnerische Haftung“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.“

15

In Art. 17 („Ermittlung des Schadensumfangs“) der Richtlinie 2014/104 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass weder die Beweislast noch das Beweismaß für die Ermittlung des Schadensumfangs die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte gemäß den nationalen Verfahren befugt sind, die Höhe des Schadens zu schätzen, wenn erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.

(2)   Es wird vermutet, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen. Der Rechtsverletzer hat das Recht, diese Vermutung zu widerlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten bei Verfahren über Schadensersatzklagen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde auf Antrag eines nationalen Gerichts diesem nationalen Gericht bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes behilflich sein kann, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.“

16

In Art. 22 („Zeitliche Geltung“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die … erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die … erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“

Spanisches Recht

17

Das Real Decreto-ley 9/2017, por el que se transponen directivas de la Unión Europea en los ámbitos financiero, mercantil y sanitario, y sobre el desplazamiento de trabajadores (Königliches Gesetzesdekret 9/2017 zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union im Finanz‑, Handels- und Gesundheitsbereich sowie über die Entsendung von Arbeitnehmern) vom 26. Mai 2017 (BOE Nr. 126 vom 27. Mai 2017, S. 42820) bezweckt u. a. die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 in das spanische Recht.

18

Mit dem genannten Königlichen Gesetzesdekret 9/2017 wurde in die Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575, im Folgenden: Zivilprozessordnung) ein Art. 283 bis a) über die Offenlegung von Beweismitteln im Rahmen von Gerichtsverfahren betreffend Schadensersatzklagen auf Ersatz des wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht erlittenen Schadens eingefügt. Der Inhalt von Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Vorschrift ist mit dem von Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104 identisch.

19

Art. 394 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„(1)   In Erkenntnisverfahren werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Partei auferlegt, deren Anträge allesamt zurückgewiesen worden sind, es sei denn, das Gericht stellt fest und begründet, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel aufgeworfen hat.

Um im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu beurteilen, ob der Fall in rechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel aufgeworfen hat, ist auf die Rechtsprechung abzustellen, die in ähnlichen Fällen ergangen ist.

(2)   Bei teilweiser Stattgabe oder Zurückweisung der Anträge trägt jede Partei die Kosten ihres Rechtsbehelfs und die Hälfte der gemeinsamen Kosten, es sei denn, es gibt Gründe, sie einer der Parteien wegen leichtfertiger Prozessführung aufzuerlegen.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20

Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission den Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw), von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. April 2017 (ABl. 2017, C 108, S. 6) veröffentlicht wurde. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens gehört zu den Adressaten dieses Beschlusses.

21

In dem Beschluss stellte die Kommission fest, dass 15 Lkw-Hersteller, darunter die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die Renault Trucks SAS und die Iveco SpA, an einem Kartell in Form einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) beteiligt waren, das Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittlere und schwere Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betraf.

22

In Bezug auf die Beklagte des Ausgangsverfahrens erstreckte sich der festgestellte Zuwiderhandlungszeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011.

23

Am 11. Oktober 2019 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens eine auf deren Zuwiderhandlung gestützte Schadensersatzklage. Während des Zuwiderhandlungszeitraums erwarb D. Ignacio einen Lastkraftwagen der Marke Mercedes, hergestellt von der Beklagten des Ausgangsverfahrens, während Tráficos Manuel Ferrer elf Lastkraftwagen erwarb – fünf der Marke Mercedes, hergestellt von der Beklagten, vier hergestellt von Renault Trucks und zwei hergestellt von Iveco –, die die technischen Merkmale der im Beschluss vom 19. Juli 2016 bezeichneten Fahrzeuge aufwiesen.

24

Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, ihnen sei aufgrund der Zuwiderhandlung der Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Schaden entstanden, der in einem Preisaufschlag bei den erworbenen Fahrzeugen bestehe. Zum Nachweis dieses Preisaufschlags legten sie ein Sachverständigengutachten vor, in dem auf dem von diesem Kartell betroffenen Markt ein durchschnittlicher Preisaufschlag von 16,35 % festgestellt wurde.

25

Da ein Teil der von den Klägern des Ausgangsverfahrens gekauften Fahrzeuge nicht von der Beklagten des Ausgangsverfahrens, sondern von anderen Adressaten des Beschlusses vom 19. Juli 2016 hergestellt worden waren, beantragte die Beklagte des Ausgangsverfahrens am 11. August 2020, Renault Trucks und Iveco den Streit zu verkünden, wobei sie geltend machte, dass deren sowie ihre eigenen Verteidigungsrechte verletzt würden, wenn das Verfahren ohne diese Hersteller durchgeführt würde. Mit Beschluss vom 22. September 2020 lehnte das vorlegende Gericht diesen Antrag ab und bestätigte diese Ablehnung mit Beschluss vom 23. Oktober 2020.

26

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellte außerdem die Begründetheit der Klage in Abrede, u. a. unter Vorlage eines eigenen Sachverständigengutachtens.

27

Nach einer Vorverhandlung vor dem vorlegenden Gericht vereinbarten die Parteien des Ausgangsverfahrens, dass die Kläger Zugang zu den Daten haben sollten, die in dem von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten berücksichtigt wurden, mit dem doppelten Zweck, eine eingehendere Kritik zu ermöglichen und zu einer eventuellen Umformulierung des von den Klägern vorgelegten Sachverständigengutachtens zu gelangen. Dieser Zugang erfolgte in einem Datenraum in den Büros der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Am 18. März 2021 legten die Kläger des Ausgangsverfahrens ein technisches Gutachten über die im Anschluss an die Einsichtnahme in die betreffenden Daten erzielten Ergebnisse vor.

28

Das vorlegende Gericht beschloss, nachdem es die Parteien des Ausgangsverfahrens in der Hauptverhandlung zur Erörterung ihrer jeweiligen Sachverständigengutachten und zur Stellung ihrer Anträge angehört hatte, mit Entscheidung vom 25. März 2021, die Frist für die Verkündung des Urteils auszusetzen, und forderte diese Parteien auf, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es zweckmäßig sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Parteien sind dem nachgekommen.

29

Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 3 de Valencia (Handelsgericht Nr. 3 Valencia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Regelung in Art. 394 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, nach der dem durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten in Abhängigkeit von der Höhe der als Preisaufschlag zu Unrecht gezahlten Beträge ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt werden kann und ihm diese erstattet werden können, nachdem seinem Schadensersatzantrag teilweise stattgegeben wurde, was voraussetzt, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und dessen kausaler Zusammenhang mit der Entstehung eines Schadens festgestellt werden, der in dem Verfahren im Ergebnis sicher bestätigt, beziffert und zuerkannt wird, mit dem Recht des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in der Auslegung durch die Rechtsprechung vereinbar?

2.

Ermöglicht es die Befugnis des nationalen Gerichts zur Bemessung der Höhe des Schadens, diesen aufgrund der Feststellung einer Informationsasymmetrie oder unlösbarer Schwierigkeiten bei der Bezifferung, die das Recht des durch eine wettbewerbswidrige Praxis gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht behindern dürfen, subsidiär und autonom zu beziffern, auch wenn der durch einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Kartells, das zu Preisaufschlägen geführt hat, Geschädigte im Laufe des Verfahrens Zugang zu den Daten hatte, auf die der Beklagte sein Sachverständigengutachten stützt, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen?

3.

Ermöglicht es die Befugnis des nationalen Gerichts zur Bemessung der Höhe des Schadens, diesen aufgrund der Feststellung einer Informationsasymmetrie oder unlösbarer Schwierigkeiten bei der Bezifferung, die das Recht des durch eine wettbewerbswidrige Praxis gemäß Art. 101 AEUV Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz in Verbindung mit Art. 47 der Charta nicht behindern dürfen, subsidiär und autonom zu beziffern, auch wenn der durch einen Wettbewerbsverstoß in Form eines Kartells, das zu Preisaufschlägen geführt hat, Geschädigte seinen Schadensersatzantrag gegen einen der Adressaten der Verwaltungsentscheidung richtet, der für diesen Schaden gesamtschuldnerisch haftet, aber die durch den betreffenden Geschädigten erworbene Ware oder Dienstleistung nicht vermarktet hat?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

30

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/104 in den Fragen des vorlegenden Gerichts nicht erwähnen wird, sondern diese sich auf in dieser Richtlinie enthaltene Begriffe beziehen, wie das Recht auf vollständigen Ersatz des Schadens, der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von Art. 101 AEUV entstanden ist, die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien, die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Schadens, der sich aus einem solchen Verhalten ergeben und mit dem das nationale Gericht konfrontiert sein kann, sowie die gesamtschuldnerische Haftung der Personen, die sich wettbewerbswidrig verhalten haben. Außerdem wirft das vorlegende Gericht in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens die Frage nach der zeitlichen Anwendbarkeit der Art. 3, 5 und 11 sowie des Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie auf.

31

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C‑576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung von Art. 101 AEUV – was die zweite und die dritte Frage anbelangt in Verbindung mit Art. 47 der Charta – beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof somit nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat daher aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Verfahrens einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C‑576/20, EU:C:2022:525, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Was sodann die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Art. 3, 5 und 11 sowie des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 betrifft, ist danach zu unterscheiden, ob sich diese Vorschriften im Licht der Rechtsprechung aus Art. 101 AEUV selbst ergeben – in diesem Fall sind sie unmittelbar anwendbar – oder sich allein aus dieser Richtlinie ergeben, so dass ihre zeitliche Anwendbarkeit anhand von Art. 22 dieser Richtlinie zu prüfen ist.

Zur ersten Frage

34

Was das im Rahmen der ersten Frage erwähnte Recht auf vollständigen Ersatz des Schadens anbelangt, der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Effektivitätsgrundsatz und dem Recht einer jeden Person auf Ersatz des Schadens, der ihr durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, oder ein entsprechendes Verhalten entstanden ist, folgt, dass ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens (damnum emergens), sondern auch des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) sowie die Zahlung von Zinsen verlangen können muss (Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 95).

35

So wollte der Unionsgesetzgeber – indem er in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hingewiesen hat, zu gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann, und Letzteres in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie definiert hat als das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen – die bestehende Rechtsprechung bestätigen, wie aus dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, so dass die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Vorschriften zwingend mit sofortiger Wirkung für alle Schadensersatzklagen gelten müssen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wie durch deren Art. 22 Abs. 2 bestätigt wird.

36

Daraus folgt, dass die erste Frage im Wesentlichen dahin geht, ob das Recht auf vollständigen Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schadens, wie es in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 anerkannt und definiert ist und sich aus Art. 101 AEUV ergibt, einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift wie der in Art. 394 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entgegensteht, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor.

37

Insoweit betrifft, wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils ergibt, das Recht auf vollständigen Ersatz des Schadens, der durch ein wettbewerbswidriges Verhalten und insbesondere durch eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV entstanden ist, nicht die Vorschriften über die Kostenverteilung in Gerichtsverfahren, die auf die Durchsetzung dieses Rechts gerichtet sind, da diese Vorschriften nicht den Ersatz des Schadens zum Gegenstand haben, sondern auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Modalitäten der Verteilung der bei der Durchführung solcher Verfahren entstehenden Kosten bestimmen.

38

Im Übrigen wollte der Unionsgesetzgeber die Frage der Kosten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 ausnehmen, da diese nur inzident in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie behandelt wird, der die Sanktionen im Fall der Weigerung, Beweismittel offenzulegen, oder der Vernichtung von Beweismitteln betrifft und für die nationalen Gerichte die Möglichkeit vorsieht, der Partei, die sich einer solchen Weigerung der Offenlegung oder einer solchen Vernichtung schuldig gemacht hat, die Kosten aufzuerlegen.

39

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, was Art. 101 AEUV betrifft, die Rechtsprechung des Gerichtshofs Anwendung findet, wonach die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Cogeco Communications, C‑637/17, EU:C:2019:263, Rn. 43 und 44).

40

Da es im vorliegenden Fall offenkundig nicht um einen Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz geht, ist anhand des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen, ob eine nationale zivilprozessuale Vorschrift wie die in Art. 394 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, gegebenenfalls ausdifferenziert durch die Rechtsprechung der spanischen Gerichte, wonach es auch möglich sein soll, die Verurteilung zur Tragung der Kosten zu erreichen, wenn zwischen dem, was im Verfahren beantragt wurde, und dem, was zugesprochen wurde, ein geringfügiger Unterschied besteht, die Ausübung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schadens, wie es in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 anerkannt und definiert ist und sich aus Art. 101 AEUV ergibt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

41

In diesem Zusammenhang hat sich der Unionsgesetzgeber, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 hervorgeht, bei Schadensersatzklagen, die in Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erhoben wurden, auf die Feststellung gestützt, dass die öffentliche Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, d. h. durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden, nicht ausreiche, um die vollständige Wahrung der Art. 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, und dass es wichtig sei, die Möglichkeit einer privaten Mitwirkung zur Erreichung dieses Ziels zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a., C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 55).

42

Diese private Beteiligung an der finanziellen Sanktionierung und damit auch an der Verhinderung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ist umso wünschenswerter, als sie nicht nur geeignet ist, den unmittelbaren Schaden zu beseitigen, der der betreffenden Person angeblich entstanden ist, sondern auch die mittelbaren Schäden an der Struktur und dem Funktionieren des Marktes, der nicht seine volle wirtschaftliche Effizienz insbesondere zugunsten der betroffenen Verbraucher entfalten konnte (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a. (C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Unionsgesetzgeber – der in den Erwägungsgründen 14, 15, 46 und 47 der Richtlinie 2014/104 die Informationsasymmetrie zwischen Kläger und Beklagtem in Bezug auf die von dieser Richtlinie erfasste Art von Klagen hervorgehoben hat – aufgrund dessen, dass sich, wie es im 14. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, „[d]ie für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel … häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter [befinden] und … dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich [sind]“, die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die es dem Kläger ermöglichen, diese Asymmetrie zu beheben.

44

Zu diesem Zweck verpflichtet die Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten erstens durch ihren Art. 5, dieser Partei die Befugnis zu verleihen, bei den nationalen Gerichten zu beantragen, unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anzuordnen. Zweitens verpflichtet die genannte Richtlinie die Mitgliedstaaten durch ihren Art. 17 Abs. 1, die nationalen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen zu ermächtigen, den Schaden zu schätzen, wenn dessen Ermittlung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, gegebenenfalls, wenn diese Gerichte dies wünschen, mit Hilfe der nationalen Wettbewerbsbehörde, wie sich aus Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie ergibt. Drittens verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten, Vermutungen einzuführen, insbesondere die in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Vermutung für das Vorliegen eines aus einem Kartell resultierenden Schadens.

45

Daraus folgt, dass im Gegensatz zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) – zu deren Auslegung u. a. das Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578) ergangen ist, das das vorlegende Gericht anführt –, bei denen typischerweise eine schwache Partei, der Verbraucher, beteiligt ist, die einer starken Partei, dem Gewerbetreibenden, der Waren verkauft oder vermietet oder Dienstleistungen erbracht hat, gegenübersteht, wobei dieses in einer Vertragsbeziehung materialisierte ungleiche Kräfteverhältnis seine Grenzen u. a. im Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Klauseln findet, das grundsätzlich mit der Sanktion der Nichtigerklärung solcher Klauseln bewehrt ist, die Richtlinie 2014/104 Klageverfahren betrifft, bei denen es um die außervertragliche Haftung eines Unternehmens geht und die ein Kräfteverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits aufweisen, das aufgrund des Eingreifens der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung aller in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften dieser Richtlinie je nach der Verwendung der damit insbesondere dem Kläger zur Verfügung gestellten Instrumente wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann.

46

Somit ist die genannte Rechtsprechung nicht auf eine Art von Rechtsstreitigkeiten übertragbar, die durch ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers gekennzeichnet sind, mit dem der ursprünglich benachteiligte Kläger mit Instrumenten ausgestattet wird, mit denen das Kräfteverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten zu seinen Gunsten wieder ins Gleichgewicht gebracht werden soll. Die Entwicklung dieses Kräfteverhältnisses hängt vom Verhalten jeder dieser Parteien ab, das von dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht frei gewürdigt wird, insbesondere davon, ob der Kläger die ihm zur Verfügung gestellten Instrumente – u. a. betreffend die Möglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104, bei diesem Gericht zu beantragen, die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anzuordnen – genutzt hat oder nicht.

47

Daraus folgt in Bezug auf Verfahren zum Ersatz von durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schäden, wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass es dem Kläger, wenn er teilweise unterliegt, zumutbar ist, seine eigenen Kosten oder zumindest einen Teil davon sowie einen Teil der gemeinsamen Kosten zu tragen, wenn u. a. das Entstehen dieser Kosten ihm – beispielsweise, weil er überzogene Forderungen gestellt hat, oder aufgrund seiner Prozessführung – zuzurechnen ist.

48

Somit ist festzustellen, dass eine nationale zivilprozessuale Vorschrift wie die in Art. 394 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ausgelegt im Licht der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der spanischen Gerichte, die Ausübung des Rechts auf vollständigen Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schadens, wie es in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 anerkannt und definiert ist und sich aus Art. 101 AEUV ergibt, nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, so dass der Effektivitätsgrundsatz nicht verletzt wird.

49

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 101 AEUV und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

50

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass eine gerichtliche Schätzung des durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten verursachten Schadens unter Umständen zulässig ist, bei denen zum einen der Beklagte dem Kläger Zugang zu den Informationen gewährt hat, auf deren Grundlage er selbst sein Sachverständigengutachten erstellt hatte, um das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens auszuschließen, und zum anderen der Schadensersatzanspruch lediglich gegen einen der Adressaten eines Beschlusses, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt worden ist, gerichtet wird, der nur einen Teil der vom Kläger erworbenen Waren vermarktet hat, die aufgrund dieser Zuwiderhandlung mit einem Preisaufschlag belastet worden sein sollen. Das vorlegende Gericht macht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer solchen Schätzung von der Feststellung einer Informationsasymmetrie bzw. von unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Schadensumfangs abhängig.

51

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne von Art. 22 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellt (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 85), so dass die nationalen Maßnahmen, die die Umsetzung dieses Art. 17 Abs. 1 gewährleisten, gemäß dem genannten Art. 22 Abs. 2 auf nach dem 26. Dezember 2014 erhobene Schadensersatzklagen anwendbar sind.

52

Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 fallende Schadensersatzklagen – wie zivilrechtliche Haftungsklagen allgemein – darauf gerichtet sind, dass der Schaden, wenn sein Vorliegen und seine Zurechenbarkeit erwiesen sind, möglichst genau ersetzt wird, was nicht ausschließt, dass bei der Entscheidung des nationalen Gerichts über die Höhe des Schadensersatzes gewisse Unsicherheiten bestehen bleiben. Daher entspricht das bloße Bestehen solcher Unsicherheiten, die Haftungsstreitsachen inhärent sind und sich in Wirklichkeit aus der Konfrontation von Argumenten und Gutachten im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung ergeben, nicht dem Maß an Komplexität bei der Beurteilung des Schadens, das erforderlich ist, um die Anwendung der in Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen gerichtlichen Schätzung zu ermöglichen.

53

Zweitens beschränkt bereits der Wortlaut dieser Vorschrift den Anwendungsbereich der gerichtlichen Schätzung des Schadens auf die Fälle, in denen es, wenn erwiesen ist, dass der Kläger einen Schaden erlitten hat, praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, den Schaden, zu beziffern, was z. B. besonders großen Schwierigkeiten bei der Auslegung der vorgelegten Dokumente hinsichtlich des Anteils des sich aus einem Kartell ergebenden Preisaufschlags an den Preisen der Waren entsprechen kann, die der Kläger bei einem der Kartellanten erworben hat.

54

Folglich spielt der Begriff der Informationsasymmetrie, auch wenn er, wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, dem Erlass von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 zugrunde liegt, entgegen dem, was die Formulierung der zweiten und der dritten Frage vermuten lässt, bei der Umsetzung dieser Vorschrift keine Rolle. Insoweit sind, wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bei der konkreten Bezifferung des Schadens Schwierigkeiten auch dann möglich, wenn die Parteien hinsichtlich der verfügbaren Informationen auf demselben Niveau sind.

55

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Erreichung des in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Ziels die Einsetzung von Instrumenten voraussetzte, die geeignet sind, die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu beheben, da der Rechtsverletzer definitionsgemäß weiß, was er getan hat und was ihm gegebenenfalls vorgeworfen wurde, und er die Beweismittel kennt, die in einem solchen Fall der Kommission oder der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde als Nachweis seiner Beteiligung an einer gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweise gedient haben können, während das Opfer des durch diese Verhaltensweise verursachten Schadens nicht über diese Beweismittel verfügt (Urteil vom 10. November 2022, PACCAR u. a. (C‑163/21, EU:C:2022:863, Rn. 59).

56

Zweitens hat der Unionsgesetzgeber daher, um dieser Informationsasymmetrie abzuhelfen, eine Reihe von Maßnahmen erlassen, die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind und die, worauf hinzuweisen ist, zueinander in einer Wechselwirkung stehen, da die Notwendigkeit einer gerichtlichen Schätzung des Schadens insbesondere von dem Ergebnis abhängen kann, das der Kläger nach einem Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104 erreicht hat.

57

Drittens ist es aufgrund der Schlüsselrolle dieser Vorschrift innerhalb dieser Richtlinie Sache des nationalen Gerichts, vor der Schätzung des Schadens zu prüfen, ob der Kläger von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht hat. Wenn nämlich die praktische Unmöglichkeit, den Schadensumfang zu ermitteln, auf der Untätigkeit des Klägers beruht, ist es nicht die Aufgabe des nationalen Gerichts, an die Stelle des Klägers zu treten oder dessen Versäumnissen abzuhelfen.

58

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation anders dar, da der Beklagte von sich aus, nachdem ihm dies vom vorlegenden Gericht gestattet worden war, dem Kläger die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Klägers zu widersprechen. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein solches Zurverfügungstellen die kontradiktorische Erörterung sowohl des tatsächlichen Vorliegens als auch der Höhe des Schadens fördern kann und damit sowohl den Parteien, die ihre Argumente verfeinern, ändern oder ergänzen können, als auch dem nationalen Gericht zugutekommt, das aufgrund dieses Gutachtens, gefolgt von einem Gegengutachten, das durch das Zurverfügungstellen der ihm zugrunde liegenden Daten erhellt wird, über Anhaltspunkte verfügt, die es ermöglichen, zunächst das tatsächliche Vorliegen des dem Kläger entstandenen Schadens festzustellen und anschließend den Umfang dieses Schadens zu bestimmen, was es dem nationalen Gericht ermöglichen kann, auf eine gerichtliche Schätzung des Schadens zu verzichten. Zum anderen wird durch dieses Zurverfügungstellen von Daten keineswegs dem in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/104 vorgesehenen Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln die Bedeutung genommen, vielmehr kann es den Kläger leiten und ihm Hinweise auf Dokumente oder Daten geben, deren Beschaffung er für zwingend erforderlich halten könnte.

59

Vorbehaltlich dieser möglichen Auswirkungen von Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie auf die Möglichkeit eines nationalen Gerichts, den Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie zu schätzen, ist der Umstand, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation kennzeichnet, nämlich dass der Beklagte von sich aus, nachdem ihm dies vom vorlegenden Gericht gestattet worden war, dem Kläger die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Klägers zu widersprechen, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob das nationale Gericht den Schaden schätzen darf, nicht relevant.

60

Drittens steht es der Partei, die einen auf das Vorliegen eines durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens gestützten Schadensersatzanspruch geltend macht, frei, diesen Anspruch lediglich gegen eine der Personen, die sich wettbewerbswidrig verhalten haben, zu richten, da nach der Rechtsprechung, wie die Generalanwältin in Nr. 102 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung derjenigen zur Folge hat, die sie begangen haben (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C‑451/18, EU:C:2019:635, Rn. 36).

61

Folglich ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104, soweit er diese Möglichkeit vorsieht, als eine Vorschrift anzusehen, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs kodifiziert, und gehört aus genau den Gründen, die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils zu Art. 3 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie dargelegt worden sind, zu den Vorschriften dieser Richtlinie, deren nationale Umsetzungsmaßnahmen sofort anwendbar sind.

62

Allerdings kann diese Möglichkeit die Partei, die eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/104 fallende Schadensersatzklage erhoben hat, nicht daran hindern, beim angerufenen nationalen Gericht zu beantragen, gegenüber weiteren Rechtsverletzern nach den Modalitäten und innerhalb der Grenzen, die in Art. 5 dieser Richtlinie festgelegt sind, anzuordnen, relevante Beweismittel offenzulegen, um es diesem Gericht zu ermöglichen, das Vorliegen und die Höhe des Schadens zu ermitteln und somit eine gerichtliche Schätzung des Schadens zu vermeiden.

63

Im vorliegenden Fall haben nämlich zwei weitere von der Kommission mit dem Beschluss vom 19. Juli 2016 sanktionierte Lkw-Hersteller, Renault Trucks und Iveco, von Tráficos Manuel Ferrer erworbene Fahrzeuge vermarktet und könnten daher in der Lage sein, dieser Beweise für den kartellbedingten Preisaufschlag für die Feststellung zu liefern, ob und in welchem Umfang dieser Preisaufschlag tatsächlich im Kaufpreis von vier Renault Trucks-Lkw und zwei Iveco-Lkw enthalten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der genannten Richtlinie auch die Möglichkeit hat, bei diesem Gericht zu beantragen, gegenüber diesen weiteren Rechtsverletzern anzuordnen, relevante Beweismittel offenzulegen, was sich in einer Situation, in der, wie im vorliegenden Fall, der Antrag, zwei von ihnen den Streit zu verkünden, vom vorlegenden Gericht abgelehnt wurde, als besonders nützlich erweisen könnte.

64

Vorbehaltlich dieser möglichen Auswirkungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 auf die Möglichkeit eines nationalen Gerichts, den Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie zu schätzen, ist der Umstand, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation kennzeichnet, nämlich dass der Schadensersatzanspruch lediglich gegen einen der Adressaten eines Beschlusses, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt worden ist, gerichtet wird, der nur einen Teil der vom Kläger erworbenen Waren vermarktet hat, die aufgrund dieser Zuwiderhandlung mit einem Preisaufschlag belastet worden sein sollen, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob das nationale Gericht den Schaden schätzen darf, nicht relevant.

65

Nach alledem ist daher auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Klägers zu widersprechen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich gegen einen der Rechtsverletzer gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, relevant sind, da diese Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern, was bedeutet, dass sämtliche Parameter, die zu dieser Feststellung führen, u. a. die Erfolglosigkeit von Schritten wie des in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, zu berücksichtigen sind.

Kosten

66

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 101 AEUV und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen zivilprozessualen Vorschrift, wonach in dem Fall, dass dem Antrag teilweise stattgegeben wird, jede Partei ihre Kosten und die Hälfte der gemeinsamen Kosten trägt, es sei denn, es liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, nicht entgegenstehen.

 

2.

Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104

ist dahin auszulegen, dass

weder der Umstand, dass der Beklagte einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage dem Kläger die Daten zur Verfügung stellte, auf die er sich stützte, um dem Gutachten des Klägers zu widersprechen, noch der Umstand, dass der Kläger seinen Anspruch lediglich gegen einen der Rechtsverletzer gerichtet hat, für sich genommen für die Beurteilung der Frage, ob es den nationalen Gerichten gestattet ist, den Schaden zu schätzen, relevant sind, da diese Schätzung zum einen voraussetzt, dass das Vorliegen des Schadens erwiesen ist, und zum anderen, dass es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, ihn genau zu beziffern, was bedeutet, dass sämtliche Parameter, die zu dieser Feststellung führen, u. a. die Erfolglosigkeit von Schritten wie des in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Antrags auf Offenlegung von Beweismitteln, zu berücksichtigen sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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