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Document 62021CJ0018

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. September 2022.
Uniqa Versicherungen AG gegen VU.
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Art. 16 Abs. 2 – 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl – Art. 20 – Überprüfungsverfahren – Art. 26 – Anwendung des nationalen Rechts auf Verfahrensfragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind – Covid-19-Pandemie – Nationale Regelung, durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für einige Wochen unterbrochen wurden.
Rechtssache C-18/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:682

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

15. September 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung Nr. 1896/2006 – Art. 16 Abs. 2 – 30-Tage-Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl – Art. 20 – Überprüfungsverfahren – Art. 26 – Anwendung des nationalen Rechts auf Verfahrensfragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind – Covid-19-Pandemie – Nationale Regelung, durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für einige Wochen unterbrochen wurden“

In der Rechtssache C‑18/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 27. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Januar 2021, in dem Verfahren

Uniqa Versicherungen AG

gegen

VU

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen, M. Safjan und N. Piçarra,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Uniqa Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt S. Holter und Prozessbevollmächtigten S. Pechlof,

VU, vertreten durch Rechtsanwalt M. Brandt,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, E. Samoilova, U. Scheuer und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch S. Charitaki, V. Karra und A. Magrippi als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. März 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 20 und 26 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1896/2006).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Uniqa Versicherungen AG, einer österreichischen Versicherungsgesellschaft, und VU, einem deutschen Staatsangehörigen, über die Vollstreckung eines ihm zugestellten Europäischen Zahlungsbefehls.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 8, 9, 18 und 24 der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:

„(8)

Der daraus resultierende erschwerte Zugang zu einer effizienten Rechtsprechung bei grenzüberschreitenden Rechtssachen und die Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Funktionierens der verfahrensrechtlichen Instrumente, die den Gläubigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, machen eine Gemeinschaftsregelung erforderlich, die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet.

(9)

Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

(18)

Der Europäische Zahlungsbefehl sollte den Antragsgegner darüber aufklären, dass er entweder den zuerkannten Betrag an den Antragsteller zu zahlen hat oder, wenn er die Forderung bestreiten will, innerhalb von 30 Tagen eine Einspruchsschrift versenden muss. Neben der vollen Aufklärung über die vom Antragsteller geltend gemachte Forderung sollte der Antragsgegner auf die rechtliche Bedeutung des Europäischen Zahlungsbefehls und die Folgen eines Verzichts auf Einspruch hingewiesen werden.

(24)

Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europäische Mahnverfahren beenden und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führen, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚ordentlicher Zivilprozess‘ nicht notwendigerweise im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden.“

4

Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a)

Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

und

b)

Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

(2)   Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.“

5

Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:

„In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er

a)

entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann,

oder

b)

gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.“

6

Art. 16 („Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1)   Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird.

(2)   Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

(3)   Der Antragsgegner gibt in dem Einspruch an, dass er die Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.“

7

Art. 17 („Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regeln

a)

des in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. 2007, L 199, S. 1] festgelegten europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, falls diese anwendbar ist, oder

b)

eines entsprechenden nationalen Zivilverfahrens.

(2)   Hat der Antragsteller nicht angegeben, welches der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren auf seine Forderung in dem Verfahren angewandt werden soll, das sich an die Einlegung eines Einspruchs anschließt, oder hat der Antragsteller beantragt, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf eine Forderung anzuwenden, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fällt, so wird das Verfahren in das entsprechende einzelstaatliche Zivilverfahren übergeleitet, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, dass diese Überleitung nicht vorgenommen wird.

(3)   Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung im nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.

(4)   Die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(5)   Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.“

8

Art. 20 („Überprüfung in Ausnahmefällen“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

a)

i)

der Zahlungsbefehl in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurde,

und

ii)

die Zustellung ohne Verschulden des Antragsgegners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b)

der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte,

wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2)   Ferner ist der Antragsgegner nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls der Europäische Zahlungsbefehl gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

(3)   Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für die Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gegeben ist, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.“

9

Art. 26 („Verhältnis zum nationalen Prozessrecht“) der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“

Österreichisches Recht

10

§ 1 Abs. 1 des COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes vom 21. März 2020 (BGBl. I Nr. 16/2020) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: österreichisches COVID-19-Gesetz) sah vor, dass in zivilgerichtlichen Verfahren alle verfahrensrechtlichen Fristen, die nach dem 21. März 2020 begannen oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen waren, bis zum 30. April 2020 unterbrochen wurden und ab dem 1. Mai 2020 neu zu laufen begannen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11

Am 6. März 2020 erließ das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) auf Antrag von Uniqa Versicherungen einen Europäischen Zahlungsbefehl, der VU, einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person, am 4. April 2020 zugestellt wurde. VU legte dagegen mit am 18. Mai 2020 zur Post gegebenem Schriftsatz Einspruch ein. Das Gericht wies den Einspruch von VU mit der Begründung zurück, dass er nicht innerhalb der 30-Tage-Frist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 eingelegt worden sei.

12

Das Handelsgericht Wien (Österreich) als Rekursgericht hob diesen Beschluss auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 des österreichischen COVID-19-Gesetzes auf.

13

Gegen die Entscheidung des Handelsgerichts Wien erhob Uniqua Versicherungen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache.

14

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass § 1 Abs. 1 des österreichischen COVID-19-Gesetzes eine Antwort auf eine Situation darstelle, in der wegen Krankheit sowohl des Gerichtspersonals als auch der Parteien oder aufgrund der getroffenen Maßnahmen die Einhaltung der Verfahrensfristen nicht immer möglich gewesen sei.

15

In der österreichischen rechtswissenschaftlichen Literatur gebe es gegensätzliche Auffassungen zu der Frage, ob diese nationale Regelung auf die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl, die nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 30 Tage betrage, anwendbar sei oder ob Art. 20 dieser Verordnung die Anwendung dieser nationalen Regelung auf die Einspruchsfrist ausschließe.

16

Ein Teil der österreichischen rechtswissenschaftlichen Literatur vertrete die Auffassung, dass Art. 20 dieser Verordnung die Möglichkeit einer Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls vorsehe, die zur Nichtigerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls führen könne, insbesondere in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wie der Covid-19-Krise. Nach dieser Auffassung sei es nicht zulässig, einen solchen Fall nach dem nationalen Recht zu behandeln, da er in der Verordnung abschließend geregelt sei.

17

Nach einer anderen in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung stehe Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 der Anwendung einer nationalen Regelung wie § 1 Abs. 1 des österreichischen COVID-19-Gesetzes nicht entgegen. Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung regle nämlich nur die Länge der Einspruchsfrist, während die Frage einer allfälligen Unterbrechung dieser Frist auf europäischer Ebene ungeregelt geblieben sei. Daher sei Art. 26 dieser Verordnung anzuwenden, der für alle verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt seien, auf die nationalen Rechtsvorschriften verweise. Vor diesem Hintergrund bezwecke Art. 20 der Verordnung Nr. 1896/2006 nur eine Fairness in Einzelfällen und enthalte keine generelle Regelung einer Ausnahmesituation wie der Covid-19-Krise.

18

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 20 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs. 1 des österreichischen COVID-19-Gesetzes, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21. März 2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?

Zur Vorlagefrage

19

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 16, 20 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl entgegenstehen.

20

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus dem neunten Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, dass diese u. a. die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zum Ziel hat.

21

Dieses vereinfachte und einheitliche Verfahren ist kein streitiges Verfahren. Der Antragsgegner erlangt vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls erst dann Kenntnis, wenn ihm dieser zugestellt wird. Wie aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, wird er erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 29).

22

Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung stellt insoweit klar, dass der Antragsgegner beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen kann. Nach Abs. 2 dieses Artikels muss der Einspruch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden.

23

So kann der Antragsgegner, wie aus Art. 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 im Licht von deren 24. Erwägungsgrund hervorgeht, das Europäische Mahnverfahren durch einen fristgerechten Einspruch beenden und die automatische Überleitung der Sache in das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung Nr. 861/2007 oder in ein entsprechendes nationales Zivilverfahren bewirken, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll.

24

Mit dieser Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 30). Dieser Verfahrensabschnitt ist daher für die Gewährleistung der Wahrung der in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verteidigungsrechte wesentlich.

25

Das Einspruchsverfahren wird durch das Recht des Antragsgegners ergänzt, nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen. Diese Überprüfung kann jedoch, wie bereits aus der Überschrift von Art. 20 der Verordnung hervorgeht, nur in „Ausnahmefällen“ erfolgen (Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C‑245/14, EU:C:2015:715, Rn. 29).

26

Konkret sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 vor, dass eine Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls vorgenommen werden kann, wenn der Antragsgegner die in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Einspruchsfrist von 30 Tagen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht einhalten konnte.

27

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 ergibt, müssen, damit der Antrag des Antragsgegners auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach dieser Bestimmung begründet ist, kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: erstens das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt, aufgrund deren der Antragsgegner nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte, zweitens das Fehlen eines Verschuldens des Antragsgegners und drittens sein unverzügliches Tätigwerden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2013, Novontech-Zala, C‑324/12, EU:C:2013:205, Rn. 24).

28

Zum anderen ergibt sich, was die Systematik der Verordnung Nr. 1896/2006 betrifft, aus deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. b im Licht ihres neunten Erwägungsgrundes, dass durch sie „Mindestvorschriften“ festgelegt werden, um den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle zu ermöglichen. Mit dieser Verordnung wird somit ein einheitliches Beitreibungsinstrument geschaffen, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet, wobei zugleich vorgesehen ist, dass für sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Flight Refund, C‑94/14, EU:C:2016:148, Rn. 53).

29

Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Ausführungen zu beantworten.

30

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 die Anwendung einer nationalen Regelung, durch die wegen der Covid-19-Pandemie die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl zulässt oder ob vielmehr Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er die Verfahrensrechte des Antragsgegners im Fall außergewöhnlicher Umstände wie der Covid-19-Pandemie abschließend regelt, so dass Art. 26 der Verordnung nicht anwendbar wäre.

31

Insoweit ist zwar denkbar, dass ein Antragsgegner in einem Europäischen Mahnverfahren aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie daran gehindert war, Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen. In diesem Fall ist er berechtigt, unter Einhaltung aller in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 genannten und oben in Rn. 27 wiedergegebenen Voraussetzungen beim zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Zahlungsbefehls zu beantragen.

32

Allerdings hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Bestimmung zwangsläufig eng auszulegen ist, da der Unionsgesetzgeber das Überprüfungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C‑245/14, EU:C:2015:715, Rn. 31). Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem darin vorausgesetzten Fehlen eines Verschuldens des Antragsgegners, ergibt, handelt es sich bei außergewöhnlichen Umständen im Sinne dieser Bestimmung um Umstände, die der individuellen Situation des betreffenden Antragsgegners eigen sind. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist dies z. B. der Fall, wenn der betreffende Antragsgegner wegen einer Erkrankung am Coronavirus oder eines entsprechenden Krankenhausaufenthalts daran gehindert war, sein Einspruchsrecht fristgerecht wahrzunehmen.

33

Dagegen ist Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht auf außergewöhnliche Umstände systemischer Art – wie diejenigen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie – anwendbar, die das Funktionieren und die Verwaltung des Justizapparats als Ganzes beeinträchtigten, dessen Mitwirkung nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b und Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung jedoch unerlässlich ist, damit der Antragsgegner sein Recht, fristgerecht Einspruch gegen den ihm zugestellten Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen, tatsächlich wahrnehmen kann.

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1896/2006, wie oben in Rn. 28 ausgeführt worden ist, nicht alle Aspekte des Europäischen Mahnverfahrens vollständig harmonisiert. Sie sieht nämlich gemäß ihrem Art. 26 vor, dass sich sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in ihr nicht ausdrücklich geregelt sind, nach dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten richten.

35

Die Art. 16 und 20 dieser Verordnung enthalten zwar das Recht des Antragsgegners, Einspruch gegen den ihm zugestellten Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen, und harmonisieren dabei eine Reihe von Aspekten dieses Rechts – wie die Formalitäten und die Frist für die Ausübung dieses Rechts, den Beginn dieser Frist sowie die Ausnahmefälle, in denen der Antragsgegner nach Fristablauf die Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragen kann –, jedoch regeln weder diese beiden Artikel noch irgendeine andere Bestimmung dieser Verordnung andere Aspekte, wie die Gründe für die Unterbrechung oder Aussetzung der laufenden Frist. Daher sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 befugt, die letztgenannten Aspekte zu regeln und damit die verfahrensrechtlichen Aspekte zu ergänzen, die nicht in den Art. 16 und 20 dieser Verordnung geregelt sind.

36

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die entsprechenden Vorschriften festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Was als Erstes die Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes betrifft, ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass § 1 Abs. 1 des österreichischen COVID-19-Gesetzes unterschiedslos für alle verfahrensrechtlichen Fristen in Zivilsachen gilt, und zwar unabhängig von der Rechtsgrundlage der betreffenden Klage. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint diese Regelung daher zu gewährleisten, dass auf dem nationalen Recht beruhende Mahnverfahren und gleichartige Verfahren, die auf der Verordnung Nr. 1896/2006 beruhen, gleichbehandelt werden.

38

Was als Zweites den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist eine nationale Verfahrensregelung als mit diesem Grundsatz vereinbar anzusehen, wenn sie nicht das Gleichgewicht beeinträchtigt, das die Verordnung Nr. 1896/2006 zwischen den jeweiligen Rechten des Antragstellers und des Antragsgegners im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens geschaffen hat. Insbesondere wahrt eine nationale Regelung, die eine Unterbrechung der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Einspruchsfrist gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl zur Folge hat, diesen Grundsatz, wenn sie ersichtlich durch das Ziel, die Wahrung der Verteidigungsrechte des Antragsgegners zu gewährleisten, gerechtfertigt ist, ohne eine rasche und wirksame Beitreibung der betreffenden Forderungen praktisch übermäßig zu erschweren. Zu diesem Zweck ist der Zeitraum, für den diese Frist unterbrochen wird, auf das absolut Notwendige zu beschränken.

39

Im vorliegenden Fall beeinträchtigte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in keiner Weise die oben in Rn. 35 angeführten, durch die Verordnung Nr. 1896/2006 harmonisierten Aspekte. Sie sah lediglich eine auf etwa fünf Wochen beschränkte Unterbrechung vor, die – wie die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – dem Zeitraum entsprach, in dem die gerichtliche Tätigkeit aufgrund strenger Ausgangsbeschränkungen, die bundesweit wegen der Covid-19-Pandemie verhängt worden waren, stark beeinträchtigt war. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, wurden durch diese Regelung auch keine Einspruchsfristen verlängert, die vor deren Inkrafttreten abgelaufen waren.

40

Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint es diese nationale Verfahrensregelung somit ermöglicht zu haben, die Beitreibung der Forderungen nur um einige Wochen zu verzögern und zugleich die tatsächliche Aufrechterhaltung des in Art. 16 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsrechts zu gewährleisten, das für das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht wesentlich ist.

41

Nach alledem ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Art. 16, 20 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht entgegenstehen.

Kosten

42

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 16, 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 geänderten Fassung

 

sind dahin auszulegen, dass

 

sie der Anwendung einer nationalen Regelung, die anlässlich des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie erlassen wurde und durch die die Verfahrensfristen in Zivilsachen für etwa fünf Wochen unterbrochen wurden, auf die dem Antragsgegner in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung eingeräumte Frist von 30 Tagen zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nicht entgegenstehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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