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Document 62021CC0711

Schlussanträge des Generalanwalts A. M. Collins vom 2. März 2023.
XXX und XXX gegen État belge.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Zulässigkeit – Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses im Ausgangsrechtsstreit – Überprüfungspflicht des vorlegenden Gerichts.
Verbundene Rechtssachen C-711/21 und C-712/21.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:155

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANTHONY COLLINS

vom 2. März 2023 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21

XXX (C‑711/21),

XXX (C‑712/21)

gegen

État belge, vertreten durch den Secrétaire d’État à l’Asile et la Migration

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4, 7 und 47 – Richtlinie 2008/115/EG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückkehrentscheidung – Änderung der Umstände in Bezug auf die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen nach Erlass der Rückkehrentscheidung – Berufung auf eine Änderung der Umstände nach Abschluss des Verfahrens des internationalen Schutzes – Letztmöglicher Zeitpunkt für die Berufung auf eine Änderung der Umstände – Art. 267 AEUV – Fortbestand des Ausgangsrechtsstreits – Überprüfungspflicht des vorlegenden Gerichts – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 4 Abs. 3 EUV – Zur Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens“

I. Einleitung

1.

Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen zwei Rückkehrentscheidungen, die die belgischen Behörden gegenüber den Kassationsbeschwerdeführern des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kassationsbeschwerdeführer) nach der Ablehnung ihrer Anträge auf internationalen Schutz erlassen haben. Der Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) ( 2 ) ersucht den Gerichtshof, über die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidungen mit den Art. 4, 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie Art. 5, Art. 6 Abs. 6 und Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 3 ) (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) zu entscheiden. In diesem Zusammenhang möchte der Conseil d’État (Staatsrat) geklärt wissen, ob ein Gericht, das die Rechtmäßigkeit dieser Rückkehrentscheidungen überprüft, Änderungen der familiären Bindungen und/oder des Gesundheitszustands der Kassationsbeschwerdeführer berücksichtigen darf, die nach der Bestätigung der Gültigkeit der Entscheidungen über die Ablehnung ihrer Anträge auf internationalen Schutz eingetreten sind.

II. Ausgangsverfahren

A.   Rechtssache C‑711/21

2.

XXX, ein Drittstaatsangehöriger, reiste offenbar am 16. März 2017 nach Belgien ein. Er stellte am 24. März 2017 bei der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Am 20. Juli 2017 lehnte der Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien) (im Folgenden: Generalkommissar) den Antrag von XXX ab und weigerte sich auch, ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Auf der Grundlage dieser Weigerung wies die zuständige Behörde XXX am 26. Juli 2017 an, das belgische Staatsgebiet zu verlassen.

3.

Am 21. August 2017 legte XXX beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) (im Folgenden: CCE) Beschwerde gegen die Entscheidung des Generalkommissars vom 20. Juli 2017 ein, ihm die Gewährung internationalen Schutzes zu verweigern. Der CCE wies die Beschwerde am 11. Januar 2018 zurück.

4.

Am 24. August 2017 legte XXX beim CCE Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. Juli 2017 ein, mit der seine Ausreise aus Belgien angeordnet wurde. In der mündlichen Verhandlung legte XXX Unterlagen vor, die Veränderungen seiner familiären Bindungen und seines Gesundheitszustandes belegten. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 wies der CCE seine Beschwerde zurück. Der CCE vertrat die Auffassung, dass XXX die Entscheidung vom 26. Juli 2017, mit der seine Ausreise aus Belgien angeordnet wurde, nicht mehr anfechten könne, da die Angelegenheit durch den Entscheid vom 11. Januar 2018, mit dem seine Beschwerde gegen die Weigerung des Generalkommissars, ihm internationalen Schutz zu gewähren, zurückgewiesen wurde, endgültig entschieden worden sei. Er war der Ansicht, dass er bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, die nach Erlass dieser Anweisung eingetretenen Entwicklungen nicht mehr berücksichtigen könne. ( 4 ) Der CCE vertrat ferner die Auffassung, XXX könne keinen Erfolg haben mit seinem Argument, dass die Behörden keine Anweisung erlassen könnten, die ihn zum Verlassen des Staatsgebiets verpflichte, solange seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Generalkommissars, ihm keinen internationalen Schutz zu gewähren, anhängig sei, da über seine Beschwerde gegen diese Entscheidung am 11. Januar 2018 entschieden worden sei.

5.

Am 6. November 2019 legte der Kassationsbeschwerdeführer gegen den Entscheid des CCE vom 22. Oktober 2019 Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat) ein. Der Conseil d’État (Staatsrat) stellt erstens fest, dass der CCE im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, diese Anweisung grundsätzlich ex tunc prüfen müsse. Zweitens lege das Urteil Gnandi den Zeitpunkt, zu dem sich ein Drittstaatsangehöriger auf eine Änderung der Umstände berufen könne, nicht eindeutig fest und äußere sich somit nicht dazu, ob ein Gericht Umstände berücksichtigen könne, die nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung einträten. ( 5 ) Dieser Ansatz kann erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Rückführungsrichtlinie haben, insbesondere ihres Art. 5, wonach Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie u. a. die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen in gebührender Weise berücksichtigen müssen.

B.   Rechtssache C‑712/21

6.

Am 29. Februar 2016 stellte XXX bei der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Am 30. September 2016 lehnte der Generalkommissar den Antrag von XXX ab und weigerte sich auch, ihr subsidiären Schutz zu gewähren. Unter Verweis auf die Entscheidung des Generalkommissars wies die zuständige Behörde XXX am 6. Oktober 2016 an, das belgische Hoheitsgebiet zu verlassen.

7.

Am 28. Oktober 2016 legte XXX gegen die Entscheidung des Generalkommissars vom 30. September 2016 Beschwerde beim CCE ein. Diese Beschwerde wurde am 19. Januar 2017 zurückgewiesen. Am 7. November 2016 legte XXX beim CCE Beschwerde gegen die Anweisung vom 6. Oktober 2016 ein, das Staatsgebiet zu verlassen. Nach einer Anhörung, bei der XXX Unterlagen über ihr Privatleben vorlegte, wies der CCE mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 ihre Beschwerde gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, zurück. Das Gericht ist der gleichen Argumentation gefolgt wie in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge.

8.

XXX legte gegen den Entscheid des CCE vom 22. Oktober 2019 Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat) ein. Aus den in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen war der Conseil d’État (Staatsrat) der Ansicht, dass das Urteil Gnandi nicht bestimme, bis zu welchem Zeitpunkt ein Gremium, das die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung prüfe, eine Änderung der Umstände berücksichtigen könne, die sich auf die familiären Bindungen eines Drittstaatsangehörigen bezögen.

9.

In den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21 hat der Conseil d’État (Staatsrat) die Auffassung vertreten, dass die Art. 4 ( 6 ), 7 und 47 der Charta sowie Art. 5, Art. 6 Abs. 6 und Art. 14 der Rückführungsrichtlinie das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer nach Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz erlassenen Anweisung zum Verlassen des Staatsgebiets prüfe, dazu verpflichten könnte, Änderungen der familiären Bindungen oder des Gesundheitszustands eines Kassationsbeschwerdeführers zu berücksichtigen, die vor dem Zeitpunkt der Prüfung eingetreten seien. Der Conseil d’État (Staatsrat) hat daher das Verfahren in beiden Rechtssachen ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind die Art. 4 ( 7 ), 7 und 47 der Charta sowie Art. 5, Art. 6 Abs. 6 und Art. 13 der Rückführungsrichtlinie im Licht des Gnandi-Urteils dahin auszulegen, dass das mit dem Rechtsbehelf gegen eine nach Ablehnung der Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung befasste Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur Änderungen der Umstände, die im Hinblick auf Art. 5 der Rückführungsrichtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation haben können, berücksichtigen darf, die vor dem Abschluss des Verfahrens über den internationalen Schutz durch den CCE eingetreten sind?

2.

Müssen die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Umstände zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, zu dem der Ausländer sich rechtmäßig aufhielt oder ein Bleiberecht hatte?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

10.

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Januar 2022 sind die Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21 zu gemeinsamem mündlichen und schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

11.

Die Kassationsbeschwerdeführer, die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

12.

Die belgische Regierung machte in ihren schriftlichen Erklärungen vom 29. März 2022 geltend, dass die beiden Rechtssachen unzulässig seien, da die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für den Erlass seines Urteils nicht mehr erforderlich sei. Am 30. März 2020 erteilte die zuständige Behörde dem Kassationsbeschwerdeführer in der Rechtssache C‑711/21 einen Aufenthaltstitel. ( 8 ) Am 8. März 2021 erteilte die zuständige Behörde der Kassationsbeschwerdeführerin in der Rechtssache C‑712/21 einen bis zum 18. Februar 2021 gültigen Aufenthaltstitel, der anschließend bis zum 18. Februar 2023 verlängert wurde. ( 9 ) Die belgische Regierung informierte den Gerichtshof ferner, dass die zuständige belgische Behörde ( 10 ) diese Entwicklungen dem Conseil d’État (Staatsrat) am 24. Februar 2022 mitgeteilt habe.

13.

Am 17. Juni 2022 wandte sich der Präsident des Gerichtshofs mit einem Schreiben an den Conseil d’État (Staatsrat), um zu erfahren, ob die Kassationsbeschwerdeführer ein Recht auf Aufenthalt in Belgien hätten und ob er gegebenenfalls seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. Am 27. Juni 2022 bestätigte der Conseil d’État (Staatsrat) nach Anhörung des Anwalts der Kassationsbeschwerdeführer, dass ihnen jeweils ein Recht auf Aufenthalt in Belgien eingeräumt worden sei. Gleichwohl wolle er seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten. Nach Angaben des Anwalts der Kassationsbeschwerdeführer sei ihr Recht, in Belgien zu verbleiben, vorübergehend, und die belgische Regierung habe die Rückkehrentscheidungen nicht zurückgenommen. Der Anwalt der Kassationsbeschwerdeführer machte geltend, dass die belgische Regierung bestrebt sein könnte, das Rückführungsverfahren auf der Grundlage der in Bezug auf die Kassationsbeschwerdeführer getroffenen Rückkehrentscheidungen wiederaufzunehmen, falls ihr Aufenthaltsrecht in Belgien nicht verlängert werde.

14.

In Anbetracht der Antwort des Conseil d’État (Staatsrat) ersuchten der Berichterstatter und der Generalanwalt ( 11 ) die belgische Regierung am 6. Juli 2022, den Gerichtshof über den aktuellen Stand der Rückkehrentscheidungen, die in Bezug auf die Kassationsbeschwerdeführer getroffen wurden, oder über etwaige andere Rückkehrentscheidungen, die möglicherweise in Bezug auf sie ergangen sind, zu informieren. Am 15. Juli 2022 antwortete die belgische Regierung, dass die „Erteilung eines Aufenthaltstitels … mit einer Rückkehrentscheidung unvereinbar [ist]. Eine Rückkehrentscheidung wird von Rechts wegen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgenommen, ohne dass die zuständige Behörde eine neue Rückkehrentscheidung erlassen muss.“ Die belgische Regierung kam zu dem Schluss, dass angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat) speziell zu diesem Punkt ( 12 ) die Kassationsbeschwerdeführer kein Interesse mehr daran hätten, das Verfahren zur Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidungen fortzusetzen.

15.

Am 20. Juli 2022 leitete der Gerichtshof die Antwort der belgischen Regierung vom 15. Juli 2022 an den Conseil d’État (Staatsrat) weiter. Der Gerichtshof fragte erneut, ob der Staatsrat seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle, und wenn ja, welche Gründe er dafür anführe.

16.

Am 3. August 2022 erklärte der Conseil d’État (Staatsrat), dass er angesichts der unterschiedlichen Standpunkte des Anwalts der Kassationsbeschwerdeführer und der belgischen Regierung seine Vorabentscheidungsersuchen nicht zurückziehen könne, ohne zuvor die Parteien anzuhören und über das Interesse der Kassationsbeschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer Nichtigkeitsklagen zu entscheiden. Er wies außerdem darauf hin, dass die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt worden seien, bis der Gerichtshof seine Vorabentscheidungsersuchen beantwortet habe. Der Conseil d’État (Staatsrat) war daher der Ansicht, dass er nicht in der Lage sei, über den Status der Rückkehrentscheidungen und das Interesse der Kassationsbeschwerdeführer an der Verfolgung ihrer Rechtsbehelfe zu entscheiden.

IV. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen

17.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht für Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, die von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt werden, eine Vermutung der Erheblichkeit. Im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die spätere gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 267 AEUV ergibt sich jedoch, dass ein nationales Gericht nur dann ein Vorabentscheidungsersuchen stellen kann, wenn bei ihm eine Rechtssache anhängig ist, in der es eine Entscheidung zu treffen hat, bei der die Antwort des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann. Der Gerichtshof darf keine Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgeben. Ein Vorabentscheidungsersuchen muss daher für die tatsächliche Entscheidung eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erforderlich sein. ( 13 )

18.

Daraus folgt, dass der Gerichtshof gegebenenfalls die Umstände prüfen kann, unter denen ein nationales Gericht eine Rechtssache an ihn verwiesen hat, um zu beurteilen, ob er zuständig ist, und insbesondere um festzustellen, ob die beantragte Auslegung des Unionsrechts in irgendeinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens oder dessen Zweck steht, damit der Gerichtshof nicht veranlasst wird, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben. ( 14 ) Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die in diesem Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann. ( 15 )

19.

Das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das einen Dialog zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten herstellt, ist das Schlüsselelement des von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystems. Es soll eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten und damit u. a. dessen Kohärenz, dessen volle Geltung und Autonomie sicherstellen. ( 16 ) Art. 267 AEUV und das mit ihm eingeführte System des Dialogs und der justiziellen Zusammenarbeit stellen eine lex specialis dar, die Ausdruck des in Art. 4 Abs. 3 EUV ( 17 ) niedergelegten elementaren Grundsatzes ist, dass die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, loyal bei der Erfüllung der sich aus den Verträgen ergebenden Aufgaben zusammenzuwirken. ( 18 ) Die nationalen Gerichte sind als Organe des Staates im Umgang mit den Unionsorganen einschließlich des Gerichtshofs an diesen Grundsatz gebunden. ( 19 ) Die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 EUV – „achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig“ – ergibt. ( 20 ) Im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Aufgabenteilung in der Rechtspflege zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung, grundsätzlich ohne die Umstände zu prüfen, unter denen die nationalen Gerichte Fragen gestellt haben, und schlägt die Anwendung der fraglichen Bestimmung(en) des Unionsrechts vor. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen sich entweder herausstellt, dass das Verfahren nach Art. 267 AEUV zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es offensichtlich ist, dass die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegten Bestimmungen des Unionsrechts bei der Entscheidung des Rechtsstreits, auf den sich das Ersuchen bezieht, nicht anwendbar sind. ( 21 )

20.

In Anbetracht der von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und des Schriftwechsels zwischen dem Gerichtshof, dem Conseil d’État (Staatsrat) und der belgischen Regierung besteht weiterhin erhebliche Unsicherheit darüber, ob der Conseil d’État (Staatsrat) die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten berücksichtigen muss. Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat), die die belgische Regierung in ihrer Antwort an den Gerichtshof vom 15. Juli 2022 angeführt hat, eindeutig hervor, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs für die wirksame Beilegung der beim Conseil d’État (Staatsrat) anhängigen Rechtsbehelfe nicht erforderlich ist, da die Rückkehrentscheidungen, die Gegenstand dieser Rechtsbehelfe sind, offenbar der belgischen Rechtsordnung entzogen worden sind. ( 22 )

21.

Zwar ist es letztlich Sache des Conseil d’État (Staatsrat), darüber zu entscheiden, doch ist dieses Gericht, als es vom Gerichtshof am 20. Juli 2022 erneut aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle und, wenn ja, warum, nicht auf die Relevanz seines eigenen jüngsten Urteils eingegangen, sondern hat lediglich bestätigt, dass es diese Ersuchen aufrechterhalten wolle, ohne zu erläutern, warum sie für den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung seien. ( 23 ) Der Conseil d’État (Staatsrat) verweist lediglich auf die Notwendigkeit, die Parteien anzuhören, bevor er in der Angelegenheit entscheidet, wenn das Verfahren vor ihm ausgesetzt ist.

22.

In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat) ( 24 ) und der Tatsache, dass die zuständige belgische Behörde ihm mitgeteilt hatte, dass sie den Kassationsbeschwerdeführern Aufenthaltstitel erteilt habe, und des Umstands, dass das vorlegende Gericht den Anwalt der Kassationsbeschwerdeführern mehrfach zu diesem Thema befragt hatte ( 25 ), ist unklar, warum der Conseil d’État (Staatsrat) offenbar nicht bereit ist, die vom Gerichtshof an ihn gerichtete Frage vollständig zu beantworten und damit den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Einhaltung des Rechts bei der Auslegung der Verträge zu gewährleisten. ( 26 )

23.

In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Di Donna hat Generalanwältin Kokott darauf hingewiesen, dass der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt wird, vom vorlegenden Gericht verlangt, die Aufgabe des Gerichtshofs zu beachten, „zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben“. ( 27 ) In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pohotovosť hat Generalanwalt Wahl ausgeführt, dass „es unerlässlich [ist], dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben. Die Pflicht des Gerichtshofs, den eigenen Verantwortungsbereich des nationalen Gerichts zu respektieren, impliziert gleichzeitig, dass das nationale Gericht auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof mit der Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen erfüllt. So hat der Gerichtshof erst kürzlich festgestellt, dass er nicht entscheiden muss in einem Fall, in dem das vorlegende Gericht trotz einer entsprechenden Aufforderung sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten hatte, ohne zu den Auswirkungen einer Entwicklung oder eines Ereignisses, die bzw. das dem Gerichtshof zur Kenntnis gelangt war, auf die im Ausgangsverfahren zu erlassende Entscheidung und die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen Stellung zu nehmen.“ ( 28 )

24.

Meines Erachtens hätte der Conseil d’État (Staatsrat) im Rahmen dieser Zusammenarbeit die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens aufheben, die Parteien dazu anhören und über das Bestehen der die Kassationsbeschwerdeführer betreffenden Rückkehrentscheidungen nach belgischem Recht entscheiden können. In diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Rechtsvorschrift, die die Durchführung des Verfahrens nach Art. 267 AEUV verhindert, aufzuheben. ( 29 ) Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ist das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren prima facie gegenstandslos, so dass die Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof möglicherweise nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu ermöglichen. ( 30 ) Da sich die Verhältnisse der Kassationsbeschwerdeführer seit der Einreichung der Vorabentscheidungsersuchen geändert haben, besteht außerdem die eindeutige Gefahr, dass der Gerichtshof wertvolle Ressourcen für die Beantwortung dieser Ersuchen verschwendet. Diese Ausführungen erfolgen unbeschadet des Rechts des Conseil d’État (Staatsrat), neue Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, sobald er sich vergewissert hat, dass die Antworten auf diese Ersuchen für die wirksame Beilegung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sind. ( 31 )

V. Ergebnis

25.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass er nicht nach Art. 267 AEUV für die Beantwortung der Fragen des Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) vom 4. November 2021 zuständig ist.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Entscheidung vom 4. November 2021.

( 3 ) ABl. 2008, L 348, S. 98.

( 4 ) Unter Verweis auf das Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465, im Folgenden: Urteil Gnandi).

( 5 ) Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie bestimmt: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Staatsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“ Art. 6 Abs. 6 dieser Richtlinie bestimmt: „Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.“

( 6 ) Art. 4 der Charta ist für die Rechtssache C‑712/21 nicht einschlägig, da die Kassationsbeschwerdeführerin keinen Verstoß gegen diese Bestimmung geltend gemacht hat.

( 7 ) Die in den Rechtssachen C‑711/21 und C‑712/21 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind identisch, mit der Ausnahme, dass der Conseil d’État (Staatsrat) in der Rechtssache C‑712/21 die Vorlage einer Frage zu Art. 4 der Charta nicht für erforderlich hielt.

( 8 ) Bei dem in Rede stehenden Aufenthaltstitel handelt es sich um eine „Karte F“. Gültigkeitsdauer fünf Jahre.

( 9 ) Bei dem in Rede stehenden Aufenthaltstitel handelt es sich um eine „Karte A“. Sie gilt für ein Jahr und kann verlängert werden.

( 10 ) Das Office des étrangers (Ausländeramt, Belgien).

( 11 ) Gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

( 12 ) C.E., Nr. 254.100 vom 24. Juni 2022. In diesem Entscheid hat der Conseil d’État (Staatsrat) festgestellt, dass angesichts der Tatsache, dass dem Kassationsbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, „eine solche Entscheidung mit der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, unvereinbar ist“ und „eine Handlung darstellt, die in einer Weise gegen letztere verstößt, dass sie diese Entscheidung aus der Rechtsordnung entfernt hat. Da der angefochtene Verwaltungsakt aus der Rechtsordnung … verschwunden ist, kann der Tenor des angefochtenen Entscheids nicht mehr zu einer Beschwer des Kassationsbeschwerdeführers führen. Der Kassationsbeschwerdeführer hat daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr.“

( 13 ) Vgl. Urteile vom 27. Juni 2013, Di Donna (C‑492/11, EU:C:2013:428, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie (Urkundenfälschung) (C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Zwar wusste der Conseil d’État (Staatsrat) nicht, dass die Kassationsbeschwerdeführer am 4. November 2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, jedoch unterrichtete er den Gerichtshof in der Folge nicht über diese Entwicklungen, obwohl er am 24. Februar 2022 davon in Kenntnis gesetzt worden war. In diesem Zusammenhang heißt es in Nr. 26 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) u. a., dass das vorlegendende „Gericht gehalten [ist], den Gerichtshof über alle Verfahrensereignisse zu unterrichten, die sich auf die Vorlage auswirken können …“

( 15 ) Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C‑180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38). Zwar hat die belgische Regierung die Frage der Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Verfahren aufgeworfen, doch ergibt sich aus dem genannten Urteil und dem Urteil Gnandi (Rn. 31), dass der Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit solcher Ersuchen von Amts wegen prüfen kann. Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt das vorlegende Gericht das bei ihm anhängige Verfahren aus. Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht jedoch vor, dass der Gerichtshof das vorlegende Gericht um Klarstellungen ersuchen kann.

( 16 ) Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 90).

( 17 ) Siehe Temple Lang, J., The Development by the Court of Justice of the Duties of Cooperation of National Authorities and Community Institutions Under Article 10 EC, Fordham International Law Journal, 2007, Bd. 31, Issue 5, S. 1517. Siehe auch Klamert, M., „Article 4 TEU“ in Kellerbauer, M., Klamert, M., und Tomkin, J. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: A Commentary, Oxford University Press, New York (Online), 2019, S. 35-60.

( 18 ) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.

( 19 ) Nach Art. 4 Abs. 3 EUV sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien (Archive der EZB) (C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 119 und 124).

( 20 ) Beschluss vom 13. Juli 1990, Zwartveld u. a. (C‑2/88 IMM, EU:C:1990:315, Rn. 17).

( 21 ) Urteil vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher (C‑231/89, EU:C:1990:386, Rn. 23).

( 22 ) Vgl. C.E., Nr. 254.100 vom 24. Juni 2022. Der Conseil d’État (Staatsrat) hat die Relevanz und den Inhalt dieser nationalen Rechtsprechung im Rahmen der Ausgangsverfahren zu prüfen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint sich seine Haltung in dieser Angelegenheit in letzter Zeit geändert zu haben. Vgl. Urteil vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 20), das eine ähnliche Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat) betraf. In dieser Rechtssache hat der Conseil d’État (Staatsrat) auf ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin darauf hingewiesen, dass die Kassationsbeschwerde im Ausgangsverfahren, mit der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrags des Kassationsbeschwerdeführers und die Anweisung, das belgische Staatsgebiet zu verlassen, angefochten wird, einen Gegenstand habe, da sie eine gerichtliche Entscheidung betreffe, die durch keine tatsächlichen Umstände aus der Rechtsordnung beseitigt werden könne.

( 23 ) Vgl. dagegen die Rn. 32 und 33 des Urteils Gnandi, in denen der Conseil d’État (Staatsrat) klar dargelegt hat, warum die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich war und warum er sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wollte. Siehe auch Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 30 und 31), in dem das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) erklärt hat, dass das bei ihm anhängige Verfahren über die Ablehnung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zwar abgeschlossen sei, eine Antwort des Gerichtshofs auf das Vorabentscheidungsersuchen jedoch sinnvoll sei, um eine noch offene Frage der infolge dieser Ablehnung geschuldeten Entschädigung zu klären.

( 24 ) Siehe, C.E., Nr. 254.100 vom 24. Juni 2022.

( 25 ) Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht hat es die zuständige belgische Behörde offenbar nicht zu dieser Frage befragt.

( 26 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 107).

( 27 ) Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Di Donna (C‑492/11, EU:C:2013:225, Nr. 22).

( 28 ) Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2013:844, Nr. 29).

( 29 ) Urteil vom 2. März 2021, A.B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Die Beantwortung der unter diesen Umständen gestellten Fragen durch den Gerichtshof könnte darauf hinauslaufen, unter Missachtung der Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten justiziellen Zusammenarbeit ein Gutachten zu hypothetischen Fragen abzugeben.

( 31 ) Vgl. entsprechend Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a. (C‑692/15 bis C‑694/15, EU:C:2016:344, Rn. 30).

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