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Document 62021CC0284

Schlussanträge des Generalanwalts A. Rantos vom 21. Juni 2022.
Europäische Kommission gegen Anthony Braesch u. a.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 und 108 AEUV – Umstrukturierungsbeihilfe – Bankensektor – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Umstrukturierungsplan – Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats – Lastenverteilungsmaßnahmen – Umwandlung nachrangiger Forderungen in Eigenkapital – Inhaber von Schuldverschreibungen – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Klagebefugnis – Unmittelbar und individuell betroffene natürliche oder juristische Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Begriff ‚Beteiligte‘ – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. h – Begriff ‚Beteiligte‘ – Von der Europäischen Kommission berücksichtigte nationale Maßnahmen – Unzulässigkeit der Klage.
Rechtssache C-284/21 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:490

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ATHANASIOS RANTOS

vom 21. Juni 2022 ( 1 )

Rechtssache C‑284/21 P

Europäische Kommission

gegen

Anthony Braesch,

Trinity Investments DAC,

Bybrook Capital Master Fund LP,

Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP,

Bybrook Capital Badminton Fund LP

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Umstrukturierungsbeihilfe – Bankensektor – Vorprüfungsphase – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Klagebefugnis – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Begriff ‚Beteiligter‘ – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. h – Begriff ‚Beteiligter‘“

Einleitung

1.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. Februar 2021, Braesch u. a./Kommission ( 2 ), mit dem dieses eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission für zulässig erklärt hat, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 ( 3 ) keine Einwände zu erheben, mit dem die Kommission nach Abschluss der Vorprüfungsphase und auf Grundlage der von den italienischen Behörden angebotenen Verpflichtungszusagen eine staatliche Beihilfe, die die Italienische Republik zugunsten der Banca Monte dei Paschi di Siena (im Folgenden: BMPS) gewährt hatte, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte ( 4 ).

2.

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage gegen einen Beschluss zu präzisieren, keine Einwände gegenüber einer staatlichen Beihilfemaßnahme zu erheben, und insbesondere die Voraussetzungen, unter denen Personen, die weder Wettbewerber eines Begünstigten dieser Maßnahme sind noch behaupten, von ihr auf dem Markt betroffen zu sein, als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV oder als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ( 5 ) eingestuft werden können und somit zur Klage gegen diesen Beschluss befugt sind.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3.

Der erste Kläger ( 6 ) im ersten Rechtszug ist ein Vertreter von Inhabern von Anleihen mit der Bezeichnung „Floating Rate Equity-Linked Subordinated Hybrid-FRESH“ 2008 (im Folgenden: FRESH-Anleihen), die übrigen Kläger ( 7 ) sind Inhaber dieser Anleihen.

4.

Diese Anleihen wurden 2008 im Rahmen der folgenden Transaktion ausgegeben:

BMPS nahm eine der J. P. Morgan Securities Ltd (im Folgenden: JPM) vorbehaltene Kapitalerhöhung in Höhe von 950 Mio. Euro vor, in deren Zusammenhang JPM Aktien von BMPS, nämlich die „FRESH-Aktien“, zeichnete, und JPM schloss mit BMPS einen Nießbrauchsvertrag, nach dem JPM das (bloße) Eigentum an den Aktien behält, wohingegen BMPS das Nießbrauchsrecht zusteht, und einen Vertrag über den Tausch von Beteiligungen (im Folgenden: FRESH-Verträge).

JPM erhielt die für die Zeichnung der FRESH-Aktien erforderlichen finanziellen Mittel von der Bank of New York Mellon (Luxembourg), ersetzt durch die Mitsubishi UFJ Investor Services & Banking (Luxembourg) SA (im Folgenden: MUFJ), die die FRESH-Anleihen nach luxemburgischem Recht in Höhe von 1 Mrd. Euro ausgab.

Auf der Grundlage eines Tauschvertrags zwischen JPM und MUFJ und eines Treuhandvertrags zwischen MUFJ mit den Inhabern der FRESH-Anleihen ( 8 ), die von den Klägern als „FRESH‑Instrumente“ bezeichnet werden, werden die Erträge, die JPM von BMPS gemäß den FRESH-Verträgen erhält, zunächst an MUFJ und danach an die Inhaber der FRESH-Anleihen in Form von Coupons übertragen.

5.

Im Jahr 2016 erließen die italienischen Behörden das Decreto-legge 237/2016 ( 9 ) zur Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Liquiditätshilfe und vorsorgliche Rekapitalisierungen ( 10 ) und meldeten im Jahr 2017 bei der Kommission eine Beihilfe zur Rekapitalisierung von BMPS in Höhe von 5,4 Mrd. Euro (im Folgenden: streitige Beihilfe) an ( 11 ), verbunden mit einem Umstrukturierungsplan und Verpflichtungszusagen ( 12 ).

6.

Der Umstrukturierungsplan sah u. a. Maßnahmen zur Lastenverteilung vor, mit denen Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel zum Ausgleich etwaiger Verluste von BMPS vor der Gewährung der staatlichen Beihilfe beitrugen. Diese Maßnahmen führten zur Aufhebung der FRESH-Verträge.

7.

Im streitigen Beschluss, der am Ende der Vorprüfungsphase erlassen wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die streitige Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV ( 13 ) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, insbesondere im Hinblick auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) ( 14 ) und der Richtlinie 2014/59/EU ( 15 ).

8.

Zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe insbesondere mit der Bankenmitteilung führte die Kommission u. a. aus, dass die Verteilung der Lasten für die Inhaber von Aktien und nachrangigen Anleihen angemessen sei, da sie die Umstrukturierungskosten und den Betrag der Beihilfe entsprechend den Anforderungen der Bankenmitteilung auf ein Minimum beschränkt habe ( 16 ).

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9.

Mit Klageschrift, die am 5. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger im ersten Rechtszug gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben.

10.

Zur Stützung dieser Klage machten die Kläger fünf Klagegründe geltend, von denen der letzte auf einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589 sowie ihre Verfahrensrechte gestützt war, da die Kommission nicht das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der in der streitigen Beihilfe enthaltenen Lastenverteilungsmaßnahmen mit dem Unionsrecht bestanden hätten ( 17 ).

11.

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 16. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Kläger haben am 10. Juli 2018 zu dieser Einrede Stellung genommen, und die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Juli 2020 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

12.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden ( 18 ). Nachdem es in den Rn. 35 bis 41 dieses Urteils festgestellt hatte, dass die Kläger „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 seien, hat das Gericht entschieden, dass sie zum einen über ein Rechtsschutzinteresse ( 19 ) verfügten und zum anderen klagebefugt seien, da der streitige Beschluss sie als „Beteiligte“ unmittelbar und individuell betreffe ( 20 ).

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

13.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, über die Klage selbst zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen sowie den Klägern im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.

14.

Die Kläger im ersten Rechtszug und die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15.

Die Parteien haben auch die Fragen des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 beantwortet.

Würdigung

16.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht entschieden, dass die Klage der Kläger im ersten Rechtszug zulässig sei, da sie gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV ein Rechtsschutzinteresse hätten und klagebefugt seien. Was insbesondere die Klagebefugnis betrifft, wurde der Antrag der Kläger im ersten Rechtszug auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses für zulässig erachtet, um ihnen als „Beteiligten“ die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu ermöglichen.

17.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie rügt, dass das Gericht die Kläger des ersten Rechtszugs fehlerhaft als „Beteiligte“ eingestuft habe.

18.

Bei der Würdigung des Rechtsmittels werde ich im Wesentlichen der Gliederung des Vorbringens in drei Teile folgen, wie sie die Parteien vorgenommen haben. Ich werde zunächst auf den Begriff der Klagebefugnis der „Beteiligten“ im Beihilferecht der Union eingehen, um anschließend die Anwendung des Begriffs „Beteiligte“ durch das angefochtene Urteil zu prüfen, die Gegenstand des einzigen Rechtsmittelgrundes ist, und schließlich kurz auf das Vorbringen der Kommission eingehen, dass Verfahren vor nationalen Gerichten für die Klagebefugnis der Rechtsmittelgegner nicht relevant seien.

Zur Klagebefugnis als „Beteiligter“ im Unionsrecht und zur Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich staatlicher Beihilfen

19.

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Beihilfevorhaben mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, unverzüglich das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Verfahren einleitet. Nach der letztgenannten Bestimmung erlässt die Kommission nach Abschluss dieses Verfahrens einen Beschluss, „nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat“.

20.

In diesem Kontext sieht Art. 4 der Verordnung 2015/1589 jedoch eine Phase der Vorprüfung der Beihilfemaßnahmen vor, die dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die Natur einer staatlichen Beihilfe dieser Maßnahmen und ihre etwaige Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen. Stellt die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 fest, dass die Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so erlässt sie einen Beschluss, keine Einwände zu erheben ( 21 ).

21.

Was zweitens die Zulässigkeit einer Klage gegen einen solchen Beschluss betrifft, weise ich zum einen darauf hin, dass nach Art. 263 Abs. 4 AEUV jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV u. a. gegen sie unmittelbar und individuell betreffende Handlungen Klage erheben kann.

22.

Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 von einem gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung erlassenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, unmittelbar und individuell betroffen. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten ( 22 ).

23.

Da es sich im vorliegenden Fall bei dem streitigen Beschluss um einen Beschluss handelt, keine Einwände zu erheben, und die Kläger im ersten Rechtszug eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht haben ( 23 ), genügt es daher, dass sie nachweisen, dass sie Beteiligte sind, damit sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt sind.

24.

Drittens sind nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 „Beteiligte“ u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände ( 24 ). Es handelt sich daher um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten ( 25 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss außerdem eine Person, ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung, um als „Beteiligter“ eingestuft zu werden, in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre bzw. seine Situation oder diejenige der von ihr oder ihm vertretenen Personen konkret auswirken kann ( 26 ).

25.

Im vorliegenden Fall gehören die Rechtsmittelgegner nicht zu den „Beteiligten“, die in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ausdrücklich als Beispiel genannt werden ( 27 ). Somit stellt sich die Frage, ob sich die streitige Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann.

26.

Insoweit macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe als Beteiligte nur die Kläger anerkannt, die nachgewiesen hätten, dass die streitige staatliche Beihilfe geeignet gewesen sei, sich „in Verbindung mit dem Wettbewerb“ konkret auf ihre Situation auszuwirken, während die Rechtsmittelgegner einwenden, dass zwar ein Kläger zum Nachweis seiner Stellung als „Beteiligter“ dartun müsse, dass die streitige Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf seine Situation habe, es jedoch nicht erforderlich sei, dass diese Auswirkung wettbewerblicher Art sei.

27.

Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass eine konkrete Auswirkung auf die Situation des Klägers auch dann zu einer Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung führen kann, wenn kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Begünstigten der streitigen Maßnahme besteht, wie dies u. a. in den von der Kommission angeführten Urteilen 3F/Kommission ( 28 ) und Kommission/Kronoply und Kronotex ( 29 ) der Fall war.

28.

Insbesondere hat der Gerichtshof im Urteil 3F/Kommission zunächst festgestellt, dass „[e]s … nicht ausgeschlossen [ist], dass eine Gewerkschaft als ‚Beteiligte‘ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG [nunmehr Art. 108 Abs. 2 AEUV] betrachtet werden kann, wenn sie dartun kann, dass sie selbst oder ihre Mitglieder durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt sind“, dass „[d]ie Gewerkschaft … jedoch rechtlich hinreichend darzutun [hat], dass sich die Beihilfe auf ihre Situation oder die der von ihr vertretenen Seeleute konkret auswirken könnte“ ( 30 ), ohne diesen Begriff der „konkreten Auswirkung“ weiter zu präzisieren. Sodann hat der Gerichtshof in Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall u. a. klargestellt, dass „die Rechtsmittelführerin … noch immer rechtlich hinreichend dartun [musste], dass ihre Interessen durch die Gewährung der Beihilfe möglicherweise beeinträchtigt w[u]rden, was ihr dadurch möglich [war], dass sie nachw[ies], dass sie sich tatsächlich in einer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bef[and], die auf demselben Markt tätig [waren]“ ( 31 ).

29.

Im Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex hat der Gerichtshof zunächst auf den in Rn. 33 des Urteils 3F/Kommission aufgestellten Grundsatz hingewiesen, wonach, um als „Beteiligter“ angesehen zu werden, „es aus[reicht], dass [ein] Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann“, und hat diesen Grundsatz anschließend auf den konkreten Fall angewandt, indem es zu dem Schluss gelangt ist, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hatte, als es entschieden hatte, dass die Klägerinnen Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 [ersetzt durch Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589] waren, da diese Klägerinnen im Wesentlichen in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen hatten, dass ein Wettbewerbsverhältnis bestand und dass ihre Marktstellung durch die Gewährung der fraglichen Beihilfe potenziell beeinträchtigt wurde ( 32 ).

30.

Zwar ergibt sich aus diesen beiden Urteilen, dass die Beeinträchtigung der Marktstellung eines Klägers für dessen Einstufung als „Beteiligter“ausreicht, unabhängig davon, ob er ein direkter Wettbewerber des Empfängers der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe ist, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Beeinträchtigung für eine solche Einstufung auch erforderlich ist.

31.

Diese Auslegung scheint mir außerdem durch das jüngere Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission ( 33 ), bestätigt worden zu sein, in dem der Gerichtshof entsprechend dem Vorschlag des Generalanwalts ( 34 ) ausdrücklich das Argument der Kommission zurückgewiesen hat, wonach die „Beteiligteneigenschaft“ das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetze, indem er insbesondere festgestellt hat, dass einer Einrichtung, die kein Wettbewerber des Empfängers der fraglichen Beihilfe ist, diese Eigenschaft zuerkannt werden kann, sofern sie dargetan hat, dass ihre Interessen aufgrund der Gewährung dieser Beihilfe beeinträchtigt sein können; hierfür muss sie dartun, dass sich die Beihilfe „auf ihre Situation konkret auswirken“ kann ( 35 ).

32.

Es ergibt sich zwar aus dieser Rechtsprechung, dass die Eigenschaft als „Beteiligter“ nicht notwendigerweise auf dem Vorliegen einer konkreten Auswirkung auf die Situation des Klägers in Zusammenhang mit dem Wettbewerb beruht, sondern auf dem Vorliegen einer konkreten Auswirkung auf seine Situation, die weiter sein kann, doch sind der Umfang und die Grenzen einer solchen konkreten Auswirkung noch festzustellen.

33.

Zu diesem Zweck kann der Begriff „Beteiligter“ nicht so weit ausgedehnt werden, dass er jede Partei erfasst, die eine Verschlechterung ihrer materiellen Situation durch einen einfachen Vergleich dieser Situation vor und nach dem Beschluss, keine Einwände zu erheben, beanstanden kann, ohne dass dieser Beschluss oder insbesondere die staatliche Beihilfe, die er für vereinbar erklärt, die Ursache für diese Situation ist, was de facto die Einführung einer Popularklage mit sich brächte. Bei der Definition des Begriffs „Beteiligter“ ist daher auf ein spezifisches Interesse abzustellen, nämlich auf ein Interesse an der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, das daher Gesichtspunkte betrifft, die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant sind ( 36 ). Ein weiterer Ansatz würde meines Erachtens die Gefahr mit sich bringen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu anderen Zwecken missbraucht werden.

34.

Meines Erachtens könnte ein solches spezifisches Interesse, d. h. im Zusammenhang mit der Anwendung der Beihilfevorschriften, festgestellt werden, wenn der Kläger durch die Gewährung der streitigen Beihilfe beeinträchtigt wird (oder werden könnte), d. h., wenn diese Beihilfe, wie sie von der Kommission in dem Beschluss, keine Einwände zu erheben ( 37 ), genehmigt wurde, sich auf seine Situation konkret auswirken kann ( 38 ), unabhängig von jedem (aktuellen oder potenziellen) Wettbewerbsverhältnis im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV mit dem Beihilfeempfänger oder jeder Auswirkung in Verbindung mit dem Wettbewerb ( 39 ).

35.

In diesem Zusammenhang erscheint es mir sachdienlich, auf ein neueres Urteil des Gerichts vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission ( 40 ), hinzuweisen, in dem das Gericht Kläger wie eine Genossenschaft von Fischern und Fischereiunternehmen oder selbständige Fischer nicht als „Beteiligte“ angesehen hat, die gegen einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, vorgegangen sind, mit dem die Kommission sechs französische Vorhaben betreffend Offshore‑Windparks in Meeresgebieten, die von den klagenden Fischern für die Fischerei genutzt werden, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte.

36.

In dieser Rechtssache machten die Kläger, die sich nicht auf ein Wettbewerbsverhältnis zu den Empfängern der fraglichen Beihilfe beriefen, geltend, dass die Gefahr konkreter Auswirkungen der streitigen Beihilfen auf ihre Situation bestehe, u. a. wegen der vorgesehenen rechtlichen Beschränkungen der Schifffahrt in den von diesen Vorhaben betroffenen Gebieten und wegen der potenziell negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Meeresumwelt und die Fischbestände ( 41 ). Das Gericht befand jedoch, die Kläger hätten die Gefahr einer konkreten Auswirkung dieser Beihilfen auf ihre Situation im Wesentlichen nicht dargetan, weil der Mechanismus für die Gewährung dieser Beihilfen nicht mit den behaupteten Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben auf die Tätigkeit der klagenden Fischer zusammenhänge ( 42 ).

37.

Unbeschadet meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache, in der gegenwärtig ein Rechtsmittel anhängig ist ( 43 ), scheint mir dieses Urteil des Gerichts zu bestätigen, dass die Rechtsprechung des Unionsrichters bisher zwar für die Einstufung als „Beteiligter“ die Möglichkeit zulässt, eine konkrete Auswirkung auf die Situation des Klägers geltend zu machen, die nicht zwangsläufig mit seiner Marktstellung verbunden ist, aber die Möglichkeit ausschließt, diese Einstufung auf Situationen auszudehnen, in denen diese Auswirkung nicht unmittelbar mit der fraglichen Beihilfe verbunden ist – einschließlich aller Gesichtspunkte, die für die Vereinbarkeit der Beihilfe relevant sind – und somit mit dem Beschluss, keine Einwände gegen diese zu erheben.

38.

Im Ergebnis scheint mir, dass die Eigenschaft als „Beteiligter“ den Nachweis einer konkreten Auswirkung auf die Situation dieser Partei im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, genauer gesagt, der Gewährung einer staatlichen Beihilfe, erfordert. Mit anderen Worten: Wenn diese Beihilfe, wie sie durch den Beschluss, keine Einwände zu erheben, genehmigt wurde, den Grund für die Beeinträchtigung des Klägers darstellt, kann dieser als „Beteiligter“ eingestuft werden.

39.

Meines Erachtens können insoweit wichtige Hinweise aus dem streitigen Beschluss selbst abgeleitet werden. Wenn sich nämlich aus diesem Beschluss ergibt, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe die Interessen bestimmter Parteien oder die Auswirkungen dieser Beihilfe auf andere Parteien berücksichtigt hat (was bei Verpflichtungszusagen der Fall ist), trägt dieser Umstand dazu bei, einen begrenzten Kreis von Personen zu identifizieren, deren Interessen von diesem Beschluss beeinträchtigt werden ( 44 ).

Zur Eigenschaft der Kläger im ersten Rechtszug als „Beteiligte“

40.

Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, festgestellt zu haben, dass die Kläger nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den streitigen Beschluss klagebefugt seien, indem es sie lediglich wegen des wirtschaftlichen Verlusts, den sie als Inhaber von FRESH-Anleihen aufgrund der Lastenverteilungsmaßnahmen erlitten hätten, die die Italienische Republik auf die nachrangigen Gläubiger von BMPS angewandt habe, als „Beteiligte“ eingestuft habe. Das Gericht habe somit eine übermäßig weite Auslegung des Begriffs „Beteiligter“ vorgenommen, die nicht nur die Einheiten umfasse, für die sich die staatliche Beihilfe auf den Wettbewerb auswirken könne, sondern auch die Einheiten, die andere Aspekte dieser Beihilfe beanstandeten, die in keinerlei Verbindung mit dem Wettbewerb stünden.

41.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass der streitige Beschluss die Kläger unmittelbar und individuell betreffe, da sie „Beteiligte“ seien ( 45 ) und eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend gemacht hätten ( 46 ). Im Wesentlichen hat das Gericht – ohne die Kläger als tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe eingestuft zu haben oder festgestellt zu haben, dass sich der streitige Beschluss auf ihre Situation „in Verbindung mit dem Wettbewerb“ konkret auswirken könne – festgestellt, dass diese Beihilfe eine solche Auswirkung haben könne, weil die Verpflichtungszusagen der italienischen Behörden, insbesondere der Umstrukturierungsplan, der den mutmaßlichen wirtschaftlichen Verlust verursacht habe, Teil dieser Beihilfe gewesen seien und als solche im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit von der Kommission geprüft worden seien, ohne dass es erheblich sei, dass die Kläger die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt als solche nicht in Abrede gestellt hätten ( 47 ).

42.

Die Hauptschwierigkeit dieser Rechtssache besteht darin, dass die Kläger im ersten Rechtszug nicht von den in Rede stehenden Maßnahmen, d. h. von der Liquiditätshilfe und der Rekapitalisierung zugunsten von BMPS, betroffen waren, sondern vielmehr von den Lastenverteilungsmaßnahmen, die Teil der von den italienischen Behörden im Hinblick auf die Genehmigung der streitigen Beihilfe eingegangenen Verpflichtungszusagen sind, aus denen sich sämtliche von diesen Behörden angemeldeten und von der Kommission genehmigten Maßnahmen zusammensetzen.

43.

Im Licht der in den Nrn. 22 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge geprüften Rechtsprechung hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass die angeführten Umstände ausreichten, um die Kläger als „Beteiligte“ einzustufen.

44.

Zunächst trifft es nämlich zu, dass die Aufhebung der FRESH-Verträge, die zum Verlust der Zahlung auf die Coupons führte, die an die von den Klägern gehaltenen FRESH-Anleihen gebunden waren, die Folge der Entscheidung der italienischen Behörden ist, eine Lastenverteilung gegenüber den Aktionären und nachrangigen Gläubigern von BMPS im Rahmen des Umstrukturierungsplans von BMPS in Betracht zu ziehen. Es trifft auch zu, dass die Kläger, wie die Kommission geltend macht, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit dem Binnenmarkt grundsätzlich nicht in Abrede stellen.

45.

Wie das Gericht jedoch festgestellt hat ( 48 ), sind die in Rede stehenden Maßnahmen und die Verpflichtungszusagen insoweit untrennbar miteinander verbunden, als Letztere Voraussetzung für die Vereinbarkeitsfeststellung sind ( 49 ). Es geht nämlich aus den Rn. 41, 43 und 44 der Bankenmitteilung hervor, dass die angemessene Lastenverteilung, die diese Mitteilung zur Voraussetzung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe macht, zunächst die Absorption der Verluste mit Eigenkapital und dann in der Regel Beiträge der nachrangigen Gläubiger impliziert ( 50 ).

46.

Man kann daher nicht wie die Kommission davon ausgehen, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans von BMPS unabhängig von der staatlichen Beihilfe waren und eine freie Entscheidung der italienischen Behörden darstellten. Ich erinnere nämlich daran, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen Bestandteil der streitigen Beihilfe waren, wie sie von den italienischen Behörden angemeldet und von der Kommission genehmigt worden war, und eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt spielten ( 51 ).

47.

Daher scheint es mir entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht so zu sein, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen eine bloße „tatsächliche Annahme“ der Genehmigung der Kommission darstellen, sondern vielmehr eine Bedingung, die die Kommission in der Bankenmitteilung für die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe aufgestellt hat ( 52 ).

48.

Was insbesondere das Vorbringen der Kommission betrifft, wonach die Einhaltung der Vorschriften dieser Mitteilung über die Lastenverteilung ausreichend, aber nicht erforderlich gewesen sei, damit sie die streitige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkläre, und dass es einem Mitgliedstaat freistehe, ihr die in dieser Mitteilung vorgesehenen Lastenverteilungsmaßnahmen nicht vorzuschlagen, wenn er andere Ideen habe, ist festzustellen, dass es schwer vorstellbar ist, welche „anderen Ideen“ oder „personalisierten“ Maßnahmen, die die Kommission anführt, den wichtigen Grundsatz der Lastenverteilung ersetzen könnten, der eine grundlegende Rolle in dem von dieser Mitteilung eingeführten System für die Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV spielt, umso mehr unter den Umständen des vorliegenden Falls, in dem das Tätigwerden der italienischen Behörden zur Vermeidung einer Insolvenz von BMPS und die daraus folgende Notwendigkeit einer Genehmigung der Kommission außergewöhnlich dringend waren.

49.

Sodann trifft es auch zu, dass die Kläger, wie die Kommission hilfsweise vorbringt, selbst keine (von BMPS ausgegebenen und von JPM gezeichneten) FRESH-Aktien besitzen und nicht Parteien der FRESH-Verträge (abgeschlossen zwischen BMPS und JPM) sind, die aufgrund der Lastenverteilungsmaßnahmen aufgehoben wurden, sondern Inhaber von FRESH-Anleihen (die MUFJ ausgegeben hat, um JPM die für die Zeichnung der FRESH-Aktien erforderlichen finanziellen Mittel zu gewähren).

50.

Wie das Gericht jedoch im angefochtenen Urteil festgestellt hat, konnte die Aufhebung der FRESH-Verträge aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit der den FRESH‑Instrumenten zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen einen wirtschaftlichen Verlust der Kläger im ersten Rechtszug durch das Ausbleiben von Zahlungen aus den an ihre FRESH-Anleihen gebundenen Coupons verursachen, und daher konnte sich der Erlass des streitigen Beschlusses auf ihre Situation konkret auswirken. Mir scheint daher, dass die streitige Beihilfe, wie sie von den italienischen Behörden angemeldet und durch den streitigen Beschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, wenn man die von den italienischen Behörden im Hinblick auf diese Vereinbarkeitsfeststellung eingegangenen Verpflichtungszusagen einbezieht, die Kläger beeinträchtigt ( 53 ).

51.

Schließlich bin ich der Ansicht, dass der Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission ( 54 ), und das Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission ( 55 ), auf die sich die Kommission beruft, nichts an dieser Beurteilung ändern ( 56 ). Im Beschluss Adorisio u. a./Kommission hat das Gericht nämlich entschieden, dass die Inhaber nachrangiger Anleihen einer Bank, die im Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Verstaatlichung derselben Bank enteignet wurden, kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer Entscheidung der Kommission haben, keine Einwände gegen zwei Beihilfemaßnahmen zu erheben, die im Zusammenhang mit dieser Verstaatlichung angemeldet worden waren ( 57 ); diese Beurteilung ist für die Auslegung der davon zu unterscheidenden Voraussetzung der Klagebefugnis unerheblich ( 58 ). Im Urteil BPC Lux 2 u. a./Kommission hat das Gericht entschieden, dass die Inhaber nachrangiger Anleihen einer Bank, deren Wert gesunken war, nachdem sie einem Abwicklungsverfahren unterzogen worden war, nicht zur Klage gegen einen Beschluss der Kommission befugt seien, keine Einwände gegen eine Beihilfemaßnahme zu erheben, die im Zusammenhang mit diesem Abwicklungsverfahren angemeldet worden war ( 59 ). In diesem Urteil hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Wertminderung der fraglichen Anleihen auf die Entscheidung der nationalen Behörden zurückzuführen ist, die Bank einem Abwicklungsverfahren zu unterziehen – zu dem es angesichts der defizitären wirtschaftlichen Bedingungen dieser Bank keine Alternative gab –, und nicht auf die Gewährung der streitigen Beihilfe, im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache, in der die Aufhebung der FRESH-Verträge die Folge der Lastenverteilungsmaßnahmen ist, die Bestandteil der angemeldeten und genehmigten streitigen Beihilfe sind.

52.

Im Ergebnis hat die Kommission meines Erachtens nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurückgewiesen und die Klage für zulässig erklärt hat.

Zur fehlenden Relevanz der Verfahren vor nationalen Gerichten für die Klagebefugnis der Rechtsmittelgegner

53.

Ohne einen gesonderten Rechtsmittelgrund zu erheben, führt die Kommission aus, der Umstand, dass die Rechtsmittelgegner vor den luxemburgischen Gerichten ein Verfahren gegen die Auflösung der FRESH-Verträge durch BMPS eingeleitet hätten, erlaube es ihnen nicht, als „Beteiligte“ angesehen zu werden, und verleihe ihnen keine Klagebefugnis gegen den angefochtenen Beschluss. Diese Verfahren seien nur für die Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelgegner relevant, das sich von der der Klagebefugnis unterscheide, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sei.

54.

Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht aus diesen Verfahren keine Konsequenzen in Bezug auf die Eigenschaft der Rechtsmittelgegner als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 gezogen hat.

55.

Dieses Argument ist somit im vorliegenden Fall unerheblich und geht daher ins Leere.

Kosten

56.

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57.

Da die Kommission unterlegen ist, schlage ich vor, ihr die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

58.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Europäischen Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑161/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:102.

( 3 ) Verordnung des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).

( 4 ) Beschluss C(2017) 4690 final vom 4. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47677 (2017/N) – Italien – Neue Beihilfe und geänderter Plan zur Umstrukturierung der Banca Monte dei Paschi di Siena (im Folgenden: streitiger Beschluss).

( 5 ) Wie ich erläutern werde, stimmt der Begriff „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Begriff „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 überein (vgl. Fn. 24 der vorliegenden Schlussanträge). [Betrifft nicht die deutsche Fassung]

( 6 ) Herr Anthony Braesch.

( 7 ) Trinity Investments DAC, Bybrook Capital Master Fund LP, Bybrook Capital Hazelton Master Fund LP und Bybrook Capital Badminton Fund LP.

( 8 ) Beide Verträge unterliegen luxemburgischem Recht.

( 9 ) Decreto-legge n. 237– Disposizioni urgenti per la tutela del risparmio nel settore creditizio (Decreto-legge Nr. 237 mit dringenden Bestimmungen zum Schutz der Ersparnisse im Kreditsektor) vom 23. Dezember 2016 (GURI Nr. 299 vom 23. Dezember 2016), das durch die Legge di conversione (Umwandlungsgesetz) vom 17. Februar 2017 (GURI Nr. 43 vom 21. Februar 2017) in ein Gesetz umgewandelt und geändert wurde.

( 10 ) Dieses Eingreifen des italienischen Gesetzgebers folgte auf die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) 2016 durchgeführten EU-weiten Stresstests, aufgrund deren im Rahmen eines ungünstigen Stress-Szenarios bei der BMPS eine Unterkapitalisierung festgestellt wurde. Zuvor war eine BMPS von der Italienischen Republik gewährte Umstrukturierungsbeihilfe unter Berücksichtigung eines Umstrukturierungsplans und von Verpflichtungszusagen bereits 2013 von der Kommission genehmigt und von BMPS im Jahr 2015 vollständig zurückgezahlt worden.

( 11 ) Diese Beihilfe bestand aus zwei Beihilfemaßnahmen zugunsten von BMPS (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahmen). Die erste bestand in einer Liquiditätshilfe in Höhe von 15 Mrd. Euro in Form von staatlichen Garantien für erstrangige Verpflichtungen und die zweite in einer in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Beihilfe zur vorsorglichen Rekapitalisierung von BMPS in Höhe von 5,4 Mrd. Euro.

( 12 ) Diese Anmeldung erfolgte im Anschluss an einen Antrag auf Gewährung einer außerordentlichen öffentlichen Finanzierungshilfe in Form einer vorsorglichen Rekapitalisierung gemäß dem Decreto-legge 237/2016, den BMPS nach dem Scheitern eines Versuchs gestellt hatte, neues privates Kapital zu beschaffen. Zuvor, ebenfalls im Jahr 2016, hatte die Kommission auf eine Erklärung der Europäischen Zentralbank (EZB), dass BMPS zahlungsfähig sei, vorläufig eine individuelle Liquiditätshilfe in Höhe von 15 Mrd. Euro zugunsten von BMPS auf der Grundlage von seitens der italienischen Behörden abgegebenen Verpflichtungszusagen genehmigt, die sich verpflichtet hatten, innerhalb von zwei Monaten nach der Gewährung der Garantien einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, sofern die Beihilfe nicht innerhalb dieses Zeitraums zurückgezahlt worden sein sollte.

( 13 ) Nach dieser Bestimmung können u. a. Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

( 14 ) ABl. 2013, C 216, S. 1 (im Folgenden: Bankenmitteilung).

( 15 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190). Insoweit führte die Kommission aus, die Bedingungen, unter denen die Beihilfemaßnahmen gewährt worden seien, seien mit der in Art. 32 Abs. 4 Buchst. d dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vereinbar.

( 16 ) Im Übrigen stellte die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan geeignet sei, die Rentabilität von BMPS langfristig wiederherzustellen, und hinreichende Lastenverteilungsmaßnahmen und Garantien enthalte, um übermäßige Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen. Auch eine angemessene Aufsicht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans sei gewährleistet.

( 17 ) Mit den ersten vier Klagegründen rügten sie erstens einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) und einen Begründungsmangel, zweitens, dass die Kommission rechtswidrig die Aufhebung der FRESH-Verträge verlangt habe, drittens, dass der streitige Beschluss die Inhaber der FRESH-Anleihen diskriminiere, und viertens, dass die Kommission, indem sie die Anwendung der Lastenverteilungsmaßnahmen auf die FRESH‑Instrumente genehmigt habe, die Eigentumsrechte der Inhaber der FRESH-Anleihen verletzt habe.

( 18 ) Indem das Gericht mit Urteil über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, wollte es seiner Entscheidung ganz offensichtlich eine grundsätzliche Bedeutung beimessen.

( 19 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 43 bis 55.

( 20 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 56 bis 63.

( 21 ) Stellt die Kommission dagegen fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, muss sie gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung werden in einem solchen Beschluss der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist zu einer Stellungnahme aufgefordert.

( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, im Folgenden: Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, EU:C:2011:341, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Kläger, der die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, beantragt, im Wesentlichen rügt, dass die Entscheidung getroffen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Rn. 59). Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit des Beschlusses selbst, mit dem die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), zukommt, wonach eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen Dritter gegen einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, vgl. u. a. Nehl, H. P., „Direct Actions and Judicial Review before the Union Courts“, State Aid Law of the European Union, Oxford 2016, S. 419.

( 23 ) Im Rahmen ihres fünften Klagegrundes im ersten Rechtszug.

( 24 ) Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Begriff „Beteiligte“ in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 die Definition des Begriffs „Beteiligte“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV übernimmt, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission [C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung]). Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1) (der Text, der der Verordnung 2015/1589 vorausgegangen ist), waren „Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 Abs. 2 EWG (nunmehr Art. 108 Abs. 2 AEUV), die nach Art. 173 Abs. 4 EWG (nunmehr Art. 263 Abs. 4 AEUV) als unmittelbar und individuell Betroffene Nichtigkeitsklagen erheben können, die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission [323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16], sowie vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France [C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 41]).

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1984, Intermills/Kommission (323/82, EU:C:1984:345, Rn. 16), sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, Rn. 63.

( 26 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, im Folgenden: Urteil 3F/Kommission, EU:C:2009:435, Rn. 33), sowie Kommission/Kronoply und Kronotex, Rn. 65.

( 27 ) Diese Bestimmung bezieht sich „insbesondere“ auf die genannten Personengruppen, nämlich den Empfänger der streitigen Beihilfe, die Wettbewerber und die Berufsverbände.

( 28 ) In dieser Rechtssache war die Rechtsmittelführerin eine Gewerkschaft, die die Bedingungen verhandelte, zu denen den Unternehmen die Arbeitsleistung erbracht wurde, und die geltend machte, dass Beihilfemaßnahmen, die im Wesentlichen darauf abzielten, die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen zu begünstigen, geeignet seien, Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften zu haben, deren Mitglieder Begünstigte dieser Maßnahmen seien.

( 29 ) In dieser Rechtssache waren die Klägerinnen Unternehmen, die denselben Rohstoff wie der Beihilfeempfänger, nämlich Industrieholz, kauften und geltend machten, dass die diesem gewährte staatliche Beihilfe geeignet gewesen sei, ihre Wettbewerbsstellung auf diesem Markt für Industrieholz zu beeinträchtigen.

( 30 ) Urteil 3F/Kommission, Rn. 33.

( 31 ) Urteil 3F/Kommission, Rn. 59. Im Übrigen ist nicht sicher, ob sich der Gerichtshof in dieser Passage auf die „Wettbewerbsposition“ in dem von der Kommission angeführten Sinne, d. h. auf einen echten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, bezogen hat.

( 32 ) Urteil Kommission/Kronoply und Kronotex, Rn. 65 bis 71.

( 33 ) C‑647/19 P, EU:C:2021:666.

( 34 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Ja zum Nürburgring/Kommission (C‑647/19 P, EU:C:2021:347, Nrn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 35 ) Vgl. Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission (C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Meines Erachtens ist die Schlussfolgerung des Gerichtshofs zu diesem Punkt auch nicht, wie die Kommission vorträgt, dadurch begründet, dass die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall als potenzielle Wettbewerber des Empfängers der streitigen Beihilfe hätten angesehen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Gerichtshof in diesem Urteil, wie es das Gericht im streitigen Urteil getan hatte, darauf hingewiesen hat, dass der Rechtsmittelführer ein Verein war, dessen (gemeinwohlorientiertes) Ziel mit dem Ziel des Beihilfeempfängers (Profitmaximierung) unvereinbar war. Meines Erachtens wollte der Gerichtshof seine Beurteilung nicht auf eine potenzielle Wettbewerbssituation stützen, sondern vielmehr die Tatsache nachweisen, dass die Gewährung der Beihilfe an den fraglichen Empfänger „die Interessen“ (nicht zwangsläufig die wirtschaftlichen Interessen, da es sich um einen gemeinwohlorientierten Verein handelte) des Rechtsmittelführers und seiner Mitglieder beeinträchtigen konnte (Rn. 66 und 67 dieses Urteils). Jedenfalls hat der Gerichtshof in Rn. 57 dieses Urteils (die Nr. 30 der Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:347, aufgreift) entschieden, dass auch einer Einrichtung, die kein Wettbewerber des Empfängers der fraglichen Beihilfe ist, die Eigenschaft eines „Beteiligten“ zuerkannt werden kann, und dass sie hierfür dartun muss, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann, ohne diesen Begriff der „konkreten Auswirkung“ zu präzisieren. Ebenso weist der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge klar darauf hin, dass „die Eigenschaft als ‚Beteiligter‘ … nicht notwendigerweise voraussetzt, dass ein Wettbewerbsverhältnis besteht“, und schließt einen Rechtsfehler des Gerichts aus, das den Rechtsmittelführer als „Beteiligten“ eingestuft hatte, obwohl es auch festgestellt hatte, dass der Rechtsmittelführer „auf den von den fraglichen Maßnahmen betroffenen Märkten in keiner Weise tätig ist“.

( 36 ) Dieser Umstand bedingt im Übrigen den Nutzen der Informationen und Argumente, die diese Partei eventuell im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens beitragen kann.

( 37 ) Was daher nicht nur die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen im strengen Sinne umfasst, sondern auch alle Gesichtspunkte, die für die Erklärung der Vereinbarkeit der Beihilfe relevant sind.

( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission (C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 57).

( 39 ) Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs diesen Punkt bisher nicht klargestellt hat, wäre es zwar meines Erachtens möglich, der Auslegung der Kommission zu folgen, wonach im Wesentlichen das Ziel, das mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen verfolgt wird (und das die Zuständigkeit der Kommission in diesem Bereich rechtfertigt), der Schutz des Wettbewerbs ist, und die Eigenschaft als „Beteiligter“ nur ein besonderer Ausdruck des Kriteriums der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 AEUV, so dass nur eine Auswirkung in Verbindung mit dem Wettbewerb für die Beurteilung der Klagebefugnis eines Klägers relevant ist. Allerdings würde diese Auslegung meiner Meinung nach zu einer übermäßig restriktiven Anwendung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen gegen einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, führen. Wenn man im Übrigen den von der Rechtsprechung eingeführten und von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 umgesetzten Begriff der Beeinträchtigung mit dem Vorliegen einer Auswirkung auf die Situation des Klägers in Verbindung mit dem Wettbewerb verknüpft, scheint mir dies de facto den Nachweis einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu bedeuten (auch wenn es sich um einen anderen Markt handelt als dem von der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe betroffenen), was unabhängig von seiner Komplexität über das hinausgehen könnte, was für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage erforderlich (und ausreichend) ist, und in einem gewissen Maß der Beurteilung ihrer Begründetheit vorgreifen könnte (zumindest was die Auswirkungen der mutmaßlichen Beihilfe auf den Markt anbelangt).

( 40 ) T‑777/19, EU:T:2021:588, Rechtsmittel anhängig.

( 41 ) Vgl. Urteil vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (T‑777/19, EU:T:2021:588, Rn. 53).

( 42 ) Vgl. Urteil vom 15. September 2021, CAPA u. a./Kommission (T‑777/19, EU:T:2021:588, Rn. 97 und 101). Nach Ansicht des Gerichts ergaben sich die von den Klägern geltend gemachten Auswirkungen zum einen aus den Entscheidungen der nationalen Behörden über die Ansiedlung dieser Vorhaben in den betreffenden Gebieten im Rahmen ihrer Politik zur Nutzung der Energieressourcen und zum anderen aus der Regulierung des öffentlichen Meeresraums und den auf diese Vorhaben anwendbaren technischen Maßnahmen.

( 43 ) Rechtssache C‑742/21 P, CAPA u. a./Kommission, die mir als Generalanwalt zugewiesen ist.

( 44 ) Im Übrigen kann meines Erachtens dadurch, dass die im streitigen Beschluss geprüften Situationen im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe für die Zwecke der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage gegen diesen Beschluss berücksichtigt werden, vermieden werden, dass der Kreis der betroffenen Personen in der Weise erweitert wird, dass eine Popularklage eingeführt würde.

( 45 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 63.

( 46 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 60 bis 62.

( 47 ) Angefochtenes Urteil, Rn. 40 und 41.

( 48 ) Vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 40.

( 49 ) Insoweit ist meines Erachtens die Auslegung der Rechtsmittelgegner zurückzuweisen, wonach sie nur von dem Teil des streitigen Beschlusses betroffen seien, der den Umstrukturierungsplan betreffe. In diesem Beschluss traf die Kommission nämlich keine gesonderte Entscheidung über den Umstrukturierungsplan, sondern entschied nur über die Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe, wie sie von den italienischen Behörden angemeldet worden war, unter Berücksichtigung aller Bestandteile dieser Maßnahmen einschließlich des Umstrukturierungsplans und der in diesem Plan enthaltenen Lastenverteilungsmaßnahmen.

( 50 ) Vgl. insoweit auch Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 42).

( 51 ) Die Formulierung des streitigen Beschlusses (insbesondere die Rn. 101 bis 110) veranlasst mich nämlich zu der Annahme, dass die Kommission die Lastenverteilungsmaßnahmen für die Feststellung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe zumindest als sehr wichtig, wenn nicht entscheidend erachtete. Ich frage mich außerdem, ob eine etwaige Prüfung der Auswirkungen dieser Lastenverteilungsmaßnahmen auf die Vereinbarkeit der bei der Kommission angemeldeten Beihilfe nicht eher unter die (materielle) Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe als unter die zwangsläufig oberflächlichere Beurteilung der Zulässigkeit der Klage fällt.

( 52 ) Insoweit ist es unerheblich, dass der streitige Beschluss kein „mit Bedingungen und Auflagen verbundener Beschluss“ im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 war und die fraglichen Verpflichtungszusagen nicht förmlich auferlegt und für verbindlich erklärt hat.

( 53 ) Vgl. u. a. Rn. 37 und 39 des angefochtenen Urteils.

( 54 ) T‑321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175.

( 55 ) T‑812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885.

( 56 ) Im Übrigen ist gegen dieses Urteil und gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt worden.

( 57 ) Ich erinnere daran, dass die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift ihr Vorbringen zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der Kläger im ersten Rechtszug nicht wiederholt hat.

( 58 ) Jedenfalls unterscheidet sich der Fall, der Gegenstand dieses Beschlusses war, meines Erachtens grundlegend vom vorliegenden Fall, da sich die Kläger im ersten Rechtszug, die Inhaber von nachrangigen Anleihen einer Bank waren, darüber beschwerten, dass sie in Bezug auf diese Anleihen im Zusammenhang mit der Verstaatlichung dieser Bank, die das Königreich der Niederlande parallel zur Anmeldung zweier staatlicher Beihilfemaßnahmen zugunsten derselben Bank durchgeführt hatte, enteignet worden seien. In diesem Fall hat das Gericht mit einer sehr knappen Begründung festgestellt, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe die Enteignung ausschließlich als Teil des Sachverhalts und nicht als Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen berücksichtigt habe (vgl. Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission, T‑321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 25). Außerdem hat das Gericht zwar, wie die Kommission geltend macht, auch festgestellt, dass die Kläger nicht klagebefugt seien, weil zwischen den Klägern und dem Empfänger der streitigen Beihilfe kein Wettbewerbsverhältnis bestehe (vgl. Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission, T‑321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 44 bis 48), doch erfolgte dies im Rahmen der Prüfung eines Arguments der Kläger, die geltend gemacht hatten, dass einige von ihnen auch Wettbewerber der Beihilfeempfänger seien (vgl. Beschluss vom 26. März 2014, Adorisio u. a./Kommission, T‑321/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:175, Rn. 37).

( 59 ) Insbesondere umfasste das in Rede stehende Abwicklungsverfahren die Errichtung eines temporären Kreditinstituts (der „Brückenbank“), auf das die gesunden Geschäftstätigkeiten der Bank übertragen wurden, wobei die Verluste im Zusammenhang mit den übertragenen Aktiva und Passiva einer „Bad Bank“ belassen wurden, und im Rahmen der der Kommission von den nationalen Behörden unterbreiteten Verpflichtungszusagen war u. a. vorgesehen, dass keine Ansprüche der Inhaber nachrangiger Schuldverschreibungen an die Brückenbank übertragen werden konnten (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission, T‑812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 7 bis 14).

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