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Document 62021CA0831

    Rechtssache C-831/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023 — Fachverband Spielhallen e. V., LM/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der Beihilfe – Voraussetzung des selektiven Vorteils – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Gewinnabschöpfung – Teilweise Abzugsfähigkeit der aufgrund dieser Abschöpfung entrichteten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – Beschluss der Europäischen Kommission – Zurückweisung einer Beschwerde am Ende der Vorprüfungsphase mit der Begründung, dass diese Abzugsfähigkeit keine staatliche Beihilfe darstelle – Getrennte Feststellung des Nichtvorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der fehlenden Selektivität – Auf die Feststellung der fehlenden Selektivität beschränkte Klage vor dem Gericht der Europäischen Union – Ins Leere gehende Klage – Ermittlung des Bezugssystems oder der „normalen“ Steuerregelung durch die Kommission – Zu diesem Zweck vorzunehmende Auslegung des geltenden nationalen Steuerrechts – Einstufung der Gewinnabschöpfung als „besondere Steuer“, die als „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ abzugsfähig ist – Grundsatz ne ultra petita)

    ABl. C, C/2023/624, 13.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/624/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/624/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/624

    13.11.2023

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023 — Fachverband Spielhallen e. V., LM/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

    (Rechtssache C-831/21 P) (1)

    (Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der Beihilfe - Voraussetzung des selektiven Vorteils - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Gewinnabschöpfung - Teilweise Abzugsfähigkeit der aufgrund dieser Abschöpfung entrichteten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - Beschluss der Europäischen Kommission - Zurückweisung einer Beschwerde am Ende der Vorprüfungsphase mit der Begründung, dass diese Abzugsfähigkeit keine staatliche Beihilfe darstelle - Getrennte Feststellung des Nichtvorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der fehlenden Selektivität - Auf die Feststellung der fehlenden Selektivität beschränkte Klage vor dem Gericht der Europäischen Union - Ins Leere gehende Klage - Ermittlung des Bezugssystems oder der „normalen“ Steuerregelung durch die Kommission - Zu diesem Zweck vorzunehmende Auslegung des geltenden nationalen Steuerrechts - Einstufung der Gewinnabschöpfung als „besondere Steuer“, die als „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ abzugsfähig ist - Grundsatz ne ultra petita)

    (C/2023/624)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Fachverband Spielhallen e. V., LM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und R. Schmidt)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch K. Blanck und B. Stromsky, dann durch B. Stromsky), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz)

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, ECLI:EU:T:2021:745), wird aufgehoben.

    2.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)   ABl. C 198 vom 16.5.2022.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/624/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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