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Document 62021CA0831
Case C-831/21 P: Judgment of the Court (Second Chamber) of 21 September 2023 — Fachverband Spielhallen eV, LM v European Commission, Federal Republic of Germany (Appeal — State aid — Article 107(1) TFEU — Concept of ‘aid’ — Condition relating to selective advantage — Tax treatment of operators of public casinos in Germany — Levy on the profits — Partial deductibility of the amounts paid in respect of that levy from the tax base for income or corporation tax and trade tax — Decision of the European Commission — Rejection of a complaint at the end of the preliminary examination stage on the ground that that deductibility does not constitute State aid — Separate finding of no economic advantage and no selectivity — Action before the General Court of the European Union limited to the finding of no selectivity — Action deemed ineffective — Identification by the Commission of the reference system or ‘normal’ tax system — Interpretation for that purpose of the applicable national tax law — Classification of the levy on the profits as a ‘special tax’ deductible in respect of ‘costs associated with commercial transactions’ — Principle ne ultra petita)
Rechtssache C-831/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023 — Fachverband Spielhallen e. V., LM/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der Beihilfe – Voraussetzung des selektiven Vorteils – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Gewinnabschöpfung – Teilweise Abzugsfähigkeit der aufgrund dieser Abschöpfung entrichteten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – Beschluss der Europäischen Kommission – Zurückweisung einer Beschwerde am Ende der Vorprüfungsphase mit der Begründung, dass diese Abzugsfähigkeit keine staatliche Beihilfe darstelle – Getrennte Feststellung des Nichtvorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der fehlenden Selektivität – Auf die Feststellung der fehlenden Selektivität beschränkte Klage vor dem Gericht der Europäischen Union – Ins Leere gehende Klage – Ermittlung des Bezugssystems oder der „normalen“ Steuerregelung durch die Kommission – Zu diesem Zweck vorzunehmende Auslegung des geltenden nationalen Steuerrechts – Einstufung der Gewinnabschöpfung als „besondere Steuer“, die als „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ abzugsfähig ist – Grundsatz ne ultra petita)
Rechtssache C-831/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023 — Fachverband Spielhallen e. V., LM/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland (Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff der Beihilfe – Voraussetzung des selektiven Vorteils – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Gewinnabschöpfung – Teilweise Abzugsfähigkeit der aufgrund dieser Abschöpfung entrichteten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – Beschluss der Europäischen Kommission – Zurückweisung einer Beschwerde am Ende der Vorprüfungsphase mit der Begründung, dass diese Abzugsfähigkeit keine staatliche Beihilfe darstelle – Getrennte Feststellung des Nichtvorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der fehlenden Selektivität – Auf die Feststellung der fehlenden Selektivität beschränkte Klage vor dem Gericht der Europäischen Union – Ins Leere gehende Klage – Ermittlung des Bezugssystems oder der „normalen“ Steuerregelung durch die Kommission – Zu diesem Zweck vorzunehmende Auslegung des geltenden nationalen Steuerrechts – Einstufung der Gewinnabschöpfung als „besondere Steuer“, die als „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ abzugsfähig ist – Grundsatz ne ultra petita)
ABl. C, C/2023/624, 13.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/624/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2023/624 |
13.11.2023 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. September 2023 — Fachverband Spielhallen e. V., LM/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-831/21 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff der Beihilfe - Voraussetzung des selektiven Vorteils - Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland - Gewinnabschöpfung - Teilweise Abzugsfähigkeit der aufgrund dieser Abschöpfung entrichteten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer - Beschluss der Europäischen Kommission - Zurückweisung einer Beschwerde am Ende der Vorprüfungsphase mit der Begründung, dass diese Abzugsfähigkeit keine staatliche Beihilfe darstelle - Getrennte Feststellung des Nichtvorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils und der fehlenden Selektivität - Auf die Feststellung der fehlenden Selektivität beschränkte Klage vor dem Gericht der Europäischen Union - Ins Leere gehende Klage - Ermittlung des Bezugssystems oder der „normalen“ Steuerregelung durch die Kommission - Zu diesem Zweck vorzunehmende Auslegung des geltenden nationalen Steuerrechts - Einstufung der Gewinnabschöpfung als „besondere Steuer“, die als „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ abzugsfähig ist - Grundsatz ne ultra petita)
(C/2023/624)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Fachverband Spielhallen e. V., LM (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und R. Schmidt)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch K. Blanck und B. Stromsky, dann durch B. Stromsky), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T-510/20, ECLI:EU:T:2021:745), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/624/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)