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Document 62021CA0769

Rechtssache C-769/21: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — AAS „BTA Baltic Insurance Company“/Iepirkumu uzraudzības birojs, Tieslietu ministrija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 18 Abs. 1 – Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit – Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung – Angebote, die getrennt voneinander durch zwei Bieter desselben Wirtschaftsteilnehmers abgegeben werden und die beiden wirtschaftlichsten Angebote sind – Ablehnung des Auftrags durch den erfolgreichen Bieter – Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, das Angebot des nachfolgenden Bieters abzulehnen, das Vergabeverfahren zu beenden und eine neue Ausschreibung durchzuführen)

ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/18


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — AAS „BTA Baltic Insurance Company“/Iepirkumu uzraudzības birojs, Tieslietu ministrija

(Rechtssache C-769/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 18 Abs. 1 - Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit - Entscheidung über den Widerruf einer Ausschreibung - Angebote, die getrennt voneinander durch zwei Bieter desselben Wirtschaftsteilnehmers abgegeben werden und die beiden wirtschaftlichsten Angebote sind - Ablehnung des Auftrags durch den erfolgreichen Bieter - Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, das Angebot des nachfolgenden Bieters abzulehnen, das Vergabeverfahren zu beenden und eine neue Ausschreibung durchzuführen)

(2023/C 35/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AAS „BTA Baltic Insurance Company“

Beklagte: Iepirkumu uzraudzības birojs, Tieslietu ministrija

Tenor

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, im Fall eines Rücktritts des ursprünglich wegen des wirtschaftlich günstigsten Angebots ausgewählten Bieters ein öffentliches Vergabeverfahren zu beenden, wenn es sich bei dem das zweitwirtschaftlichste Angebot einreichenden nachfolgenden Bieter um denselben Wirtschaftsteilnehmer wie beim ersten Bieter handelt.


(1)  ABl. C 84 vom 21.02.2022.


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