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Document 62021CA0299

Rechtssache C-299/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juni 2022 — EM/Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Europäisches Parlament – Zeitbediensteter bei einer Fraktion – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 7 – Versetzung – Art. 12 und Art. 12a Abs. 3 – Begriff „Mobbing“ – Keine Zuweisung von Aufgaben – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union – Antrag auf Beistand – Schaden – Schadensersatz)

ABl. C 284 vom 25.7.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/11


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juni 2022 — EM/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-299/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Parlament - Zeitbediensteter bei einer Fraktion - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 7 - Versetzung - Art. 12 und Art. 12a Abs. 3 - Begriff „Mobbing“ - Keine Zuweisung von Aufgaben - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Antrag auf Beistand - Schaden - Schadensersatz)

(2022/C 284/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: EM (vertreten durch M. Casado García-Hirschfeld, avocate)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, L. Darie und C. González Argüelles als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2021, EM/Parlament (T-599/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:111), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Klageanträge auf Schadensersatz zurückgewiesen hat, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet waren, der dem Rechtsmittelführer dadurch entstanden ist, dass ihm im Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis zum 1. Juni 2018, dem Zeitpunkt seines Eintritts in der Ruhestand, keine Aufgaben zugewiesen wurden.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, an EM Schadensersatz in Höhe von 7 500 Euro zu zahlen.

4.

Das Europäische Parlament trägt neben seinen eigenen im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-599/19 und dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten die Hälfte der EM im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 431 vom 25. 10.2021.


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