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Document 62021CA0266

Rechtssache C-266/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen HV (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Verkehrspolitik – Richtlinie 2006/126/EG – Art. 11 Abs. 2 und 4 – Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs – Führerschein, der vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Umtausch gegen einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ausgehändigt wird – Weigerung des ersten Mitgliedstaats, eine vom zweiten Mitgliedstaat erlassene Entscheidung über die Aussetzung der Fahrerlaubnis zu vollstrecken – Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Gültigkeit eines ausgesetzten Führerscheins nicht anzuerkennen)

ABl. C 451 vom 28.11.2022, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 451/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Strafverfahren gegen HV

(Rechtssache C-266/12) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Verkehrspolitik - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 11 Abs. 2 und 4 - Aussetzung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs - Führerschein, der vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Umtausch gegen einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ausgehändigt wird - Weigerung des ersten Mitgliedstaats, eine vom zweiten Mitgliedstaat erlassene Entscheidung über die Aussetzung der Fahrerlaubnis zu vollstrecken - Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaats, in seinem Hoheitsgebiet die Gültigkeit eines ausgesetzten Führerscheins nicht anzuerkennen)

(2022/C 451/04)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

HV

Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura

Tenor

Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

ist dahin auszulegen, dass

er es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet eine Entscheidung über die Aussetzung der Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug zu führen, nicht anzuerkennen und nicht zu vollstrecken, die von einem anderen Mitgliedstaat gegen diesen Führerscheininhaber wegen eines in dessen Hoheitsgebiet begangenen Verkehrsdelikts erlassen wurde, wenn dieser Führerschein im Umtausch gegen einen zuvor von dem Mitgliedstaat, in dem dieses Verkehrsdelikt begangen wurde, ausgestellten Führerschein ausgehändigt worden war.


(1)  ABl. C 263 vom 5.7.2021.


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