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Documento 62021CA0112

    Rechtssache C-112/21: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Classic Coach Company vof, Y, Z (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 5 – Rechte aus der Marke – Art. 6 Abs. 2 – Beschränkung der Wirkungen der Marke – Unmöglichkeit für den Inhaber einer Marke, einem Dritten die Benutzung eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten – Voraussetzungen – Begriff „älteres Recht“ – Handelsname – Inhaber einer jüngeren Marke, der ein noch älteres Recht hat – Relevanz)

    ABl. C 284 vom 25.7.2022, pagg. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 284/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Classic Coach Company vof, Y, Z

    (Rechtssache C-112/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 5 - Rechte aus der Marke - Art. 6 Abs. 2 - Beschränkung der Wirkungen der Marke - Unmöglichkeit für den Inhaber einer Marke, einem Dritten die Benutzung eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr zu verbieten - Voraussetzungen - Begriff „älteres Recht“ - Handelsname - Inhaber einer jüngeren Marke, der ein noch älteres Recht hat - Relevanz)

    (2022/C 284/08)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: X BV

    Beklagte: Classic Coach Company vof, Y, Z

    Tenor

    1.

    Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er für die Feststellung des Bestehens eines „älteren Rechts“ im Sinne dieser Bestimmung nicht verlangt, dass der Inhaber dieses Rechts die Benutzung der jüngeren Marke durch ihren Inhaber verbieten kann.

    2.

    Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass einem Dritten ein „älteres Recht“ im Sinne dieser Bestimmung in einer Situation zuerkannt werden kann, in der der Inhaber der jüngeren Marke ein noch älteres, nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkanntes Recht an dem als Marke eingetragenen Zeichen hat, soweit der Inhaber der Marke und des noch älteren Rechts nach diesen Rechtsvorschriften die Benutzung des jüngeren Rechts durch den Dritten nicht mehr aufgrund seines noch älteren Rechts verbieten kann.


    (1)  ABl. C 189 vom 17.5.2021.


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