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Document 62021CA0111

    Rechtssache C-111/21: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — BT/Laudamotion GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Übereinkommen von Montreal – Art. 17 Abs. 1 – Haftung von Luftfahrtunternehmen im Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts – Begriff „Körperverletzung“ – Posttraumatische Belastungsstörung, die ein Fluggast bei der Notfallevakuierung eines Flugzeugs erlitten hat)

    ABl. C 472 vom 12.12.2022, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 472/11


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — BT/Laudamotion GmbH

    (Rechtssache C-111/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen im Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Fluggasts - Begriff „Körperverletzung“ - Posttraumatische Belastungsstörung, die ein Fluggast bei der Notfallevakuierung eines Flugzeugs erlitten hat)

    (2022/C 472/12)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberster Gerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: BT

    Beklagte: Laudamotion GmbH

    Tenor

    Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde,

    ist dahin auszulegen, dass

    für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung erlitten hat und die keinen Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung aufweist, in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung, sofern der Fluggast eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweist, die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.


    (1)  ABl. C 228 vom 14.6.2021.


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