This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62021CA0007
Case C-7/21: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 7 July 2022 (request for a preliminary ruling from the Bezirksgericht Bleiburg — Austria) — LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG v CB, DF, GH (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in civil matters — Service of documents — Regulation (EC) 1393/2007 — Article 8(1) — One-week period within which the right to refuse to accept a document is to be exercised — Enforcement order made in one Member State and served in another Member State in the language of the first Member State only — Legislation of that first Member State laying down an eight-day period to lodge an objection to that order — Period for lodging an objection starting to run at the same time as the period laid down for the purpose of exercising the right to refuse to accept the document — Article 47 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union — Right to an effective remedy)
Rechtssache C-7/21: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg — Österreich) — LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG/CB, DF, GH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung von Schriftstücken – Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 – Art. 8 Abs. 1 – Einwöchige Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks – Beschluss über eine Zwangsvollstreckung, der in einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat nur in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt wird – Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die für die Erhebung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss eine Frist von acht Tagen vorsieht – Einspruchsfrist, die zur gleichen Zeit wie die Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
Rechtssache C-7/21: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg — Österreich) — LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG/CB, DF, GH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung von Schriftstücken – Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 – Art. 8 Abs. 1 – Einwöchige Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks – Beschluss über eine Zwangsvollstreckung, der in einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat nur in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt wird – Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die für die Erhebung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss eine Frist von acht Tagen vorsieht – Einspruchsfrist, die zur gleichen Zeit wie die Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg — Österreich) — LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG/CB, DF, GH
(Rechtssache C-7/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung von Schriftstücken - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 8 Abs. 1 - Einwöchige Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks - Beschluss über eine Zwangsvollstreckung, der in einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat nur in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt wird - Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die für die Erhebung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss eine Frist von acht Tagen vorsieht - Einspruchsfrist, die zur gleichen Zeit wie die Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)
(2022/C 318/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Bleiburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG
Beklagte: CB, DF, GH
Tenor
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass
er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.