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Document 62021CA0007

    Rechtssache C-7/21: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg — Österreich) — LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG/CB, DF, GH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zustellung von Schriftstücken – Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 – Art. 8 Abs. 1 – Einwöchige Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks – Beschluss über eine Zwangsvollstreckung, der in einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat nur in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt wird – Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die für die Erhebung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss eine Frist von acht Tagen vorsieht – Einspruchsfrist, die zur gleichen Zeit wie die Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)

    ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg — Österreich) — LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG/CB, DF, GH

    (Rechtssache C-7/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zustellung von Schriftstücken - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 8 Abs. 1 - Einwöchige Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks - Beschluss über eine Zwangsvollstreckung, der in einem Mitgliedstaat erlassen und in einem anderen Mitgliedstaat nur in der Sprache des erstgenannten Mitgliedstaats zugestellt wird - Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats, die für die Erhebung eines Einspruchs gegen diesen Beschluss eine Frist von acht Tagen vorsieht - Einspruchsfrist, die zur gleichen Zeit wie die Frist für die Ausübung des Rechts auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks zu laufen beginnt - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)

    (2022/C 318/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bezirksgericht Bleiburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: LKW WALTER Internationale Transportorganisation AG

    Beklagte: CB, DF, GH

    Tenor

    Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    ist dahin auszulegen, dass

    er einer Regelung des Mitgliedstaats, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem Mitgliedstaat zusammenfällt.


    (1)  ABl. C 88 vom 15.3.2021.


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