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Document 62020TN0298

    Rechtssache T-298/20: Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — KD/EUIPO

    ABl. C 262 vom 10.8.2020, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 262/29


    Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — KD/EUIPO

    (Rechtssache T-298/20)

    (2020/C 262/39)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: KD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und N. Kyriazopoulou)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 erstellte und ihr am 11. März 2020 bekannt gegebene Beurteilung aufzuheben;

    den Beklagten zu verurteilen, ihr 3 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen, den sie aufgrund der Beurteilung erlitten hat;

    dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf die folgenden drei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Es sei gegen die Begründungspflicht verstoßen worden, da die Beurteilung ohne jegliche Begründung Bemerkungen enthalte, die weniger vorteilhaft seien als in den früheren Beurteilungen, was demnach einen offensichtlichen Tatsachenirrtum darstelle, der weiter zur Folge habe, dass der Klägerin die Möglichkeit genommen werde, ihre Verteidigungsrechte wahr zu nehmen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Fürsorgepflicht sei dadurch verletzt worden, dass die erfolgreiche Umsetzung verschiedener Projekte durch die Klägerin sowie ihre Motivation und ihre Bereitschaft, trotz ihrer familiären und gesundheitlichen Probleme zu arbeiten, nicht berücksichtigt worden sei.

    3.

    Dritter Klagegrund: Angesichts der Widersprüchlichkeit zwischen den Bemerkungen und der Bewertung und der fehlenden Berücksichtigung aller relevanten Kriterien liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.

    Die Klägerin begründet den Antrag auf immateriellen Schadensersatz damit, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung Gefühle von Verzweiflung, Angst und Ungerechtigkeit ausgelöst habe.


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