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Document 62020TN0291

    Rechtssache T-291/20: Klage, eingereicht am 14. Mai 2020 — Yanukovych/Rat

    ABl. C 222 vom 6.7.2020, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 222/41


    Klage, eingereicht am 14. Mai 2020 — Yanukovych/Rat

    (Rechtssache T-291/20)

    (2020/C 222/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates (1), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

    die Verordnung (EU) 2020/370 des Rates (2), soweit sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

    1.

    Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit in die Liste aufgenommen zu werden.

    2.

    Dem Rat seien bei Einbeziehung des Klägers in die angefochtenen Maßnahmen offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. Der Rat habe nicht sichergestellt, dass die Aufnahme des Klägers in die Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht habe, und nicht geprüft, ob die Entscheidungen der ukrainischen Behörden, auf die er sich gestützt habe, im Einklang mit den Verteidigungsrechten und dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz getroffen worden seien.

    3.

    Der Rat habe die spezifischen und konkreten Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste nicht angegeben. Auch habe er nicht angegeben, warum nach seiner Auffassung die Entscheidungen der ukrainischen Behörden, auf die er sich gestützt habe, im Einklang mit den Verteidigungsrechten des Klägers und dessen Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien.

    4.

    Es liege ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und/oder eine Verweigerung des Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor. Der Rat habe den Kläger vor der Wiederaufnahme in die Liste nicht angehört, ihm nicht sämtliche Mittel, auf die er sich gestützt habe, zur Verfügung gestellt und ihm keine echte oder faire Gelegenheit eingeräumt, Fehler zu korrigieren oder Informationen vorzulegen. Dem Kläger seien zu keiner Zeit ernstzunehmende, glaubhafte oder konkrete Beweise und Gründe zur Rechtfertigung der Verhängung der restriktiven Maßnahmen vorgelegt worden, und nichts deute darauf hin, dass der Rat vor Erlass seines Beschlusses die Erklärungen des Klägers berücksichtigt habe.

    5.

    Der Rat habe nicht über eine taugliche Rechtsgrundlage für die achten Änderungsrechtsakte verfügt.

    6.

    Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht.

    7.

    Das Eigentumsrecht des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU sei dadurch verletzt worden, dass die restriktiven Maßnahmen u. a. aus folgenden Gründen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung dieser Rechte darstellten: (i) Es gebe keine Anhaltspunkte, dass irgendwelche Mittel, die sich der Kläger angeeignet haben solle, aus der Ukraine transferiert worden seien. (ii) Es sei weder erforderlich noch angemessen, sämtliche Güter des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden nunmehr die Höhe der Verluste, die in den zugrundeliegenden Strafverfahren gegen den Kläger angeblich verfolgt würden, beziffert hätten.


    (1)  Beschluss (GASP) 2020/373 des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 10).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2020, L 71, S. 1).


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