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Document 62020TN0121
Case T-121/20: Action brought on 21 February 2020 — IP v Commission
Rechtssache T-121/20: Klage, eingereicht am 21. Februar 2020 — IP/Kommission
Rechtssache T-121/20: Klage, eingereicht am 21. Februar 2020 — IP/Kommission
ABl. C 129 vom 20.4.2020, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/21 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2020 — IP/Kommission
(Rechtssache T-121/20)
(2020/C 129/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: IP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und infolgedessen,
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 21. August 2019, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrags verhängt wurde, auf drei Klagegründe.
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Begründungspflicht: U. a. sei der Kläger von der Kommission, die gegen ihre Sorgfalts- und Fürsorgepflicht verstoßen habe, ungerecht behandelt worden. Die Kommission hätte sich über die Ergebnisse des Strafverfahrens, das mit der Einstellung des Verfahrens beendet worden sei, informieren und sie dem Disziplinarrat übermitteln müssen, damit er diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt. |
2. |
Rechtswidrigkeit der vorbereitenden Handlungen der angefochtenen Entscheidung und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission: U. a. führe die Rechtswidrigkeit der beiden vorbereitenden Handlungen der angefochtenen Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. |
3. |
Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Union: Zum einen seien nicht alle Umstände des Falls des Klägers geprüft worden, und zum anderen seien die für die Festlegung der Sanktion zugrunde gelegten Kriterien falsch bewertet oder unverhältnismäßig gewichtet worden. |