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Document 62020TN0077

    Rechtssache T-77/20: Klage, eingereicht am 10. Februar 2020– Ascenza Agro und Afrasa/Kommission

    ABl. C 129 vom 20.4.2020, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/4


    Klage, eingereicht am 10. Februar 2020– Ascenza Agro und Afrasa/Kommission

    (Rechtssache T-77/20)

    (2020/C 129/05)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Ascenza Agro, SA (Setúbal, Portugal) und Afrasa, SA (Paterna-Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie Solicitor V. McElwee)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    den angefochtenen Rechtsakt (1) für nichtig zu erklären und

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen stützen die Klage auf neun Gründe.

    1.

    Verletzung wesentlicher Formvorschriften, weil die Beklagte die in der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 (2) der Kommission (Art. 12 und 13) festgelegten obligatorischen Anforderungen nicht erfüllt und den angefochtenen Rechtsakt auf der Grundlage einer unvollständigen Risikobewertung erlassen habe. Dies bedeute, dass der angefochtene Rechtsakt nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene vollständige wissenschaftliche Grundlage gestützt sei.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Klägerin zu 1), weil sie während des Erneuerungsverfahrens zu keiner Zeit darauf hingewiesen worden sei, dass andere Bedenken bestünden als die im Laufe der öffentlichen Konsultation kommentierten oder die im Ersuchen der EFSA um zusätzliche Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 geäußerten.

    3.

    Verletzung wesentlicher Formvorschriften, weil der angefochtene Rechtsakt anstatt auf einen standardmäßigen Gutachterbericht der EFSA auf zwei Stellungnahmen der EFSA gestützt sei und die Klägerin zu 1) keine wissenschaftlichen Stellungnahmen habe vorlegen können, um sich mit den Bedenken der Beklagten auseinanderzusetzen.

    4.

    Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip: Der angefochtene Rechtsakt sei auf das Vorsorgeprinzip gestützt, das für die Substanz Chlorpyrifos-methyl rechtswidrig angewandt worden sei, weil die Klägerin zu 1) einen relevanten Datensatz vorgelegt habe, der — nachdem er geprüft worden sei — negative Befunde ergeben habe, so dass die Anforderungen des Vorsorgeprinzip erfüllt gewesen seien. Zudem dürfe das Vorsorgeprinzip nur angewandt werden, wenn eine Risikobewertung vorgenommen und abgeschlossen worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Risikobewertung jedoch nicht abgeschlossen worden und habe das Vorsorgeprinzip selbst die Grundlage für die Schlussfolgerung in der Risikobewertung gebildet.

    5.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Beklagte beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts einen irrelevanten Faktor berücksichtigt habe. Er sei im Ausschussverfahren erlassen worden, das eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) erfordere. Wegen des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU (dem sog. Brexit) habe der UK-Bevollmächtigte an der Sitzung des SCoPAFF vom 6. Dezember 2019 nicht teilgenommen und stattdessen Finnland eine Vollmacht zur Abstimmung erteilt habe. Der UK-Bevollmächtigte habe nicht teilgenommen, weil die UK-Regierung Ende August 2019 eine neue Politik hinsichtlich der Teilnahme des Landes an Sitzungen der Wissenschaftsausschüsse der EU angekündigt habe. Dass Finnland — und damit auch die Beklagte — die durch den Brexit motivierte Politik berücksichtigt habe, bedeute, dass beim Erlass des angefochtenen Rechtsakts ein irrelevanter Faktor berücksichtigt worden sei.

    6.

    Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung: Die Beklagte und der EFSA hätten die Ansicht vertreten, dass Chlorpyrifos-methyl gesundheitliche Bedenken aufwerfen könne, und hierzu ein Treffen von Sachverständigen organisiert, nach dem der Bericht erstattende Mitgliedstaat gebeten worden sei, zur Bestätigung dieser Bedenken eine weitere Literaturrecherche durchzuführen. Diese Recherche habe zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage nicht konformer Studien geführt, ohne dass die Klägerin zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen habe.

    7.

    Die Schlussfolgerung zur Genotoxizität sei rechtlich nicht zu halten: Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass Chlorpyrifos-methyl potenziell genotoxisch sei, sei aufgrund einer rechtswidrigen Fehlanwendung des Analogie-Ansatzes und des evidenzbasierten Bewertungsansatzes entstanden.

    8.

    Die Schlussfolgerung zur Entwicklungsneurotoxizität sei rechtlich nicht zu halten: Die Beklagte habe die Bedenken hinsichtlich der Entwicklungsneurotoxizität von Chlorpyrifos-methyl aufgrund einer Analogie von Chlorpyrifos-methyl zu Chlorpyrifos-ethyl und zu Organophosphaten identifiziert, ohne anzugeben, wie und warum diese Analogie wissenschaftlich und rechtlich angemessen sei.

    9.

    Verletzung der Vorschriften zur Einstufung als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B: Die Beklagte habe die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (3) verletzt, als sie darauf hingewiesen habe, dass die Einstufung von Chlorpyrifos-methyl als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B, angemessen sein könne. Diese Ansicht sei auf eine rechtswidrige und nicht substantiierte Anwendung einer Analogie gestützt.


    (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/17 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Chlorpyrifos-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 7, S. 11).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 2012, L 252, S. 26).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


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