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Document 62020TB0666

Rechtssache T-666/20: Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2023 — Thunus u. a./EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtskraft – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

ABl. C 296 vom 21.8.2023, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/32


Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2023 — Thunus u. a./EIB

(Rechtssache T-666/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtskraft - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Anhörung des Personals - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2023/C 296/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (vertreten durch T. Gilliams, A. García Sánchez und E. Manoukian als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Klage beantragen die Kläger zum einen die Aufhebung der in ihren Gehaltsabrechnungen für März 2020 und die nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit denen die jährliche Anpassung des Grundgehalts für das Jahr 2020 auf 0,7 % begrenzt wurde, und zum anderen Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch diese Entscheidungen entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Vincent Thunus und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank (EIB).


(1)  ABl. C 28 vom 25.1.2021.


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