EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62020TB0666
Case T-666/20: Order of the General Court of 30 June 2023 — Thunus and Others v EIB (Civil service — Staff of the EIB — Remuneration — Annual salary adjustment — Plea of illegality — Res judicata — Legal certainty — Legitimate expectations — Staff consultation — Obligation to state reasons — Proportionality — Action manifestly lacking any foundation in law)
Rechtssache T-666/20: Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2023 — Thunus u. a./EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtskraft – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Rechtssache T-666/20: Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2023 — Thunus u. a./EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Gehälter – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtskraft – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Anhörung des Personals – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
ABl. C 296 vom 21.8.2023, p. 32–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 296/32 |
Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2023 — Thunus u. a./EIB
(Rechtssache T-666/20) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vergütung - Jährliche Anpassung der Gehälter - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtskraft - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Anhörung des Personals - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2023/C 296/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (vertreten durch T. Gilliams, A. García Sánchez und E. Manoukian als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)
Gegenstand
Mit ihrer auf Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Klage beantragen die Kläger zum einen die Aufhebung der in ihren Gehaltsabrechnungen für März 2020 und die nachfolgenden Monate enthaltenen Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit denen die jährliche Anpassung des Grundgehalts für das Jahr 2020 auf 0,7 % begrenzt wurde, und zum anderen Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch diese Entscheidungen entstanden sein soll.
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Herr Vincent Thunus und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Investitionsbank (EIB). |