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Document 62020TB0014

Rechtssache T-14/20: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2020 — Tratkowski/Kommission (Anfechtungsklage – Öffentlicher Dienst – Beamte – Internes Auswahlverfahren COM/2/AD 12/18 [AD 12] – Einreichung der Bewerbung anhand des Bewerbungsformulars nach Art. 2 von Anhang III des Statuts – Gleichzeitig bei der Anstellungsbehörde auf einem gesonderten Blatt gestellter Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren – Zulassungsbedingungen – Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Überprüfungsantrag des Bewerbers wegen seiner Verspätung abzulehnen – Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Antrag des Klägers abzulehnen, von einer der Bedingungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens abzusehen, damit er zum Auswahlverfahren zugelassen wird – Anfechtung der Entscheidung der Anstellungsbehörde und nicht der des Prüfungsausschusses – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit)

ABl. C 9 vom 11.1.2021, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/21


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2020 — Tratkowski/Kommission

(Rechtssache T-14/20) (1)

(Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Internes Auswahlverfahren COM/2/AD 12/18 [AD 12] - Einreichung der Bewerbung anhand des Bewerbungsformulars nach Art. 2 von Anhang III des Statuts - Gleichzeitig bei der Anstellungsbehörde auf einem gesonderten Blatt gestellter Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren - Zulassungsbedingungen - Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen - Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Überprüfungsantrag des Bewerbers wegen seiner Verspätung abzulehnen - Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Antrag des Klägers abzulehnen, von einer der Bedingungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens abzusehen, damit er zum Auswahlverfahren zugelassen wird - Anfechtung der Entscheidung der Anstellungsbehörde und nicht der des Prüfungsausschusses - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

(2021/C 9/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Michal Tratkowski (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: R. Wardyn, Radca Prawny)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Milanowska und L. Vernier)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. März 2019, mit der die Anstellungsbehörde der Kommission den Antrag des Klägers auf Zulassung zum internen Auswahlverfahren COM/2/AD 12/18 (AD 12), abgelehnt hat, weil er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthaltene Bedingung, der Besoldungsgruppe AD 10 anzugehören, nicht erfülle

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Michal Tratkowski trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 23.3.2020.


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