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Document 62020CN0496

    Rechtssache C-496/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 6. Oktober 2020 — M. F./T. P.

    ABl. C 44 vom 8.2.2021, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 44/20


    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 6. Oktober 2020 — M. F./T. P.

    (Rechtssache C-496/20)

    (2021/C 44/25)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Najwyższy

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: M. F.

    Beklagter: T. P.

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie mit Nr. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des Tenors des Beschlusses des Gerichtshofs vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C-791/19 R), dahin zu verstehen, dass der Prezes Izby Dyscyplinarnej (Präsident der Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bis zur Entscheidung der Rechtssache C-791/19 R aufgrund der Aussetzung der Anwendung von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 (konsolidierte Fassung: Dz. U. 2019, Pos. 825, mit Änderungen) nicht die Übermittlung der Akten einer Rechtssache betreffend die Feststellung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses als Richter am Obersten Gericht verlangen kann?

    2.

    Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass:

    a)

    ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Verbote „der Anzweiflung der Ermächtigung von Gerichten“ und „der Feststellung oder der Bewertung — durch Gerichte — der Rechtmäßigkeit der Ernennung von Richtern oder der aus dieser Ernennung resultierenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtsprechung“, wie sie in Art. 29 § § 2 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017 aufgestellt werden, unangewendet zu lassen, weil die Achtung der verfassungsrechtlichen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union den nationalen Gesetzgeber nicht berechtigt, Lösungen einzuführen, die die Grundwerte und -prinzipien der Union untergraben?

    b)

    die verfassungsrechtliche Identität eines Mitgliedstaats nicht das Recht auf ein unabhängiges, durch Gesetz errichtetes Gericht nehmen kann, wenn das Ernennungsverfahren vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde mit den in den Vorlagefragen in den Rechtssachen C-487/19 und C-508/19 beschriebenen Mängeln behaftet war und seine vorherige gerichtliche Überprüfung bewusst und in einer mit der nationalen Verfassung offensichtlich nicht vereinbaren Weise ausgeschlossen wurde?

    3.

    Sind Art. 2 und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie dem Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass der Inhalt des Begriffs der verfassungsrechtlichen Identität eines Mitgliedstaats im Hinblick auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in einer für das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats verbindlichen Weise nur im Rahmen eines Dialogs dieses Gerichts oder anderer nationaler Gerichte (z. B. des Verfassungsgerichts) mit dem Gerichtshof unter Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt werden kann?

    4.

    Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie der allgemeine Grundsatz des Rechts auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Übermittlung der Akten einer Rechtssache ablehnt, wenn dieser Antrag von einer Person gestellt wurde, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften und unter Umständen, die zur Errichtung eines Gerichts führen, das die Anforderungen an Autonomie und Unabhängigkeit nicht erfüllt und kein durch Gesetz errichtetes Gericht ist, zum Richter ernannt wurde, ohne dass das Verfahren, von dem im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-508/19 oder im Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2019, A. K. u. a. (C-585/18, C-624/18 und C-625/18), die Rede ist, vorher ausgeschöpft werden muss?


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