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Document 62020CN0468

Rechtssache C-468/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. September 2020 — Fastweb SpA u. a./Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 14–14 (GA)

4.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/14


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 29. September 2020 — Fastweb SpA u. a./Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

(Rechtssache C-468/20)

(2022/C 257/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Fastweb SpA, Tim SpA, Vodafone Italia SpA, Wind Tre SpA

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Vorlagefragen

1.

Verpflichtet die zutreffende Auslegung von Art. 267 AEUV das nationale Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ein Vorabentscheidungsersuchen zu einer im Rahmen des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Auslegungsfrage des Unionsrechts vorzulegen, auch wenn ein Auslegungszweifel an der der einschlägigen unionsrechtlichen Norm zuzuweisenden Bedeutung — unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Sprachgebrauchs und der unionsrechtlichen Bedeutung, die dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung beizumessen sind, des unionsrechtlichen Zusammenhangs, in den sich die Bestimmung einfügt, und der Schutzziele, die ihre Normierung mit sich bringt, in Anbetracht des Entwicklungsstands des Unionsrechts zu dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebliche Bestimmung im Rahmen des nationalen Verfahrens anzuwenden ist — ausgeschlossen werden kann, aber im Hinblick auf das Verhalten anderer Gerichte nicht substantiiert und subjektiv nachweisbar ist, dass die Auslegung des vorlegenden Gerichts die gleiche ist wie jene, die von Gerichten der anderen Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof vertreten werden könnte, wenn diese mit derselben Frage befasst werden?

2.

Steht die zutreffende Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV sowie des harmonisierten, durch die Richtlinien 2002/19/EG (1), 2002/20/EG (2), 2002/21/EG (3) und 2002/22/EG (4) und insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (5), durch Art. 3 der Richtlinie 2002/20 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 sowie durch die Art. 20, 21 und 22 der Richtlinie 2002/22 in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG (6) zum Ausdruck gebrachten Rechtsrahmens einer nationalen Regelung wie jener, die sich aus der Zusammenschau der Art. 13, 70 und 71 des Decreto legislativo n. 259/03 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 259/03), Art. 2 Abs. 12 Buchst. h und l der Legge n. 481/1995 (Gesetz Nr. 481/1995) und Art. 1 Abs. 6 Nr. 2 der Legge n. 249/1997 (Gesetz Nr. 249/1997) ergibt, entgegen, die der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation die Befugnis verleiht, i) für die Mobilfunktelefonie einen nicht weniger als vierwöchigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben und gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung wählen, die Pflicht aufzuerlegen, den Nutzer unverzüglich per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung zu informieren; ii) für die Festnetztelefonie einen monatlichen oder mehrmonatigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben; iii) im Fall von mit der Festnetztelefonie zusammenlaufenden Angeboten die Anwendung des die Festnetztelefonie betreffenden Zeitrahmens vorzuschreiben?

3.

Stehen die zutreffende Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit den Art. 49 und 56 AEUV sowie mit dem harmonisierten, durch die Richtlinien 2002/19, 2002/20, 2002/21 und 2002/22 und insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140, durch Art. 3 der Richtlinie 2002/20 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 sowie durch die Art. 20, 21 und 22 der Richtlinie 2002/22 in der Fassung der Richtlinie 2009/136 zum Ausdruck gebrachten Rechtsrahmen dem Erlass von Regulierungsmaßnahmen durch die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation entgegen, die darauf abzielen, i) für die Mobilfunktelefonie einen nicht weniger als vierwöchigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben und gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung wählen, die Pflicht aufzuerlegen, den Nutzer unverzüglich per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung zu informieren; ii) für die Festnetztelefonie einen monatlichen oder mehrmonatigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben; iii) im Fall von mit der Festnetztelefonie zusammenlaufenden Angeboten die Anwendung des die Festnetztelefonie betreffenden Zeitrahmens vorzuschreiben?

4.

Stehen die zutreffende Auslegung und Anwendung des Diskriminierungsverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit den Art. 49 und 56 AEUV sowie dem harmonisierten, durch die Richtlinien 2002/19, 2002/20, 2002/21 und 2002/22 und insbesondere durch Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2002/21 in der Fassung der Richtlinie 2009/140, durch Art. 3 der Richtlinie 2002/20 in der Fassung der Richtlinie 2009/140 sowie durch die Art. 20, 21 und 22 der Richtlinie 2002/22 in der Fassung der Richtlinie 2009/136 zum Ausdruck gebrachten Rechtsrahmen dem Erlass von Regulierungsmaßnahmen durch die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation entgegen, die darauf abzielen, i) für die Mobilfunktelefonie einen nicht weniger als vierwöchigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben und gleichzeitig den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, die einen anderen als monatlichen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung wählen, die Pflicht aufzuerlegen, den Nutzer unverzüglich per SMS über die erfolgte Angebotsverlängerung zu informieren; ii) für die Festnetztelefonie einen monatlichen oder mehrmonatigen Zeitrahmen für die Angebotsverlängerung und die Abrechnung vorzuschreiben; iii) im Fall von mit der Festnetztelefonie zusammenlaufenden Angeboten die Anwendung des die Festnetztelefonie betreffenden Zeitrahmens vorzuschreiben?


(1)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7).

(2)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elesktronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 21).

(3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlininie) (ABl. 2002, L 108, S. 33.)

(4)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51.)

(5)  Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2009, L 337, S. 37).

(6)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. 2009, L 337, S. 11).


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