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Document 62020CN0347

    Rechtssache C-347/20: Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 28. Juli 2020 — SIA „Zinātnes parks“/Finanšu ministrija

    ABl. C 339 vom 12.10.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 339/7


    Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 28. Juli 2020 — SIA „Zinātnes parks“/Finanšu ministrija

    (Rechtssache C-347/20)

    (2020/C 339/09)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Administratīvā rajona tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: SIA „Zinātnes parks“

    Beklagte: Finanšu ministrija

    Vorlagefragen

    1.

    Ist der in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 (1) der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendete Begriff „gezeichnetes Stammkapital“ in Verbindung mit anderen Vorschriften des Unionsrechts über die Tätigkeiten von Gesellschaften dahin auszulegen, dass die Bestimmung des gezeichneten Stammkapitals ausschließlich auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen hat, die nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht worden sind, so dass diese Angaben erst ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als wirksam anzusehen sind?

    2.

    Sind bei der Subsumtion unter den in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendeten Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ den in dem Projektauswahlverfahren für Europäische Fonds festgelegten Voraussetzungen betreffend die zum Nachweis der finanziellen Lage des betreffenden Unternehmens einzureichenden Dokumente Bedeutung beizumessen?

    3.

    Ist, falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird, eine nationale Regelung über die Auswahl von Projekten, die festlegt, dass Klarstellungen zu den Projektvorschlägen nach deren Einreichung nicht mehr möglich sind, mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung vereinbar, die in Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1303/2013 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates genannt werden?


    (1)  ABl. 2014, L 187, S. 1.

    (2)  ABl. 2013, L 347, S. 320.


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