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Document 62020CN0333

Rechtssache C-333/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2020 — Berlin Chemie A. Menarini SRL/Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

ABl. C 339 vom 12.10.2020, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/2


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 22. Juli 2020 — Berlin Chemie A. Menarini SRL/Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

(Rechtssache C-333/20)

(2020/C 339/03)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Berlin Chemie A. Menarini SRL

Beklagte: Administrația Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii București — Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București

Streithelferin: Berlin Chemie AG

Vorlagefragen

1.

Ist es für die Feststellung, dass ein Unternehmen, das Waren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem liefert, in dem es den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und Art. 11 der Verordnung Nr. 282/2011 des Rates (2) in dem Staat hat, in dem es die Waren liefert, erforderlich, dass die personelle und technische Ausstattung, die das Unternehmen im Hoheitsgebiet des letzteren Staates nutzt, ihm gehören, oder genügt es, dass das Unternehmen über ein anderes, verbundenes Unternehmen, das es kontrolliert und bei dem es die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sofortigen und dauerhaften Zugang zu dieser personellen und technischen Ausstattung hat.

2.

Ist es für die Feststellung, dass ein Unternehmen, das Waren im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem liefert, in dem es den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, eine feste Niederlassung im Sinne von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 11 der Verordnung Nr. 282/2011 des Rates in dem Staat hat, in dem es die Waren liefert, erforderlich, dass die unterstellte feste Niederlassung unmittelbar an den Entscheidungen über die Lieferung der Waren beteiligt ist, oder genügt es, dass das Unternehmen in dem Staat, in dem es die Warenlieferung vornimmt, über eine technische und personelle Ausstattung verfügt, die ihm durch Verträge mit Drittunternehmen zur Verfügung gestellt wird, wobei Gegenstand dieser Verträge Marketing-, Regulierungs-, Werbe-, Lager- und Vertretungstätigkeiten von solchem Umfang sind, dass sie unmittelbar das Volumen der Verkäufe beeinflussen?

3.

Schließt bei der Auslegung von Art. 44 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 11 der Verordnung Nr. 282/2011 des Rates die Möglichkeit für einen Steuerpflichtigen, sofort und dauerhaft Zugang zur technischen und personellen Ausstattung eines anderen, von ihm kontrollierten verbundenen Steuerpflichtigen zu erlangen, die Möglichkeit aus, dass letzteres verbundenes Unternehmen als Erbringer von Dienstleistungen für die so errichtete feste Niederlassung angesehen werden kann?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).


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