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Document 62020CN0194

Rechtssache C-194/20: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2020 — BY, CX, FU, DW, EV gegen Stadt Duisburg

ABl. C 262 vom 10.8.2020, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/14


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Mai 2020 — BY, CX, FU, DW, EV gegen Stadt Duisburg

(Rechtssache C-194/20)

(2020/C 262/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BY, CX, FU, DW, EV

Beklagte: Stadt Duisburg

Vorlagefragen

1.

Beinhaltet der Anspruch türkischer Kinder aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 (1) ohne weitere Voraussetzungen auch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat?

2.

Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist:

a)

Setzt ein Aufenthaltsanspruch aus Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 voraus, dass die Eltern der von dieser Vorschrift begünstigten türkischen Kinder bereits Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 ARB 1/80 erworben haben?

b)

Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Ist die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 im gleichen Sinn auszulegen wie in Artikel 6 Absatz 1 ARB 1/80?

c)

Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Kann ein Aufenthaltsanspruch türkischer Kinder nach Artikel 9 Satz 1 ARB 1/80 bereits nach (nur) drei Monaten Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung eines Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat entstehen?

d)

Falls die Frage 2.a) zu verneinen ist: Folgt aus dem Aufenthaltsrecht der türkischen Kinder ohne weitere Voraussetzungen auch ein Aufenthaltsrecht für einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile?


(1)  Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation.


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