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Document 62020CJ0723

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2022.
Galapagos BidCo. S.a.r.l. gegen DE u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat nach der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens.
Rechtssache C-723/20.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:209

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

24. März 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2015/848 – Insolvenzverfahren – Art. 3 Abs. 1 – Internationale Zuständigkeit – Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat nach der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens“

In der Rechtssache C‑723/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2020, in dem Verfahren

Galapagos BidCo. Sàrl

gegen

DE in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Galapagos SA,

Hauck Aufhäuser Fund Services SA,

Prime Capital SA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), M. Ilešič, D. Gratsias und Z. Csehi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Galapagos BidCo. Sàrl, vertreten durch Rechtsanwalt W. Nassall,

des DE in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Galapagos SA, vertreten durch Rechtsanwalt C. van de Sande,

der Hauck Aufhäuser Fund Services SA und der Prime Capital SA, vertreten durch Rechtsanwalt R. Hall,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Bartl als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und S. Noë als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Galapagos BidCo. Sàrl gegen DE in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Galapagos SA sowie gegen die Hauck Aufhäuser Fund Services SA und die Prime Capital SA wegen eines Antrags auf Eröffnung eines Galapagos betreffenden Insolvenzverfahrens führt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Austrittsabkommen

3

In Art. 67 Abs. 3 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7) (im Folgenden: Austrittsabkommen) heißt es:

„Im Vereinigten Königreich [Großbritannien und Nordirland] sowie in den Mitgliedstaaten finden in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, die nachstehenden Bestimmungen wie folgt Anwendung:

c)

die Verordnung … 2015/848 … findet Anwendung auf die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Insolvenzverfahren und ‑klagen, sofern das Hauptverfahren vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurde;

…“

4

Art. 126 des Austrittsabkommens bestimmt:

„Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

5

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1), die durch die Verordnung 2015/848 aufgehoben wurde, lautete:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

Verordnung 2015/848

6

In den Erwägungsgründen 1, 3, 5, 8, 23, 27, 29, 33 und 65 der Verordnung 2015/848 heißt es:

„(1)

Die [Europäische] Kommission hat am 12. Dezember 2012 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung … Nr. 1346/2000 … angenommen. Dem Bericht zufolge funktioniert die Verordnung im Allgemeinen gut, doch sollte die Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können. Da die Verordnung mehrfach geändert wurde und weitere Änderungen erfolgen sollen, sollte aus Gründen der Klarheit eine Neufassung vorgenommen werden.

(3)

Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich. …

(5)

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden ‚Forum Shopping‘).

(8)

Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung ist es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich in einer Maßnahme der Union zu bündeln, die in den Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt.

(23)

Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung sowie das Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen…

(27)

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder der Niederlassung des Schuldners tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet.

(29)

Diese Verordnung sollte eine Reihe von Schutzvorkehrungen enthalten, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern.

(33)

Stellt das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht fest, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht in seinem Hoheitsgebiet liegt, so sollte es das Hauptinsolvenzverfahren nicht eröffnen.

(65)

In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung, Abwicklung und Beendigung der in ihren Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren sowie von Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die automatische Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass die Wirkungen, die das Recht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die Gründe für eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch der Konflikt gelöst werden, wenn sich die Gerichte zweier Mitgliedstaaten für zuständig halten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts sollte in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese Mitgliedstaaten sollten die Entscheidung dieses Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen.“

7

Gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung 2015/848 bezeichnet für die Zwecke der Verordnung der Ausdruck ‚Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens‘ die Entscheidung eines Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines Verwalters.

8

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden ‚Hauptinsolvenzverfahren‘). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist …

(2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet dieses letzteren Mitgliedstaats befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3)   Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren.

…“

9

Art. 4 („Prüfung der Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gründe anzugeben, auf denen die Zuständigkeit des Gerichts beruht[,] sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.“

10

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 bestimmt:

„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11

Galapagos ist eine Holdinggesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg hat. Im Juni 2019 beschloss sie, ihre Hauptverwaltung nach Fareham (Vereinigtes Königreich) zu verlegen. Ihre am 13. Juni 2019 berufenen Direktoren beantragten am 22. August 2019 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Business and Property Courts, Insolvency and Companies list) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung für Wirtschaftssachen [Handels‑, vermögens‑, insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten], Vereinigtes Königreich) (im Folgenden: High Court). Am folgenden Tag wurden diese Direktoren jedoch auf Betreiben einer Gruppe von Gläubigern aufgrund einer Anteilsverpfändung abberufen und durch einen neuen Direktor ersetzt. Dieser richtete für Galapagos ein Büro in Düsseldorf (Deutschland) ein und wies ihre anwaltlichen Vertreter an, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückzunehmen. Zur Rücknahme kam es jedoch nicht, da eine Gläubigergruppe in diesen Antrag eintrat. Der High Court hatte am 17. Dezember 2020, als das Vorabentscheidungsersuchen eingereicht wurde, über diesen Antrag noch nicht entschieden.

12

Am 23. August 2019 stellte Galapagos einen weiteren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), das DE mit Beschluss vom selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte und Sicherungsmaßnahmen anordnete. Auf die sofortige Beschwerde von Gläubigern hob das Gericht seinen Beschluss jedoch am 6. September 2019 auf und wies den Antrag von Galapagos als unzulässig zurück, da es nicht zuständig sei.

13

Am 6. September 2019 stellten Hauck Aufhäuser Fund Services und Prime Capital, zwei weitere Gläubigergesellschaften von Galapagos, beim Amtsgericht Düsseldorf einen weiteren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 9. September 2019 bestellte dieses Gericht DE erneut zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete vorläufige Maßnahmen an, wobei es davon ausging, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Galapagos zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags in Düsseldorf befunden habe.

14

Galapagos BidCo., die zugleich Tochtergesellschaft und Gläubigerin von Galapagos ist, legte in ihrer Eigenschaft als Gläubigerin sofortige Beschwerde beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) ein, um die Aufhebung des Beschlusses vom 9. September 2019 zu erwirken. Sie machte geltend, dass dem Amtsgericht Düsseldorf die internationale Zuständigkeit fehle, da die Hauptverwaltung von Galapagos im Juni 2019 nach Fareham verlegt worden sei. Nachdem die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zurückgewiesen worden war, rief Galapagos BidCo. den Bundesgerichtshof (Deutschland), das vorlegende Gericht, an.

15

Der Bundesgerichtshof führte aus, das Beschwerdegericht habe die Auffassung vertreten, dass das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) seine internationale Zuständigkeit zu Recht angenommen habe und dabei davon ausgegangen sei, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Galapagos am 9. September 2019 in Deutschland gelegen habe. Des Weiteren habe das Beschwerdegericht die Ansicht vertreten, dass der beim High Court gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dieser Zuständigkeit nicht entgegenstehe. Der Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit eines Gerichts nicht dadurch beseitigt werden könne, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zwischen Antrag und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werde, betreffe nämlich nur die Beibehaltung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts und habe keine Auswirkung auf die Zuständigkeit später angerufener Gerichte.

16

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ausgang der bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerde von der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 abhänge. Denn erstens sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Galapagos in Deutschland liege, rechtsfehlerhaft, wenn Art. 3 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass bei einer Gesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem ersten Mitgliedstaat befinde, davon auszugehen sei, dass sie den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat habe, in dessen Hoheitsgebiet sich ihre Hauptverwaltung befinde, wenn diese Gesellschaft ihre Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in diesen zweiten Mitgliedstaat verlegt habe, während in dem dritten Mitgliedstaat zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden sei und über diesen noch nicht entschieden worden sei.

17

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung 2015/848 sei der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen derjenige Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgehe und der für Dritte feststellbar sei. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1346/2000 entschieden, dass dem erkennbaren Ort der Hauptverwaltung der betreffenden Gesellschaft der Vorzug zu geben sei. Hiernach wäre nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Feststellung des Beschwerdegerichts, Galapagos habe Anfang September 2019 den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland gehabt, zu bestätigen.

18

Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob nach der Neufassung der Verordnung Nr. 1346/2000 durch die Verordnung 2015/848 bei der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft und zur Verhinderung missbräuchlichen Verhaltens unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens besondere Anforderungen zu stellen sind, um eine Verlagerung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat für beachtlich zu halten.

19

Zweitens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass ein im September 2019 bestehender Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Galapagos auf deutschem Hoheitsgebiet zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte geführte habe, falls Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen sei, dass zum einen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig blieben, wenn der Schuldner nach Stellung dieses Antrags, aber vor der Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlagere, und dass zum anderen der Fortbestand der internationalen Zuständigkeit der zunächst angerufenen Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung über weitere Anträge auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließe.

20

Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C‑1/04, EU:C:2006:39), Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin ausgelegt habe, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gehabt habe, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibe, wenn der Schuldner nach Stellung dieses Antrags, aber vor der Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt habe. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Rechtsprechung angesichts der Neufassung dieser Verordnung durch die Verordnung 2015/848 noch einschlägig ist.

21

Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus der Verordnung 2015/848 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden könne und alle Mitgliedstaaten an die Entscheidung über dessen Eröffnung gebunden seien, so dass es sich bei der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung um eine ausschließliche Zuständigkeit handeln solle. Schlösse jedoch, wie das vorlegende Gericht weiter ausführt, die fortbestehende Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung über weitere Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht aus, könnte ein solches später befasstes Gericht das Hauptinsolvenzverfahren mit einer Entscheidung eröffnen, an die das zuerst befasste Gericht gebunden wäre, so dass dieses kein Hauptinsolvenzverfahren mehr eröffnen könnte, wodurch dem Fortbestand der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit, die sich aus Art. 3 der Verordnung 2015/848 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, die praktische Wirksamkeit genommen werden könnte.

22

Schließlich führt das vorlegende Gericht aus, es müsse im Rahmen der beim ihm anhängigen Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim High Court gestellt worden sei, die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung 2015/848 begründet gewesen sei, weil nach dem Sachverhalt, der der Rechtsbeschwerde zugrunde liege, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Galapagos zu diesem Zeitpunkt im Vereinigten Königreich gelegen habe.

23

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?

2.

Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen,

a)

dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und

b)

dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

24

Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

25

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht dazu befragt wird, wie es für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einzuordnen ist oder welche Folgen es hat, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners zeitnah vor der Stellung eines ersten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verlegt wurde. Das vorlegende Gericht hat nämlich, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dargelegt, dass es im Wesentlichen aus verfahrensrechtlichen Gründen davon ausgehen müsse, dass dieser Mittelpunkt im Vereinigten Königreich gelegen habe, als der Antrag auf Eröffnung eines Galapagos betreffenden Insolvenzverfahrens beim High Court gestellt worden sei.

26

Das vorlegende Gericht möchte im Rahmen dieser Frage genau genommen wissen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 und insbesondere die Auslegung dieser Verordnung, die der Gerichtshof im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C‑1/04, EU:C:2006:39), vorgenommen hat, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einschlägig sind. Daher ist zunächst festzustellen, dass mit der Verordnung, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, eine Neufassung der mehrfach geänderten Verordnung Nr. 1346/2000 vorgenommen wurde. Zum einen verfolgt die Verordnung 2015/848, wie sich aus ihrem achten Erwägungsgrund ergibt, ebenso wie die Verordnung Nr. 1346/2000 u. a. das Ziel einer Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung, indem sie in einem verbindlichen und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Rechtsakt die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich bündelt.

27

Des Weiteren wird mit der Verordnung 2015/848 – ebenso wie mit der Verordnung Nr. 1346/2000 – u. a. das im fünften Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 genannte Ziel verfolgt, im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts zu verhindern, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden: Forum Shopping). Zu diesem Zweck soll sie insbesondere, wie sich aus ihrem 29. Erwägungsgrund ergibt, eine Reihe von Schutzvorkehrungen treffen, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern.

28

Zum anderen sind sowohl nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 als auch nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

29

Folglich bleibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Regeln, die mit der Verordnung Nr. 1346/2000 für die internationale Zuständigkeit aufgestellt wurden, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C‑253/19, EU:C:2020:585, Rn. 20).

30

Demnach ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausschließlich zuständig sind (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Dezember 2011, Rastelli Davide und C., C‑191/10, EU:C:2011:838, Rn. 27, sowie vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23).

31

Außerdem hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, im Urteil vom 17. Januar 2006, Staubitz-Schreiber (C‑1/04, EU:C:2006:39), entschieden, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

32

Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 25 dieses Urteils insbesondere auf das Ziel der Verordnung Nr. 1346/2000 hingewiesen, das mit dem identisch ist, das nunmehr mit der Verordnung 2015/848 verfolgt wird, und darin besteht, zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass dieses Ziel nicht erreicht würde, wenn der Schuldner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung dieses Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen könnte. Nach den Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 26 des genannten Urteils widerspräche ein solcher Wechsel der Zuständigkeit außerdem dem nunmehr im dritten und im achten Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 zum Ausdruck gebrachten Ziel der Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Verfahren, da er die Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen würde.

33

Was die Frage betrifft, ob die fortbestehende Zuständigkeit eines ursprünglich befassten Gerichts eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für die Entscheidung über weitere Anträge auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ausgeschlossen ist, ist zunächst festzustellen, dass sich aus Art. 3 der Verordnung 2015/848 ergibt, dass nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann und dieses in allen Mitgliedstaaten wirksam ist, in denen die Verordnung anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 52).

34

Sodann ist es nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 im Licht ihres 27. Erwägungsgrundes Sache des Gerichts eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, von Amts wegen seine Zuständigkeit zu prüfen und zu diesem Zweck zu prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im Sinne von Art. 3 der Verordnung in diesem Mitgliedstaat befindet (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 41). Des Weiteren heißt es im 33. Erwägungsgrund der Verordnung, dass das mit einem solchen Antrag befasste Gericht das Hauptinsolvenzverfahren nicht eröffnen darf, wenn es feststellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht im Hoheitsgebiet seines Staates liegt.

35

Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 wird schließlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 der Verordnung zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Diese Anerkennung beruht, wie sich aus dem 65. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der erfordert, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines solchen Verfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können. (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC, C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 42).

36

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für dessen Eröffnung weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Infolgedessen kann sich ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, wenn bei ihm später ein Antrag mit demselben Ziel eingereicht wird, grundsätzlich nicht für die Eröffnung eines solchen Verfahrens für zuständig erklären, solange das erste Gericht nicht entschieden und seine Zuständigkeit nicht verneint hat.

37

Im Ausgangsverfahren scheint festzustehen, dass beim High Court ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens betreffend Galapagos gestellt worden war, bevor das Amtsgericht Düsseldorf angerufen wurde. Daher muss das vorlegende Gericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf, mit dem dieses seine internationale Zuständigkeit bejaht hat, mit Blick auf die im vorliegenden Urteil dargelegten Erwägungen die Wirkungen berücksichtigen, die aus der Einreichung dieses Antrags beim High Court resultieren.

38

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verordnung 2015/848 gemäß Art. 67 Abs. 3 Buchst. c des Austrittsabkommens, wenn der Fall einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweist, im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, sofern das Hauptverfahren vor dem Ablauf der in Art. 126 des Abkommens vorgesehenen Übergangszeit eingeleitet wurde.

39

Sollte daher im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass der High Court bis zum Ablauf dieser Übergangszeit, d. h. am 31. Dezember 2020, noch immer nicht über den Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens entschieden hatte, würde daraus folgen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen von Galapagos befindet, nach der Verordnung 2015/848 nicht mehr verpflichtet wäre, aufgrund dieses Antrags davon abzusehen, sich für die Eröffnung eines derartigen Verfahrens für zuständig zu erklären.

40

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Infolgedessen kann sich, soweit diese Verordnung auf diesen Antrag anwendbar bleibt, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das später mit einem Antrag mit demselben Ziel befasst wird, grundsätzlich nicht für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig erklären, solange das erste Gericht nicht entschieden und seine Zuständigkeit nicht verneint hat.

Zur ersten Frage

41

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in dem Mitgliedstaat liegt, in dessen Hoheitsgebiet sich die Hauptverwaltung des Schuldners befindet, obwohl diese von einem anderen Mitgliedstaat aus verlegt wurde, nachdem dort ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gestellt wurde, über den noch nicht entschieden wurde.

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Aus der Antwort, die auf die zweite Frage gegeben wurde, ergibt sich indessen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, unter derartigen Umständen nicht zu prüfen hat, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in diesem Mitgliedstaat liegt.

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Unter diesen Umständen braucht die erste Frage daher nicht beantwortet zu werden.

Kosten

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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist, für die Eröffnung eines solchen Verfahrens weiter ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über diesen Antrag in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird. Infolgedessen kann sich, soweit diese Verordnung auf diesen Antrag anwendbar bleibt, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das später mit einem Antrag mit demselben Ziel befasst wird, grundsätzlich nicht für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens für zuständig erklären, solange das erste Gericht nicht entschieden und seine Zuständigkeit nicht verneint hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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