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Document 62020CJ0659

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. September 2022.
ET gegen Ministerstvo životního prostředí.
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Art. 8 Abs. 3 Buchst. d – Begriff ‚in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten‘ – Verordnung (EG) Nr. 865/2006 – Art. 1 Nr. 3 – Begriff ‚Zuchtstock‘ – Art. 54 Nr. 2 – Gründung des Zuchtstocks – Kontrolle der Abstammung.
Rechtssache C-659/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:642

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

8. September 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – Verordnung (EG) Nr. 338/97 – Art. 8 Abs. 3 Buchst. d – Begriff ‚in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten‘ – Verordnung (EG) Nr. 865/2006 – Art. 1 Nr. 3 – Begriff ‚Zuchtstock‘ – Art. 54 Nr. 2 – Gründung des Zuchtstocks – Kontrolle der Abstammung“

In der Rechtssache C‑659/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 25. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2020, in dem Verfahren

ET

gegen

Ministerstvo životního prostředí

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot sowie der Richterinnen L. S. Rossi und O. Spineanu-Matei,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von ET, vertreten durch P. Pařil, Advokát,

der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Dvořáková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der slowakischen Regierung, vertreten durch S. Ondrášiková als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und C. Valero als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. März 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nr. 3 und Art. 54 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 2006, L 166, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Kassationsverfahrens zwischen ET und dem Ministerstvo životního prostředí (Umweltministerium, Tschechische Republik) wegen der Gewährung einer Ausnahme vom Handelsverbot für fünf Exemplare der Papageienart Hyazinth-Ara (Anodorhynchus hyacinthinus).

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 993, Nr. I‑14537, im Folgenden: CITES) soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit den in seinen Anhängen aufgeführten Arten sowie mit Teilen von und Erzeugnissen aus ihnen nicht der Erhaltung der Biodiversität schadet und auf einer nachhaltigen Nutzung der freilebenden Arten beruht.

4

Das CITES, dem die Europäische Union am 8. Juli 2015 beigetreten ist, wurde in der Union seit dem 1. Januar 1984 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. 1982, L 384, S. 1) angewandt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) aufgehoben, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES angewandt wird.

5

Art. II („Grundprinzipien“) Abs. 1 des CITES sieht vor:

„Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.“

6

Seit dem 22. Oktober 1987 ist die Art Hyazinth-Ara in Anhang I des CITES enthalten.

7

Punkt 1 („Zur Terminologie“) Buchst. c der Resolution 10.16 der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (im Folgenden: Resolution 10.16 der Konferenz) bestimmt:

„[Die Konferenz der CITES-Vertragsparteien] NIMMT folgende Definitionen der in dieser Resolution verwendeten Ausdrücke AN:

c)

‚Zuchtstock‘ eines Zuchtbetriebs: alle Tiere, die in einem Betrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden …“

8

In Punkt 2 („Zum Ausdruck ‚in Gefangenschaft gezüchtet‘“) Buchst. b Ziff. ii Abschnitt. A der Resolution 10.16 heißt es:

„[Die Konferenz der CITES-Vertragsparteien] BESCHLIESST,

b)

dass der Ausdruck ‚in Gefangenschaft gezüchtet‘ dahin ausgelegt wird, dass er sich nur auf Exemplare im Sinne der Definition in Art. I Buchst. b des [CITES] bezieht, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden sind, und nur auf sie anwendbar ist, wenn

ii)

der Zuchtstock gemäß den zuständigen Regierungsbehörden des Ausfuhrlandes

A.

in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war“.

9

In Punkt 5 Buchst. a der Resolution 12.10 der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (im Folgenden: Resolution 12.10 der Konferenz) heißt es:

„[Die Konferenz der CITES-Vertragsparteien] BESCHLIESST:

a)

dass ein Betrieb nur dann nach dem in der Resolution vorgesehenen Verfahren registriert werden kann, wenn die in dem betreffenden Betrieb erzeugten Exemplare die Voraussetzung ‚in Gefangenschaft gezüchtet‘ gemäß der [Resolution 10.16 (Rev.) der Konferenz] erfüllen“.

10

Anhang I („Angaben, die die Vollzugsbehörde dem Sekretariat über die zur Registrierung anstehenden Betriebe mitteilen muss“) der Resolution 12.10 der Konferenz enthält eine Liste mit 16 Kategorien von Daten, die dem CITES-Sekretariat zu übermitteln sind. Hierzu gehören u. a. Name und Anschrift von Eigentümer und Geschäftsführer des Betriebs für Zucht in Gefangenschaft, das Datum der Gründung sowie eine Beschreibung der Einrichtungen für die Unterbringung des Zuchtstocks und Unterbindung der Flucht von Exemplaren.

Unionsrecht

Verordnung Nr. 338/97

11

Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 338/97 heißt es:

„Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, müssen Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Gemeinschaft sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, müssen gemeinsamen Vorschriften unterliegen.“

12

Art. 1 („Ziel“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 lautet:

„Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen.“

13

Art. 8 („Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels“) Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 338/97 sieht vor:

„(1)   Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.

(3)   Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare

d)

in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind“.

14

Die Art Anodorhynchus, die Tiere mit der deutschen Bezeichnung „Blauaras“ umfasst, ist in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt.

Verordnung Nr. 865/2006

15

Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 865/2006 heißt es:

„Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des [CITES] sind Bestimmungen zu erlassen.“

16

Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 sieht vor:

„Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:

3.

‚Zuchtstock‘ bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden“.

17

In Art. 54 („In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten“) Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 heißt es:

„Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

2.

der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war“.

18

Art. 55 („Bestimmung der Abstammung“) der Verordnung Nr. 865/2006 lautet:

„Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19

ET züchtet in der Tschechischen Republik Papageien. Am 21. Januar 2015 beantragte er beim zuständigen Krajský úřad (Regionalbehörde, Tschechische Republik) für fünf Exemplare der Papageienart Hyazinth-Ara (Anodorhynchus hyacinthinus), die im Jahr 2014 in der Zucht des Klägers geboren worden waren, die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des Handels.

20

Die Großeltern dieser Papageien (im Folgenden: großelterliches Paar) waren unter mit dem CITES unvereinbaren Umständen zunächst von einem uruguayischen Staatsangehörigen nach Bratislava (Slowakei) und dann im Juni 1993 von FU per Auto in die Tschechische Republik eingeführt worden.

21

Bei der Beförderung in die Tschechische Republik wurde das Fahrzeug von den Zollbeamten an der Grenze angehalten, und das großelterliche Paar wurde anschließend durch Verwaltungsentscheidung beschlagnahmt. Diese Verwaltungsentscheidung wurde jedoch 1996 vom Vrchní soud v Praze (Obergericht Prag, Tschechische Republik) aufgehoben.

22

Die zuständige Verwaltungsbehörde gab daher das großelterliche Paar an FU zurück, der es anschließend als Leihgabe an eine dritte Person namens GV weitergab. GV züchtete daraus im Jahr 2000 ein Paar (im Folgenden: Elternpaar). ET erwarb dieses Elternpaar im selben Jahr von GV, ohne dass die Gültigkeit der Eigentumsübertragung bestritten wurde.

23

Die zuständige Regionalbehörde lehnte den am 21. Januar 2015 von ET gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berufung auf die Stellungnahme der Agentura ochrany přírody a krajiny ČR (Agentur für Natur- und Landschaftsschutz der Tschechischen Republik) ab, die sich mit der Frage auseinandergesetzt hatte, ob der Erwerb des Zuchtstocks durch ET mit Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 vereinbar sei. Nach dieser Stellungnahme könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass dieser Zuchtstock in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erworben worden sei, da die Registerpapiere der großelterlichen Exemplare aus dem Jahr 1998 zahlreiche Unstimmigkeiten aufwiesen und keine weiteren Informationen bezüglich der Herkunft der fraglichen Exemplare enthielten.

24

ET legte gegen diese Ablehnung einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf ein, mit dem er geltend machte, dass die zuständige Regionalbehörde den Begriff „Zuchtstock“ falsch ausgelegt habe, da ein solcher Zuchtstock nur aus dem Elternpaar und seinen Nachkommen bestehe, so dass diese Behörde die Herkunft des großelterlichen Paares gar nicht hätte prüfen dürfen.

25

Das Umweltministerium wies den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, dass die Art und Weise des Erwerbs des großelterlichen Paares entscheidend sei und ET keine Ausnahme gewährt werden könne, da er die Herkunft dieses Paares nicht nachweisen könne.

26

ET erhob gegen die Entscheidung, mit der sein Rechtsbehelf zurückgewiesen worden war, Klage beim Krajský soud v Hradci Králové (Regionalgericht Hradec Králové [Königgrätz], Tschechische Republik).

27

Dieses Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Handel mit Papageien der Art Anodorhynchus nur genehmigt werden könne, sofern die in Art. 54 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Voraussetzungen vorlägen. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine der in Art. 54 Nr. 2 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.

28

Insbesondere stellte der Krajský soud v Hradci Králové (Regionalgericht Hradec Králové) in seinem Urteil fest, dass das CITES zum Zeitpunkt der Einfuhr des großelterlichen Paares in die Tschechische Republik in diesem Mitgliedstaat in Kraft und durch nationale Rechtsvorschriften in nationales Recht umgesetzt gewesen sei. Dieses Gericht führte aus, dass zum einen nach den Bestimmungen zur Umsetzung des CITES in tschechisches Recht die Herkunft des Zuchtstocks bis zum großelterlichen Paar geprüft werden dürfe und zum anderen der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne der Verordnung Nr. 865/2006 im vorliegenden Fall alle drei Papageiengenerationen umfasse. Die zuständige Regionalbehörde habe daher den Nachweis der Herkunft des großelterlichen Paares verlangen können.

29

ET legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) ein und machte geltend, der Krajský soud v Hradci Králové (Regionalgericht Hradec Králové) habe den Begriff „Zuchtstock“ im Sinne der Verordnung Nr. 865/2006 falsch ausgelegt.

30

Der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) führt aus, dass von den Parteien des Ausgangsverfahrens nicht bestritten werde, dass zum einen das Elternpaar im Jahr 2000 in der Tschechischen Republik in Gefangenschaft geboren worden sei und ihr Erwerb durch ET als solcher rechtmäßig gewesen sei und zum anderen die Herkunft des großelterlichen Paares verdächtig sei. Daher möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob der Begriff „Zuchtstock“ im Sinne von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 auch die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Vorfahren solcher Tiere umfasst.

31

Zweitens stelle sich, wenn der Begriff „Zuchtstock“ eng auszulegen sei, die Frage, ob der Begriff „Erwerb“ eines solchen Bestands in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 im vorliegenden Fall nur den Erwerb des für die Erzeugung von Nachkommen verwendeten Paares betreffe oder vielmehr den Ursprung der Zuchtlinie, d. h. im vorliegenden Fall den Erwerb des großelterlichen Paares.

32

Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der Prüfung des von ET gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung noch bestimmte besondere Umstände zu berücksichtigen sind.

33

Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ET das Elternpaar rechtmäßig erworben habe und dass zum Erwerbszeitpunkt zum einen die Tschechische Republik nicht zur Union gehört habe und zum anderen die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des CITES, auch wenn das CITES dort in Kraft gewesen sei, nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des CITES im Fall einer Überlassung im Inland nicht erforderlich gewesen sei. ET habe daher ein berechtigtes Vertrauen darauf haben können, dass der Handel mit Nachkommen dieses Elternpaars zumindest in der Tschechischen Republik erlaubt sei.

34

Außerdem müsse möglicherweise die Tatsache, dass das großelterliche Paar aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an FU zurückgegeben worden sei, im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung berücksichtigt werden, so wie auch das Argument von ET, wonach der Handel mit in Gefangenschaft geborenen Exemplaren die Nachfrage nach illegalen Käufen von der freien Wildbahn entnommenen Exemplaren verringere. Schließlich führt das vorlegende Gericht aus, dass in dem Fall, dass die von ET beantragte Ausnahmegenehmigung nicht erteilt würde, sein Eigentumsrecht auf das Recht beschränkt würde, das Elternpaar und gegebenenfalls deren Nachkommen zu halten, ohne rechtlich über sie verfügen zu können.

35

Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Exemplare, die die Eltern der vom entsprechenden Züchter gezüchteten Exemplare sind, Bestandteil des „Zuchtstocks“ im Sinne der Verordnung Nr. 865/2006, obwohl diese nie in seinem Eigentum standen und er sie auch nicht gehalten hat?

2.

Falls die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass die elterlichen Exemplare nicht Bestandteil des Zuchtstocks sind, sind die zuständigen Behörden berechtigt, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wildlebender Exemplare erfüllt ist, die Herkunft dieser elterlichen Exemplare nachzuprüfen und daraus Schlüsse zu ziehen, ob der Zuchtstock im Einklang mit den in Art. 54 Nr. 2 dieser Verordnung enthaltenen Regeln gegründet bzw. erworben worden ist?

3.

Sind bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 enthaltene Voraussetzung der rechtmäßigen Gründung des Zuchtstocks ohne Gefährdung des Überlebens wildlebender Exemplare erfüllt ist, die weiteren Umstände (insbesondere der gute Glaube beim Erwerb der Exemplare sowie das berechtigte Vertrauen, dass ihre möglichen Nachkommen gehandelt werden dürfen, gegebenenfalls auch weniger strenge Rechtsvorschriften, die in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Geltung waren) zu berücksichtigen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

36

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Zuchtstock“ im Sinne dieser Bestimmung auch die Vorfahren von in einem Zuchtbetrieb gezüchteten Exemplaren fallen, die nie im Eigentum dieses Betriebs standen oder von diesem gehalten wurden.

37

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C‑584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Insoweit ergibt erstens die Wortauslegung von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006, dass der Begriff „Zuchtstock“ alle Tiere umfasst, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden.

39

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 36 und 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, reicht der Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 für sich genommen nicht aus, um die Unklarheit über die Auslegung dieser Bestimmung zu beseitigen, da die verschiedenen Sprachfassungen der Bestimmung unterschiedliche Bedeutungen nahelegen. Während sich nämlich aus mehreren Sprachfassungen, wie der spanischen, der deutschen, der französischen oder der lettischen, ergibt, dass unter den Begriff „Zuchtstock“ im Sinne dieser Bestimmung nur Tiere in einem Zuchtbetrieb – d. h. in einer bestimmten Anlage, die für die Tierzucht geeignet ist – fallen, nehmen andere Sprachfassungen, wie die griechische, die englische, die kroatische oder die slowenische, allgemeiner Bezug auf alle Tiere eines Zuchtprozesses und umfassen möglicherweise Vorfahren von Exemplaren, die als solche nie im Eigentum eines Zuchtbetriebs standen oder von diesem gehalten wurden.

40

Es steht fest, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen kann, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2021, A, C‑950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Unter diesen Umständen sind zweitens der Kontext, in den sich Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 einfügt, sowie die Ziele, die mit dieser Bestimmung und der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 865/2006 ausweislich ihres ersten Erwägungsgrundes zum einen die Durchführung der Verordnung Nr. 338/97 und zum anderen die vollständige Einhaltung der Bestimmungen des CITES zum Gegenstand hat. Damit soll gemäß dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 338/97 ein möglichst umfassender Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten durch die Kontrolle des Handels mit diesen sichergestellt werden.

43

Wie die Generalanwältin in Fn. 19 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus Anhang I der Resolution 12.10 der Konferenz hervor, dass im Rahmen des CITES die Registrierung eines Betriebs für Zucht in Gefangenschaft die genaue Identifizierung eines solchen Betriebs, seines Eigentümers und seines Geschäftsführers sowie der Einrichtungen für die Unterbringung des Zuchtstocks erfordert. Daher kann dieser Begriff „Betrieb“ im Rahmen der Verordnung Nr. 865/2006 nicht dahin verstanden werden, dass er sich auf einen bloßen Zuchtprozess bezieht, der von jeder konkreten physischen Einrichtung losgelöst ist.

44

Nach alledem ist Art. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 865/2006 dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zuchtstock“ im Sinne dieser Bestimmung nicht die Vorfahren von in einem Zuchtbetrieb gezüchteten Exemplaren fallen, die nie im Eigentum dieses Betriebs standen oder von diesem gehalten wurden.

Zur zweiten und zur dritten Frage

45

Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 338/97 verboten ist, Exemplare der Arten des Anhangs A dieser Verordnung zu verkaufen. Nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 können die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere dann eine Ausnahme von einem solchen Verbot vorsehen, wenn es sich bei den zum Verkauf bestimmten Exemplaren einer Tierart des Anhangs A um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare handelt. Nach Art. 54 der Verordnung Nr. 865/2006 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer Vollzugsbehörde insbesondere nachgewiesen wird, dass der Zuchtstock in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war.

46

Zweitens lässt sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte entnehmen, dass ET die Genehmigung zum Verkauf der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Papageien mit der Begründung verweigert wurde, dass diese nicht als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 angesehen werden könnten, da das großelterliche Paar von einem Dritten unrechtmäßig in die Tschechische Republik eingeführt worden sei. Wie oben in Rn. 44 ausgeführt worden ist, kann dieses Paar nicht als Teil des Zuchtstocks von ET angesehen werden, da es nie in seinem Eigentum stand oder von ihm gehalten wurde.

47

Drittens geht aus der Vorlageentscheidung auch hervor, dass sich unter den Vorfahren der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Papageien die der Natur entnommenen Exemplare bestimmen lassen, da zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig ist, dass es sich im vorliegenden Fall um dieses großelterliche Paar handelt.

48

Im Licht dieser Erwägungen beantwortet der Gerichtshof die zweite und die dritte Frage.

49

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Exemplar einer in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 genannten Tierart, das von einem Züchter gehalten wird, als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen werden kann, wenn Vorfahren dieses Exemplars, die nicht zum Zuchtstock dieses Züchters gehören, von einem Dritten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen unter Missachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war.

50

Als Erstes ist daran zu erinnern, dass nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung nicht nur der Wortlaut von Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 zu berücksichtigen ist, sondern auch sein Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden.

51

Außerdem ist zu betonen, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel darstellt, dass jeder Handel mit Exemplaren der in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten verboten ist. Daher sind die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 davon ausgegangen werden kann, dass ein Exemplar einer Tierart in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurde, ebenfalls eng auszulegen, da mit dieser Bestimmung der Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 präzisiert werden soll.

52

Wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird diese Feststellung durch Art. II Abs. 1 des CITES bestätigt, wonach der Handel mit Exemplaren gefährdeter Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen werden muss, um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, und nur in Ausnahmefällen zugelassen werden darf.

53

Als Zweites bezieht sich – wie die Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 auf den Begriff „Erwerb“ des Zuchtstocks. Dieser Begriff ist weit zu verstehen und ermöglicht es, bei der Prüfung der Vereinbarkeit eines solchen Zuchtstocks mit den Anforderungen dieser Bestimmung Ereignisse zu berücksichtigen, die vor dem eigentlichen Erwerb des Zuchtstocks durch den Züchter liegen.

54

Diese Feststellung wird durch Art. 55 der Verordnung Nr. 865/2006 bestätigt, wonach die zuständigen Behörden für die Zwecke von Art. 54 dieser Verordnung die Abstammung eines Tieres untersuchen können. Daraus folgt nämlich – wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat –, dass die zuständigen Behörden nach dieser Bestimmung befugt sind, bei der Prüfung, ob die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, die Abstammung des Zuchtstocks zu untersuchen.

55

Darüber hinaus spricht das oben in Rn. 42 angeführte Ziel der Verordnung Nr. 865/2006 für die Auslegung, dass die zuständigen Behörden befugt sind, anlässlich eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Verkauf von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren die Abstammung eines Zuchtstocks zu untersuchen.

56

Wie die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, entsprechen die in Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 aufgestellten Voraussetzungen denen in Nr. 2 Buchst. b Ziff. ii Abschnitt A der Resolution 10.16 der Konferenz. Diese Resolution wurde angesichts der Besorgnis gefasst, dass nach wie vor ein Großteil des Handels mit Exemplaren, die für in Gefangenschaft geboren erklärt werden, dem CITES und den Resolutionen der Konferenz der CITES-Vertragsparteien zuwiderläuft und dem Überleben der Art in der Natur abträglich sein kann.

57

Die Auslegung, nach der die zuständigen nationalen Behörden befugt sind, die Abstammung eines Zuchtstocks zu untersuchen, steht somit im Einklang mit dem vom CITES verfolgten Ziel, die Kontrolle der Abstammung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren zu verstärken.

58

Zwar verlangt Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 von diesen Behörden, dass sie die Weise kontrollieren, in der die Vorfahren des Zuchtstocks ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden, um sich zu vergewissern, dass diese Entnahme nicht in einer Weise erfolgte, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war, jedoch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese Behörden nicht verpflichtet sind, zu kontrollieren, ob die Vorfahren des Zuchtstocks in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften erworben wurden, sondern nur, sich zu vergewissern, dass die für den Erwerb des Zuchtstocks geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.

59

Außerdem ist für die Bestimmung, ob ein Zuchtstock nicht in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war, weil ein Vorfahre dieses Zuchtstocks dem natürlichen Lebensraum entnommen wurde, zu berücksichtigen, in welchem Zustand sich die Art zum Zeitpunkt der Entnahme befand. Fiel die Art zu diesem Zeitpunkt, wie im vorliegenden Fall, unter Anhang I des CITES, so ist ihre Entnahme jedenfalls als dem Überleben der Art in der Natur abträglich anzusehen und darf kein Mitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 338/97 eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs von Exemplaren, die von diesem Vorfahren abstammen, gewähren.

60

Was als Drittes die praktischen Aspekte der Prüfung nach Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 betrifft, so ist angesichts dessen, dass diese Bestimmung zum einen verlangt, dass der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und zum anderen weder die Modalitäten einer solchen Prüfung noch die Beweismittel, mit denen nachgewiesen werden kann, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, festlegt, festzustellen, dass die Festlegung solcher Modalitäten und Mittel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Zu diesen Beweismitteln gehören die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen oder jedes andere geeignete Dokument, das die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls für sachdienlich erachten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Rubach, C‑344/08, EU:C:2009:482, Rn. 27).

61

Folglich können solche Prüfungsmodalitäten – wie die Generalanwältin in den Nrn. 66 und 67 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – insbesondere von der Risikobewertung, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, abhängen und auch die Prüfung der Unterlagen über den Erwerb des Zuchtstocks umfassen.

62

Als Viertes ist darauf hinzuweisen, dass das sich aus Art. 8 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 338/97 in Verbindung mit Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 ergebende Verbot, Exemplare zu verkaufen, bei denen ein Vorfahre in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war, mit dem in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrecht nicht unvereinbar ist.

63

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt gilt und seine Ausübung unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt sind (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Der Schutz wildlebender Arten stellt ein solches dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C‑219/07, EU:C:2008:353, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Außerdem stellen – wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – die Verordnungen Nrn. 338/97 und 865/2006 einen Ausgleich zwischen diesem Recht und den Anforderungen her, die sich aus dem Schutz wildlebender Tiere ergeben. Es ist noch klarzustellen, dass solche Anforderungen es rechtfertigen können, dass der Handel mit Exemplaren von gefährdeten Arten grundsätzlich verboten ist. Was insbesondere das Vorbringen von ET betrifft, dieser Handel sei geeignet, die Zahl der Entnahmen von Exemplaren dieser Arten aus der Natur zu verringern, genügt der Hinweis, dass ein solcher Handel zur Schaffung, Aufrechterhaltung oder Erweiterung eines Marktes für den Erwerb solcher Exemplare beiträgt. Der Unionsgesetzgeber durfte davon ausgehen, dass schon die Existenz eines solchen Marktes in gewissem Maße eine Bedrohung für das Überleben gefährdeter Arten darstellt.

66

Was schließlich die vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkte zum Schutz des berechtigten Vertrauens von ET darauf angeht, dass er mit den Nachfahren seines Zuchtstocks handeln konnte, so können diese Gesichtspunkte zu keinem anderen Ergebnis führen.

67

Erstens kann – wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – selbst dann, wenn die zuständige Behörde zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Zuchtstock zum Zeitpunkt des Erwerbs rechtmäßig gegründet wurde, diese Feststellung allein nicht für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des Verkaufs der von diesem Zuchtstock abstammenden Exemplare genügen, da – wie oben in Rn. 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – noch sichergestellt werden müsste, dass der Zuchtstock nicht in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war.

68

Zweitens ist auch der Umstand, dass im Jahr 2000, als ET seinen Zuchtstock erwarb, insofern ein weniger strenger rechtlicher Rahmen galt, als die Tschechische Republik noch nicht Mitglied der Union war, unerheblich.

69

Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (Urteil vom 21. Dezember 2021, Skarb Państwa [Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung], C‑428/20, EU:C:2021:1043, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Was drittens den Umstand betrifft, dass das großelterliche Paar im vorliegenden Fall aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an ihren Einführer zurückgegeben wurde, genügt der Hinweis, dass eine solche Entscheidung wegen des Zeitpunkts, zu dem sie ergangen ist, d. h. vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Union, jedenfalls kein Umstand sein kann, der bei der Feststellung zu berücksichtigen ist, ob der Zuchtstock, über den ET verfügt, im Einklang mit Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 erworben bzw. gegründet wurde.

71

Nach alledem ist Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 in Verbindung mit Art. 17 der Charta und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Exemplar einer in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 genannten Tierart, das von einem Züchter gehalten wird, als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen werden kann, wenn Vorfahren dieses Exemplars, die nicht zum Zuchtstock dieses Züchters gehören, von einem Dritten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war.

Kosten

72

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

ist dahin auszulegen, dass

unter den Begriff „Zuchtstock“ im Sinne dieser Bestimmung nicht die Vorfahren von in einem Zuchtbetrieb gezüchteten Exemplaren fallen, die nie im Eigentum dieses Betriebs standen oder von diesem gehalten wurden.

 

2.

Art. 54 Nr. 2 der Verordnung Nr. 865/2006 in Verbindung mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes

ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass ein Exemplar einer in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Tierart, das von einem Züchter gehalten wird, als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung angesehen werden kann, wenn Vorfahren dieses Exemplars, die nicht zum Zuchtstock dieses Züchters gehören, von einem Dritten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungen in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur abträglich war.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.

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