EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CJ0624

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. September 2022.
E. K. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid.
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Anwendungsbereich – Drittstaatsangehöriger, der über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV verfügt – Art. 3 Abs. 2 Buchst. e – Ausschließlich vorübergehender Aufenthalt – Autonomer Begriff des Unionsrechts.
Rechtssache C-624/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:639

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

7. September 2022 ( *1 ) ( i )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Anwendungsbereich – Drittstaatsangehöriger, der über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV verfügt – Art. 3 Abs. 2 Buchst. e – Ausschließlich vorübergehender Aufenthalt – Autonomer Begriff des Unionsrechts“

In der Rechtssache C‑624/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande), mit Entscheidung vom 24. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

E. K.

gegen

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, C. Lycourgos, I. Jarukaitis, und N. Jääskinen, der Kammerpräsidentin I. Ziemele (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten J. Passer, der Richter F. Biltgen, P. G. Xuereb und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi, der Richter A. Kumin und N. Wahl sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von E. K., vertreten durch E. C. Gelok und H. Lichteveld, advocaten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Søndahl Wolff und L. Teilgård als Bevollmächtigte,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, E. Montaguti und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. März 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen E. K., einer ghanaischen Staatsangehörigen, die ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nach Art. 20 AEUV besitzt, und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) über dessen Entscheidung, den Antrag von E. K. auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung abzulehnen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„(4)

Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft im [EG‑]Vertrag angegeben ist.

(6)

Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität sollte vorgesehen werden, damit Umstände berücksichtigt werden können, die eine Person veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen.

(12)

Um ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden.“

4

In Art. 3 („Anwendungsbereich“) der genannten Richtlinie heißt es:

„(1)   Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

e)

die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde;

…“

5

Art. 4 („Dauer des Aufenthalts“) Abs. 1 der genannten Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

6

Art. 5 („Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a)

feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und ‑renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b)

eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.“

Niederländisches Recht

Vreemdelingenwet 2000

7

Art. 8 der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes [Ausländergesetz 2000]) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Ein Ausländer hält sich nur rechtmäßig in den Niederlanden auf:

e.

als Unionsbürger, wenn seinem Aufenthalt in den Niederlanden eine nach dem AEU-Vertrag oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erlassene Norm zugrunde liegt“.

8

Art. 45b dieses Gesetzes lautet:

„(1)   Ein Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU wird abgelehnt, wenn der Ausländer unmittelbar vor Stellung des Antrags

a.

ein Aufenthaltsrecht vorübergehender Natur auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung nach Art. 14 besitzt;

b.

ein förmlich begrenztes Aufenthaltsrecht besitzt;

c.

sich auf der Grundlage eines besonderen privilegierten Status aufhält;

d.

sich auf der Grundlage einer in Art. 28 genannten befristeten Aufenthaltsgenehmigung aufhält, die nicht nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a oder b erteilt wurde;

e.

sich auf der Grundlage einer in Art. 28 genannten befristeten Aufenthaltsgenehmigung, die nach Art. 29 Abs. 2 erteilt wurde, bei einem Ausländer aufhält, der über eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 28 verfügt, die nicht nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a oder b erteilt wurde.

(2)   Unbeschadet des Abs. 1 kann ein Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EU nur dann abgelehnt werden, wenn der Ausländer

a.

während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren unmittelbar vor Stellung des Antrags nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 unter Berücksichtigung von Abs. 3 verfügt hat;

b.

sich in dem in Buchst. a genannten Zeitraum mindestens sechs aufeinander folgende Monate oder insgesamt mindestens zehn Monate außerhalb der Niederlande aufgehalten hat;

c.

allein oder zusammen mit dem Familienangehörigen, bei dem er wohnt, nicht unabhängig und dauerhaft über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügt;

d.

rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder in diesem Zusammenhang die in Art. 37a des Wetboek van Strafrecht [(Strafgesetzbuch)] genannte Maßregel angeordnet worden ist;

e.

eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt;

f.

für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht über eine ausreichende Krankenversicherung verfügt; oder

g.

die Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Wet inburgering [(Integrationsgesetz)] nicht bestanden hat oder kein Diplom, Zeugnis oder anderes Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c dieses Gesetzes erworben hat.

(3)   Bei der Berechnung des in Abs. 2 Buchst. a genannten Zeitraums werden nicht berücksichtigt: der Aufenthalt im Sinne von Abs. 1 und der Aufenthalt im Sinne von Abs. 2 Buchst. b mit Ausnahme des Aufenthalts zu Zwecken des Studiums oder der Berufsausbildung; dieser wird zur Hälfte berücksichtigt.

(4)   Durch oder kraft Verordnung können Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erlassen werden.“

Vreemdelingenbesluit 2000

9

Art. 3.5 des Besluit tot uitvoering van de Vreemdelingenwet 2000 (Vreemdelingenbesluit 2000) (Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 2000 [Ausländerverordnung 2000]) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 497) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„(1)   Das Aufenthaltsrecht auf der Grundlage einer befristeten regulären Aufenthaltsgenehmigung ist vorübergehend oder nicht vorübergehend.

(2)   Das Aufenthaltsrecht ist vorübergehend, wenn die Aufenthaltsgenehmigung mit einer Beschränkung erteilt wird, die zusammenhängt mit

a.

dem Aufenthalt als Familienangehöriger, wenn die Bezugsperson

1° ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hat oder

2° eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für Asylberechtigte besitzt;

b.

Saisonarbeit;

c.

einem vorübergehenden unternehmensinternen Transfer;

d.

grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung;

e.

Arbeit im Rahmen der Berufsausbildung;

f.

einem Studium;

g.

der Suche und Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit;

h.

einem Austausch im Rahmen eines Vertrags oder nicht im Rahmen eines Vertrags;

i.

medizinischer Behandlung;

j.

vorübergehenden humanitären Gründen;

k.

dem Abwarten eines Antrags gemäß Art. 17 der Rijkswet op het Nederlanderschap [(Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit)].

(3)   In Erfüllung von Verpflichtungen, die sich aus Verträgen oder bindenden Beschlüssen von internationalen Organisationen ergeben, können durch Ministerialverordnung Fälle festgelegt werden, in denen abweichend von Abs. 2 das Aufenthaltsrecht nicht vorübergehender Natur ist.

(4)   Wird die Aufenthaltsgenehmigung mit einer anderen als der in Abs. 2 aufgeführten Beschränkungen erteilt, so ist die Aufenthaltsgenehmigung nicht vorübergehend, es sei denn, bei ihrer Erteilung wurde etwas anderes bestimmt.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, E. K., ist ghanaische Staatsangehörige. Ihr am 10. Februar 2002 geborener Sohn ist niederländischer Staatsangehöriger. Am 9. September 2013 wurde E. K. gemäß Art. 20 AEUV ein Aufenthaltstitel für das niederländische Staatsgebiet mit dem Vermerk „Familienangehöriger eines Unionsbürgers“ erteilt.

11

Am 18. Februar 2019 stellte sie auf der Grundlage der nationalen Regelung, mit der die Richtlinie 2003/109 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, einen Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung. Dieser Antrag wurde vom Staatssekretär für Justiz und Sicherheit abgelehnt, der u. a. die Auffassung vertrat, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehender Natur sei und dass ihr daher der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden könne. Der von E. K. gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde für unbegründet erklärt.

12

E. K. erhob gegen diesen ablehnenden Bescheid Klage beim vorlegenden Gericht, der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande).

13

Das vorlegende Gericht fragt sich zunächst, ob ein nach Art. 20 AEUV erlangtes Aufenthaltsrecht vorübergehend ist. Insbesondere stelle sich zum einen die Frage, ob ein Aufenthaltsrecht nur dann als „vorübergehend“ eingestuft werden könne, wenn feststehe, dass dieses Recht zu einem bestimmten, im Voraus bekannten Zeitpunkt ende, und zum anderen, ob die Frage, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehend sei oder nicht, an die Absicht des Drittstaatsangehörigen, der Inhaber dieses Rechts sei, geknüpft werden könne, da E. K. u. a. ihren Willen bekundet habe, sich langfristig im Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande niederzulassen. Sodann weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich E. K. und der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit darüber uneinig seien, ob die Bestimmung, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehend sei oder nicht, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle oder ob vielmehr der Begriff „Aufenthaltsrecht vorübergehender Natur“ auf Unionsebene einheitlich auszulegen sei. Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 ordnungsgemäß in das niederländische Recht umgesetzt wurde.

14

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Amsterdam, Niederlande), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Fällt es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV als solches vorübergehender oder nicht vorübergehender Natur ist, oder ist dies unionsrechtlich zu definieren?

2.

Sofern eine unionsrechtliche Auslegung Anwendung findet: Ist bei der Anwendung der Richtlinie 2003/109 zwischen den unterschiedlichen abhängigen Aufenthaltsrechten, die Drittstaatsangehörigen nach Unionsrecht zustehen, darunter das abhängige Aufenthaltsrecht, das einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77) zuerkannt wird, und das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, zu unterscheiden?

3.

Ist das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, das seiner Art nach vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger abhängt und daher endlich ist, vorübergehender Natur?

4.

Sofern das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehender Natur ist: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 in diesem Fall dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach lediglich im nationalen Recht vorgesehene Aufenthaltsgenehmigungen von der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109 ausgeschlossen sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

15

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑176/20, EU:C:2022:274, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmung, ob das Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV vorübergehend ist oder nicht, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt oder ob dies vielmehr „unionsrechtlich zu definieren [ist]“.

17

Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens geht allerdings hervor, dass diese Frage gestellt wird, um zu bestimmen, ob die Situation von E. K., die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV besitzt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109 fällt, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie.

18

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteile vom 18. Oktober 2012, Singh,C‑502/10, EU:C:2012:636, Rn. 42, und vom 12. April 2018, A und S, C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Zwar enthält der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 keine Definition der Wendung „die sich ausschließlich vorübergehend … aufhalten“, doch enthält diese Richtlinie hinsichtlich der Bedeutung dieser Wendung auch keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten. Folglich ist davon auszugehen, dass sie für die Anwendung der Richtlinie einen autonomen Begriff des Unionsrechts bezeichnet, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh,C‑502/10, EU:C:2012:636, Rn. 43).

21

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

22

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, erfasst.

23

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Richtlinie 2003/109 den Anwendungsbereich dieser Richtlinie festlegt.

24

Während Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass sie auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, schließt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie bestimmte Aufenthaltsarten von ihrem Anwendungsbereich aus. Insbesondere sieht Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie vor, dass diese keine Anwendung findet auf Drittstaatsangehörige, die sich ausschließlich vorübergehend wie etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde.

25

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art. 20 AEUV die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 erfüllt, der vorsieht, dass diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

26

Zu der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über einen Aufenthaltstitel nach Art. 20 AEUV verfügt, dennoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung auf zwei unterschiedliche Fälle abzielt, nämlich zum einen auf den der Drittstaatsangehörigen, die sich ausschließlich vorübergehend aufhalten und zum anderen auf den der Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt wurde (Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh,C‑502/10, EU:C:2012:636, Rn. 38).

27

Was den ersten Fall anbelangt, der allein Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist, ist festzustellen, dass weder Art. 3 noch irgendeine andere Bestimmung der Richtlinie 2003/109 präzisiert, was unter dem Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie zu verstehen ist.

28

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, und ihr Kontext zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Maïstrellis,C‑222/14, EU:C:2015:473, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37).

29

Erstens ist festzustellen, dass die Richtlinie 2003/109 nach ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. e auf Drittstaatsangehörige, „die sich ausschließlich vorübergehend“ im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats „aufhalten“, keine Anwendung findet.

30

In Anbetracht der Bedeutung dieser Wendung im allgemeinen Sprachgebrauch setzt diese Voraussetzung die Prüfung voraus, ob der den Aufenthalt rechtfertigende Grund von Beginn des Aufenthalts an bedeutet, dass dieser ausschließlich für kurze Dauer vorgesehen war. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, spiegeln Gründe vorübergehender Art im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 nämlich a priori nicht den Willen des Drittstaatsangehörigen wider, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten langfristig ansässig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh,C‑502/10, EU:C:2012:636, Rn. 47).

31

Diese wörtliche Auslegung der Wendung „die sich ausschließlich vorübergehend … aufhalten“ in Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 wird durch die in dieser Bestimmung enthaltene Auflistung der Aufenthalte veranschaulicht, deren Gründe dieses Merkmal aufweisen. Es werden nämlich beispielhaft spezifisch die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsendete Arbeitnehmer oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen genannt.

32

Solche Aufenthalte haben als objektives Merkmal gemeinsam, dass sie zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sind, so dass sie es nicht ermöglichen, dass ein Drittstaatsangehöriger langfristig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Singh,C‑502/10, EU:C:2012:636, Rn. 48 und 50).

33

Diese Erwägung wird im Übrigen durch die Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (KOM[2001] 127 endgültig) zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. d dieses Vorschlags bestätigt, der im Wesentlichen Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 entspricht. Nach dieser Begründung streben die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d des Vorschlags genannten Kategorien von Personen nicht an, sich dauerhaft im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niederzulassen.

34

Daher ist davon auszugehen, dass der Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 in Anbetracht des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung jeden Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfasst, der ausschließlich auf Gründen beruht, deren objektives Merkmal es ist, dass der Aufenthalt zeitlich streng begrenzt ist und auf kurze Dauer angelegt ist, und es dem betreffenden Drittstaatsangehörigen daher nicht erlaubt, langfristig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässig zu werden.

35

Es ist jedoch festzustellen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art. 20 AEUV dieses objektive Merkmal nicht aufweist.

36

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Drittstaatsangehörigen, der wie E. K. Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV nur bei ganz besonderen Sachverhalten eingeräumt wird, bei denen, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, die Verweigerung des Aufenthaltsrechts den Unionsbürger de facto zwingen würde, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a.,C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 63, und vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Damit eine solche Verweigerung die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, muss somit zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger, wenn dem Drittstaatsangehörigen kein Recht auf Aufenthalt im Unionsgebiet zuerkannt würde, gezwungen wäre, diesen zu begleiten und das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV im Hinblick auf die Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der Familienangehöriger von Ersterem ist, zu beurteilen, wobei bei einer solchen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a.,C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71, vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72, sowie vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 56).

39

Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob zwischen einem Kind, das Unionsbürger ist, und einem Elternteil, der einem Drittstaat angehört, ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Frage des Sorgerechts für das Kind und die Frage, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, O u. a.,C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, sowie vom 13. September 2016, Rendón Marín,C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 51). Als relevante Umstände wurden außerdem das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, angesehen (Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a.,C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71).

40

Was die Beurteilung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen anbelangt, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Erwachsener zwar grundsätzlich in der Lage ist, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen, dass aber die Anerkennung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen zwei Erwachsenen in außergewöhnlichen Fällen, in denen die betreffende Person keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist, ebenfalls in Betracht kommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 65, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 56).

41

Somit ist festzustellen, dass das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger eines Unionsbürgers seine Rechtfertigung darin findet, dass der Aufenthalt erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, wirksam in Anspruch nehmen kann, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Drittstaatsangehörigen fortbesteht. Zwar entfällt ein solches Abhängigkeitsverhältnis im Allgemeinen im Lauf der Zeit, doch ist es grundsätzlich nicht auf kurze Dauer angelegt. Daher kann der Grund für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art. 20 AEUV dem nicht entgegenstehen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige langfristig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässig wird. Das einen solchen Aufenthalt rechtfertigende Abhängigkeitsverhältnis, dessen wesentliche Merkmale in den Rn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, kann sich nämlich über einen beträchtlichen Zeitraum und, was insbesondere einen Drittstaatsangehörigen anbelangt, der Elternteil eines Kindes ist, das Unionsbürger ist, grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes oder sogar darüber hinaus erstrecken, wenn Umstände, die dies rechtfertigen, festgestellt worden sind.

42

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art. 20 AEUV einen „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 darstellt.

43

Zweitens wird diese auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 gestützte Auslegung durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt.

44

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus den Erwägungsgründen 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 hervor, dass deren vorrangiges Ziel die Integration von Drittstaatsangehörigen ist, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind (Urteile vom 26. April 2012, Kommission/Niederlande,C‑508/10, EU:C:2012:243, Rn. 66, vom 18. Oktober 2012, Singh,C‑502/10, EU:C:2012:636, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte – Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C‑302/18, EU:C:2019:830, Rn. 29).

45

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 im Licht von deren sechstem Erwägungsgrund, dass sich eine solche Integration vor allem aus der in dieser Bestimmung genannten Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren ergibt, die belegt, dass die betreffende Person im betreffenden Mitgliedstaat verwurzelt ist, und damit, dass diese Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats langfristig ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig Aufenthaltsberechtigte – Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C‑302/18, EU:C:2019:830, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Insoweit kann sich, wie im Wesentlichen in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Dauer des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Art. 20 AEUV über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken und somit deutlich über die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 festgelegte Dauer hinausgehen.

47

Ferner muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Drittstaatsangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV genießt, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger ist, aufkommen kann, da diesem andernfalls der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano,C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 45). Die Ausübung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats über einen längeren Zeitraum kann aber die Verwurzelung dieses Staatsangehörigen noch stärker festigen.

48

Drittens wird diese Auslegung in keiner Weise durch den Kontext, in den sich die in Rede stehende Bestimmung einfügt, entkräftet.

49

Hierzu ist festzustellen, dass die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 die allgemeine Systematik dieser Richtlinie nicht in Frage stellt, da ein Drittstaatsangehöriger, der ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV genießt, die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 dieser Richtlinie erfüllen muss, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Über einen fünf Jahre langen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags hinaus muss der Drittstaatsangehörige den Nachweis erbringen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, und über eine Krankenversicherung verfügt, die in dem Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. Ebenso kann dieser Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen erfüllen, die sein nationales Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Iida,C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 38 und 39).

50

Die niederländische und die deutsche Regierung haben außerdem im Kern geltend gemacht, dass in Anbetracht dessen, dass das Aufenthaltsrecht, das ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 20 AEUV genieße, ein abgeleitetes Recht sei, der entsprechende Aufenthalt, auch wenn er, angenommen, während eines gesetzlichen ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren zurückgelegt worden sei, die Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels nach der Richtlinie 2003/109 nicht rechtfertigen könne. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

51

Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen zwar keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit und seiner Aufenthaltsfreiheit im Unionsgebiet beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Dieser Umstand ist jedoch für die Feststellung unerheblich, ob der Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erfasst, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt.

53

Zum einen unterscheidet Art. 3 dieser Richtlinie nämlich nicht danach, ob sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufgrund eines eigenständigen Rechts oder aufgrund eines Rechts, das von den Rechten abgeleitet ist, die der betreffende Unionsbürger genießt, rechtmäßig im Unionsgebiet aufhält.

54

Eine solche Unterscheidung ergibt sich auch nicht aus den anderen Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere nicht aus ihrem Art. 4 Abs. 1, der sich auf die Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der letzten fünf Jahre unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags bezieht.

55

Zum anderen bedeutet der Umstand, dass es sich beim Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das einem Drittstaatsangehörigen nach dem Unionsrecht zuerkannt wird, um ein abgeleitetes Recht handelt, nicht zwingend, dass die Gründe, die die Gewährung eines solchen Rechts rechtfertigen, dem entgegenstehen, dass dieser Drittstaatsangehörige langfristig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässig ist. So genügt der Hinweis, dass, wie in Rn. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, das Abhängigkeitsverhältnis, das das abgeleitete Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV begründet, grundsätzlich nicht auf kurze Dauer angelegt ist, sondern sich über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken kann.

56

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen ist, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst.

Zur vierten Frage

57

In Anbetracht der Antwort auf die zweite und die dritte Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

Kosten

58

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der im Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist.

 

2.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2003/109 ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff des „ausschließlich vorübergehenden“ Aufenthalts den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 20 AEUV im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht erfasst.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

( i ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 41 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

Top