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Document 62020CJ0306

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. November 2021.
„Visma Enterprise” SIA gegen Konkurences padome.
Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV – Vertikale Vereinbarungen – ‚Bezweckte‘ oder ‚bewirkte‘ Beschränkung – Freistellung – Registrierung des potenziellen Geschäfts mit dem Endnutzer durch den Vertriebshändler – Klausel, die dem Vertriebshändler einen ‚Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs‘ während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Registrierung gewährt – Ausnahme – Widerspruch des Nutzers – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Rein interner Sachverhalt – Nationale Rechtsvorschriften, die sich nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten.
Rechtssache C-306/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:935

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

18. November 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV – Vertikale Vereinbarungen – ‚Bezweckte‘ oder ‚bewirkte‘ Beschränkung – Freistellung – Registrierung des potenziellen Geschäfts mit dem Endnutzer durch den Vertriebshändler – Klausel, die dem Vertriebshändler einen ‚Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs‘ während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Registrierung gewährt – Ausnahme – Widerspruch des Nutzers – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Rein interner Sachverhalt – Nationale Rechtsvorschriften, die sich nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten“

In der Rechtssache C‑306/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) mit Entscheidung vom 4. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2020, in dem Verfahren

„Visma Enterprise“ SIA

gegen

Konkurences padome

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „Visma Enterprise“ SIA, vertreten durch Z. Norenberga,

des Konkurences padome, vertreten durch V. Hitrovs,

der lettischen Regierung, vertreten zunächst durch K. Pommere, V. Soņeca und L. Juškeviča, dann durch K. Pommere als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten zunächst durch N. Khan, P. Berghe und I. Naglis, dann durch N. Khan und P. Berghe als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV sowie von Art. 2 und Art. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Visma Enterprise“ SIA (vormals „FMS Software“ SIA und „FMS“ SIA) und dem Konkurences padome (Wettbewerbsrat, Lettland) wegen dessen Entscheidung, gegen Visma Enterprise eine Geldbuße zu verhängen, weil sie gegen das lettische Wettbewerbsrecht verstoßen habe.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 330/2010 bestimmt:

„Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen.

…“

Lettisches Recht

4

Art. 11 Abs. 1 des Konkurences likums (Wettbewerbsgesetz) lautet:

„Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb Lettlands bezwecken oder bewirken, sind verboten und von Anfang an nichtig; dazu gehören insbesondere Vereinbarungen über

1.

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Preisen oder Tarifen gleich in welcher Form oder Regelungen über die Preis- oder Tarifbildung sowie den Austausch von Informationen über Preise oder Verkaufsbedingungen;

2.

die Einschränkung oder Kontrolle von Produktions- oder Verkaufsmengen, von Märkten, der technischen Entwicklung oder von Investitionen;

3.

die Aufteilung von Märkten nach Gebiet, Kunden, Anbietern oder sonstigen Gesichtspunkten;

4.

Bestimmungen, die den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung eines Geschäfts mit einem Dritten davon abhängig machen, dass dieser Verpflichtungen akzeptiert, die für das betreffende Geschäft nicht handelsüblich sind;

5.

die (Nicht-)Teilnahme an Ausschreibungen oder Vergabeverfahren oder die Bestimmungen über eine solche (Nicht-)Teilnahme, es sei denn, die Wettbewerber haben ihr gemeinsames Angebot öffentlich bekannt gemacht und dieses Angebot bezweckt keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs;

6.

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen in vergleichbaren Geschäften mit Dritten, wodurch für diese nachteilige Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden;

7.

Handlungen (oder Unterlassungen), durch die ein anderer Wirtschaftsteilnehmer aus einem bestimmten Markt gedrängt oder der Eintritt eines potenziellen Wirtschaftsteilnehmers in einen bestimmten Markt erschwert wird.“

5

Nach Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes sind Vereinbarungen gültig, die eine Verbesserung der Erzeugung oder des Verkaufs von Waren oder des wirtschaftlichen Fortschritts ermöglichen und in der Folge den Verbrauchern zugutekommen; das Verbot nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes findet hierauf keine Anwendung, sofern diese Vereinbarungen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern keine Beschränkungen auferlegen, die für die Verwirklichung der genannten Ziele nicht erforderlich sind, und sie es nicht ermöglichen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes auszuschalten.

6

Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes sieht vor, dass der Ministru kabinets (Ministerrat, Lettland) festlegt, welche Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen und unter welchen Voraussetzungen Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern nicht unter die Verbote nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes fallen.

7

Das Ministru kabineta noteikumi Nr. 797 „Noteikumi par atsevišķu vertikālo vienošanos nepakļaušanu Konkurences likuma 11. panta pirmajā daļā noteiktajam vienošanās aizliegumam“ (Dekret Nr. 797 des Ministerrats mit Bestimmungen über die Ausnahme bestimmter vertikaler Vereinbarungen von dem in Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes vorgesehenen Verbot von Vereinbarungen) vom 29. September 2008 (im Folgenden: Dekret Nr. 797/2008), das auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 4 des Wettbewerbsgesetzes erlassen wurde, findet auf bestimmte Arten von vertikalen Vereinbarungen Anwendung und sieht insoweit Ausnahmen vor.

8

Nr. 8.2.1 des Dekrets Nr. 797/2008 erlaubt in Ausnahmefällen eine Beschränkung des aktiven Verkaufs (das Verhalten der Händler bei aktiver Kundensuche in einem unbegrenzten Gebiet oder bei einer unbegrenzten Zahl von Kunden), verbietet aber die Beschränkung des passiven Verkaufs (die Fälle, in denen der Händler von einem Kunden angesprochen wird, der nicht zu dem ausschließlich diesem Händler vorbehaltenen Gebiet oder Kundenkreis gehört).

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2013 über die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes auf bestimmte Verhaltensweisen von FMS Software, der „RGP“ SIA, der „Zemgales IT centrs“ SIA, der „PC Konsultants“ SIA, der „Guno M“ SIA, der „Softserviss“ SIA, der „I. R. Finanses“ SIA, von FMS und der „FOX“ SIA (im Folgenden: streitige Entscheidung) verurteilte der Wettbewerbsrat FMS Software und FMS als Gesamtschuldnerinnen zur Zahlung einer Geldbuße von 45000 lettischen Lats (LVL) (rund 64000 Euro).

10

In dieser Entscheidung stellte der Wettbewerbsrat fest, dass FMS Software, Inhaberin der Urheberrechte an den Buchführungssoftwares Horizon und Horizon Start, mit mehreren Händlern eine Vereinbarung über den Vertrieb dieser Softwares geschlossen habe, die im Rahmen des Verkaufsprozesses für bestimmte Händler einen Vorteil vorgesehen habe, wodurch der Wettbewerb zwischen diesen Händlern eingeschränkt worden sei. FMS hatte eine der wirtschaftlichen Tätigkeiten von FMS Software übernommen, bei der der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wurde.

11

Nach Prüfung der Kooperationsvereinbarungen, die FMS Software mit ihren Vertriebshändlern über den Vertrieb der Buchführungssoftwares Horizon und Horizon Start geschlossen hatte, sowie eines Exemplars des Standardkooperationsvertrags zwischen dem Unternehmen und seinen Vertriebshändlern für das Jahr 2011 stellte der Wettbewerbsrat fest, dass Klausel 4.1 dieser Vereinbarung vorsah, dass der Vertriebshändler zu Beginn des Verkaufsprozesses mit dem Endnutzer das potenzielle Geschäft in einer von FMS Software erstellten Datenbank registrieren muss, indem er ein elektronisches Standardformular mit bestimmten Informationen über diesen Nutzer versendet. Nach dieser Klausel hat der Vertriebshändler, der das potenzielle Geschäft mit einem Endnutzer zuerst registriert hat, den Vorrang im Hinblick auf die Abwicklung des Verkaufsvorgangs, sofern der Nutzer nicht widerspricht. Diese Klausel sah auch vor, dass dieser Vorrang ab der Registrierung des potenziellen Geschäfts für sechs Monate besteht (im Folgenden: in Rede stehende Vereinbarung).

12

Der Wettbewerbsrat war der Ansicht, dass die Erstellung einer Datenbank über potenzielle Kunden der Vertriebshändler von FMS Software nicht verboten sei. Der sich aus dem „Vorrang für den Verkaufsvorgang“ ergebende Vorteil, der dem Vertriebshändler gewährt werde, der den potenziellen Kunden registriert habe, zeige jedoch, dass die Beziehungen zwischen den Vertriebshändlern in dem Sinne reguliert seien, dass nur der Vertriebshändler, der FMS Software zuerst informiert habe, während eines bestimmten Zeitraums den Verkaufsvorgang mit dem Kunden abwickeln könne, sofern dieser nicht widerspreche. Die in Rede stehende Vereinbarung ziele darauf ab, den Wettbewerb zwischen den Vertriebshändlern beim Vertrieb der Buchführungssoftwares Horizon und Horizon Start zu beschränken. Da die Registrierung potenzielle Kunden betreffe, denen das fragliche Produkt noch nicht verkauft worden sei, sei es für die Händler unmöglich, miteinander in Wettbewerb zu treten, um Buchführungssoftwares zu günstigeren Bedingungen anzubieten. Damit werde der Nutzen, den der Wettbewerb zwischen den Vertriebshändlern für die Kunden biete, eingeschränkt, so dass die in der in Rede stehenden Vereinbarung vorgesehene Gewährung des Vorteils, die einer Aufteilung des Marktes nach Kunden gleichzusetzen sei, darauf abziele, den Wettbewerb zwischen den Vertriebshändlern von Buchführungssoftwares zu beschränken. Diese Vereinbarung bezwecke eine Einschränkung des Wettbewerbs; folglich sei es nicht erforderlich, zu prüfen oder darzutun, ob bzw. dass sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe, oder ihre tatsächliche Anwendung bzw. Umsetzung zu beweisen.

13

Außerdem sei die in Rede stehende Vereinbarung nicht nach Nr. 8.2.1 des Dekrets Nr. 797/2008 vom Verbot des Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes ausgenommen, da sie die Kundengruppe beschränke, an die die Vertriebshändler die Buchhaltungssoftwares Horizon und Horizon Start verkaufen könnten.

14

Dem Wettbewerbsrat zufolge dauerte die festgestellte Zuwiderhandlung mehr als fünf Jahre. Sie sei auf Initiative von FMS Software beendet worden. Außerdem sei es weder angemessen noch erforderlich, die anderen Parteien der in Rede stehenden Vereinbarung, d. h. die Vertriebshändler von FMS Software, für diese Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen, da sie an deren Abschluss nicht aktiv beteiligt gewesen seien und ihre jeweilige Marktmacht im Verhältnis zu diesem Unternehmen unbedeutend sei.

15

Visma Enterprise erhob bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und machte insbesondere geltend, diese sei in Bezug auf die Beurteilung der in Rede stehenden Vereinbarung, die Auslegung ihres Gegenstands und die Auslegung der Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte vertikale Vereinbarungen vom Kartellverbot nach Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes ausgenommen seien, materiell fehlerhaft.

16

Die in Rede stehende Vereinbarung schalte den Wettbewerb zwischen den Vertriebshändlern nicht aus, da sie diese nicht daran hindere, ihre Angebote einem bereits registrierten Kunden zu unterbreiten. Es gebe keine außerhalb dieser Vereinbarung liegenden Umstände, die ein gemeinsames Ziel der Parteien erkennen ließen, den Markt nach Kunden aufzuteilen. Die Vertriebshändler würden nämlich über die Reservierung der Kunden nicht informiert.

17

Visma Enterprise trug ferner vor, der Wettbewerbsrat hätte zum Nachweis des Bestehens eines Kartells zwei oder mehr Personen identifizieren müssen, die die Zuwiderhandlung begangen hätten. Dass er die Verantwortlichkeit ihrer Vertriebshändler für die festgestellte Zuwiderhandlung ausschließe, bestätige, dass keine Zuwiderhandlung vorliege. Außerdem könne die Verantwortlichkeit der Vertriebshändler für einen Verstoß gegen das in Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes aufgestellte Verbot nicht deshalb verneint werden, weil sie beim Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarung keine aktive Rolle gespielt hätten und ihre Marktmacht gegenüber FMS Software unbedeutend sei. Im Übrigen habe der Wettbewerbsrat in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Kooperation zwischen FMS Software und ihren Vertriebshändlern Gegenstand einer Freistellung seien, und erst in einem zweiten Schritt, ob Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes anwendbar sei.

18

Der Wettbewerbsrat machte geltend, dass die in Rede stehende Vereinbarung darauf abziele, die Kunden für sechs Monate ab der Registrierung unter den Vertriebshändlern aufzuteilen und den Wettbewerb zwischen den Händlern auszuschalten. Von ihrem Gegenstand her solle sie den Wettbewerb beschränken, da Visma Enterprise insbesondere keinen Grund vorgebracht habe, der die Einschränkung des Rechts eines Vertriebshändlers, seine Dienstleistungen einem von einem anderen Händler reservierten Kunden anzubieten, rechtfertigen würde.

19

Mit Urteil vom 8. Mai 2015 gab die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) der Klage von Visma Enterprise teilweise statt und hob den Teil der streitigen Entscheidung auf, der die gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung der Geldbuße betraf. Dem Wettbewerbsrat wurde aufgegeben, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, mit dem gegen FMS Software eine Geldbuße verhängt und der Nettoumsatz des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung von der Berechnung der Geldbuße ausgenommen werde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

20

Sowohl Visma Enterprise als auch der Wettbewerbsrat legten gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.

21

Mit Urteil vom 16. Juni 2017 hob der Senāta Administratīvo lietu departaments (Oberstes Gericht, Verwaltungssenat, Lettland) das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) vom 8. Mai 2015 auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurück.

22

Die Parteien des Ausgangsverfahrens reichten ergänzende Schriftsätze ein.

23

Visma Enterprise brachte u. a. vor, dass der Vorrang, der dem Vertriebshändler gewährt werde, der seinen Antrag zuerst gestellt habe, darin bestehe, dass sie ihn bei der Erarbeitung des Angebots und der technischen Lösungen unterstütze. Sie sage mit dieser Vereinbarung nicht zu, dass die Registrierung garantiere, dass die anderen Vertriebshändler einem bestimmten Kunden kein Angebot unterbreiten würden oder dass sie nicht andere Vertriebshändler zu einem bestimmten Kunden konsultieren werde. Die Vereinbarung sehe auch keine Zwangs- oder Sanktionsmaßnahme vor. Visma Enterprise hindere die anderen Vertriebshändler keineswegs daran, Verkaufsgeschäfte mit Kunden zu tätigen, für die einer der Vertriebshändler von Visma Enterprise bereits Dienstleistungen erbracht habe. Die Vertriebshändler würden nach dem „First come, first serve“-Grundsatz behandelt, der Gleichbehandlung gewährleiste. Im Übrigen nehme die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Vertriebshändler dem Kunden nicht die Möglichkeit, eine Lizenz für die Buchführungssoftware für einen späteren Zeitraum von einem anderen Vertriebshändler zu erwerben. Weder Visma Enterprise noch die Vertriebshändler hinderten den Kunden daran, den Händler zu wechseln. Der Kunde könne auch einen Vertrag mit einem Händler abschließen, der ihn nicht als ersten registriert habe, was eine mögliche Marktaufteilung ausschließe.

24

Die in Rede stehende Vereinbarung halte die Vertriebshändler dazu an, im Rahmen des Vertriebs der Buchhaltungssoftwares tätig zu werden, indem sie ihre Verkaufsgeschäfte aktiv im Wettbewerb miteinander durchführten. Sie sei aufgrund der Besonderheiten des betreffenden Sektors, des fraglichen Produkts und des besonderen Umstands erforderlich, dass das Vertriebssystem das gleichzeitige Tätigwerden mehrerer Händler impliziere, die eine gleichwertige Funktion auf dem Markt ausübten. Das Registrierungssystem solle gewährleisten, dass die Lieferung des Produkts an den Kunden und die ihm erbrachten Dienstleistungen effizient und qualitativ hochwertig seien, sowie die Kontrolle der Arbeit der Vertriebshändler sicherstellen, da diese selbst zu wenig mit den Besonderheiten der den Kunden erbrachten Dienstleistungen vertraut seien.

25

So solle durch die Registrierung, die gewährleiste, dass Visma Enterprise rechtzeitig informiert werde und so Kenntnislücken des Vertriebshändlers schließen könne, verhindert werden, dass der Ruf des Produkts geschädigt werde oder der Kunde einen falschen Eindruck von der Software und ihren Funktionalitäten erhalte. Die Erbringung einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung durch einen zuständigen Vertriebshändler ermögliche es, Ressourcen von Visma Enterprise zu sparen.

26

Ziel der in Rede stehenden Vereinbarung sei es also, die Tätigkeit der Händler, die Geschäfte bei Visma Enterprise anfragen, zu fördern, damit diese unter Berücksichtigung der erwarteten Einnahmen sowie des Tätigkeitsbereichs und der Interessen der potenziellen Kunden in der Lage sei, mit ihren Einnahmen zu planen, potenzielle Kunden zu identifizieren, über Investitionen in die Produktentwicklung zu entscheiden und dem Kunden auf Verlangen des Händlers einen Herstellerrabatt zu gewähren. Diese Vereinbarung verfolge somit ein legitimes Ziel, da sie es ermögliche, die Zusammenarbeit mit dem Vertriebshändler zu organisieren, zu bewerten, ob das Produkt mit den Bedürfnissen des Käufers übereinstimmt, angemessene Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den Vertriebshändlern zu schaffen und Ressourcen wirtschaftlich einzusetzen.

27

Der Wettbewerbsrat erwiderte, dass Visma Enterprise eine koordinierte Kundenaufteilung unter den Vertriebshändlern vornehme. Es gebe keine vernünftige und wirtschaftlich gerechtfertigte Erklärung für die Einleitung des Registrierungsvorgangs, noch bevor der potenzielle Kunde seinen Wunsch bestätigt habe, mit der Verwendung der von Visma Enterprise entwickelten Software zu beginnen. Die Identifizierung potenzieller Kunden und die für die Produktentwicklung erforderlichen Investition könnten nur dann beurteilt werden, wenn der Endnutzer akzeptiert habe, mit der Verwendung der vermarkteten Software zu beginnen.

28

Visma Enterprise kontrolliere nicht die Tätigkeiten und Kompetenzen der Händler im Rahmen des Weiterverkaufs der Software. Sie prüfe die Kenntnisse der Vertriebshändler, bevor sie beginne, mit ihnen zusammenzuarbeiten, und veranstalte regelmäßig Seminare für die Händler, um ihre Kenntnisse zu vervollständigen und ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln. Die in der in Rede stehenden Vereinbarung enthaltene Wendung „sofern der Endnutzer nicht widerspricht“ sei für die Beurteilung des Beweismaßes bei wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen unerheblich. Die Beurteilung des wahrscheinlichen Verhaltens eines Kunden laufe auf die Prüfung hinaus, ob die streitige Klausel tatsächlich angewandt worden sei. Die Anwendung dieser Klausel dürfe aber nicht berücksichtigt werden, es sei denn, man wolle das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung von der Willensäußerung eines Dritten abhängig machen.

29

Außerdem führe die Umsetzung der in Rede stehenden Vereinbarung weder ein Alleinvertriebssystem noch ein selektives Vertriebssystem ein. Es sei daher nicht zu prüfen, ob etwaige Beschränkungen des passiven Verkaufs vorlägen.

30

Mit Urteil vom 13. September 2018 wies die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) die Klage ab und erklärte die streitige Entscheidung für rechtmäßig und begründet. Das Gericht kam nach einer Prüfung der Frage, welche Bedeutung der Aufnahme der Wendung „sofern der Endnutzer nicht widerspricht“ in die in Rede stehende Vereinbarung zukam, zu dem Schluss, dass diese Wendung unerheblich sei, weil sie formaler Art sei und der Endnutzer von der Vereinbarung über die Aufteilung der Kunden keine Kenntnis habe. Die Feststellung eines Kartells könne nicht vom Verhalten der Kunden abhängen, außer im Fall horizontaler Vereinbarungen, bei denen ein Kartell nur bejaht werden könne, wenn die Kunden Produkte zu dem betreffenden kollusiven Preis kauften.

31

Visma Enterprise legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein.

32

Mit Urteil vom 26. November 2019 hob der Senāta Administratīvo lietu departaments (Oberstes Gericht, Verwaltungssenat) das Urteil der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) vom 13. September 2018 auf.

33

Der Senāta Administratīvo lietu departaments (Oberstes Gericht, Verwaltungssenat) war der Auffassung, dass die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext der in Rede stehenden Vereinbarung nicht zutreffend beurteilt habe. Deren Natur, Umfang und Grenzen zeigten sich an den von den Kartellteilnehmern vorgesehenen Umsetzungsmodalitäten. Dazu gehörten auch die Art und Weise, in der etwaige Widersprüche der Kunden entgegengenommen würden und den Handlungsspielraum des Verkäufers berührten. Außerdem komme es nicht darauf an, ob der Kunde von der Klausel, nach der er dem Vorrang des Vertriebshändlers, der ihn zuerst registriert habe, widersprechen könne, oder allgemein vom Inhalt der in Rede stehenden Vereinbarung Kenntnis habe.

34

Dagegen komme es darauf an, wie die Vertriebshändler im Rahmen des Verkaufsprozesses vorgehen müssten, wenn solche Widersprüche erhoben würden. Dieser Punkt ließe sich unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der Vereinbarung als auch ihrer Umsetzung klären. Die Notwendigkeit, diese Klausel als Ausdruck des Inhalts der in Rede stehenden Vereinbarung zu beurteilen, könne nicht dem Nachweis ihrer tatsächlichen Umsetzung als Vorbedingung für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gleichgesetzt werden. Der Inhalt der Vereinbarung müsse sowohl im Licht ihres Wortlauts als auch anhand der von den Verfahrensparteien beigebrachten Beweise, die auf die wahre Natur der Vereinbarung hinweisen könnten, beurteilt werden.

35

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im Ausgangsverfahren unstreitig sei, dass die in Rede stehende Vereinbarung nicht geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Daher müsse der vorliegende Rechtsstreit in Anwendung des lettischen Rechts, nämlich des Wettbewerbsgesetzes und des Dekrets Nr. 797/2008, entschieden werden.

36

Allerdings habe der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2013:160), bereits seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betroffen hätten, in denen der Sachverhalt nicht in den unmittelbaren Geltungsbereich des Unionsrechts gefallen sei, die unionsrechtlichen Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein interner Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen gerichtet habe, für anwendbar erklärt worden seien. In solchen Fällen bestehe ein klares Interesse der Europäischen Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt würden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

37

Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Senāta Administratīvo lietu departaments (Oberstes Gericht, Verwaltungssenat), dass Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes hinsichtlich der wahrscheinlichen Auswirkungen der Vereinbarungen auf den Wettbewerb denselben rechtlichen Rahmen errichteten. Dies bedeute, dass sich die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes nicht von der des Art. 101 Abs. 1 AEUV unterscheiden dürfe. Es müsse verhindert werden, dass in Lettland andere Beurteilungskriterien gälten als diejenigen, die im Unionsrecht für die Feststellung verbotener vertikaler Vereinbarungen vorgesehen seien. Die sich aus einer vorhersehbaren Praxis der Gerichte und Behörden ergebende Rechtssicherheit gehöre sowohl in Lettland als auch in der Union zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

38

Außerdem könnte ein grundlegend anderer Ansatz bei der Definition wettbewerbsrechtlicher Verstöße zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnten.

39

Im Ausgangsverfahren sei zu klären, ob im Fall einer Vereinbarung, nach der dem Vertriebshändler, der das Geschäft zuerst registriert hat, für einen Zeitraum von sechs Monaten ab der Registrierung der Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs mit dem betreffenden Endnutzer gewährt werde, sofern dieser nicht widerspreche, bereits allein aus der Natur dieser Vereinbarung geschlossen werden könne, dass es sich um eine Vereinbarung handelt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt bezwecke.

40

Unter diesen Umständen hat die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern (nach der der Vertriebshändler, der ein potenzielles Geschäft zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung den Vorrang genießt, um den Verkaufsprozess mit dem betreffenden Endnutzer abzuwickeln, sofern dieser nicht widerspricht) bei zutreffender Auslegung des AEU-Vertrags als Vereinbarung zwischen Unternehmen angesehen werden, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt?

2.

Finden sich in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht von dem allgemeinen Verbot wettbewerbswidriger Absprachen freigestellt ist?

3.

Ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags eine Ausnahme darstellt? Gilt die Ausnahme, die den Abschluss vertikaler Vereinbarungen zulässt, die eine Beschränkung des aktiven Verkaufs in Gebiet oder an Kundengruppen bewirken, die der Anbieter sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat, sofern dadurch der Verkauf durch die Kunden des Abnehmers nicht beschränkt wird und der Marktanteil des Anbieters 30 % nicht übersteigt, nur für Alleinvertriebssysteme?

4.

Kann das Tatbestandsmerkmal bei der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vereinbarung zwischen einem Hersteller und einigen Vertriebshändlern bei einer Auslegung im Einklang mit dem AEU-Vertrag ausschließlich im rechtswidrigen Verhalten eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers bestehen? Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags Anhaltspunkte für die Beteiligung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers an einer wettbewerbswidrigen Absprache?

5.

Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags Anhaltspunkte für eine Verminderung (Verzerrung) des Wettbewerbs im Rahmen des Vertriebssystems oder für einen Vorteil zugunsten von Visma Enterprise oder für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb?

6.

Gibt es unter den Umständen des vorliegenden Falls bei einer Auslegung im Einklang mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags, wenn der Marktanteil des Vertriebsnetzes 30 % nicht übersteigt (Visma Enterprise ist ein Hersteller, so dass ihr Marktanteil auch die Verkäufe ihrer Vertriebshändler einschließt), Anhaltspunkte für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem Vertriebssystem und/oder außerhalb dieses Systems, und fällt die betreffende Vereinbarung unter das Verbot wettbewerbswidriger Absprachen?

7.

Ist gemäß Art. 101 Abs. 3 des AEU-Vertrags und Art. 2 der Verordnung Nr. 330/2010 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. b dieser Verordnung

die Freistellung auf ein Vertriebssystem anzuwenden, in dem i) der Vertriebshändler selbst den potenziellen Kunden wählt, mit dem er zusammenarbeitet, ii) der Anbieter nicht im Voraus anhand objektiver, klar bekannter und nachprüfbarer Kriterien eine bestimmte Kundengruppe festlegt, an die jeder Vertriebshändler seine Dienstleistungen erbringt, iii) der Anbieter auf Ersuchen des Vertriebshändlers diesem potenzielle Kunden vorbehält, iv) den anderen Vertriebshändlern die Reservierung eines potenziellen Kunden nicht bekannt ist und sie davon nicht im Voraus informiert werden oder nach dem v) das einzige Kriterium für die Reservierung eines potenziellen Kunden und damit die Schaffung des daraus folgenden Alleinvertriebssystems zugunsten eines bestimmten Vertriebshändlers das Ersuchen dieses Händlers ist und nicht eine Bestimmung durch den Anbieter oder nach dem vi) die Reservierung für eine Dauer von sechs Monaten ab der Registrierung des potenziellen Geschäfts gilt (anschließend endet der ausschließliche Vertrieb);

davon auszugehen, dass passive Verkäufe nicht beschränkt werden, wenn die Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Vertriebshändler vorsieht, dass der Abnehmer (Endnutzer) der genannten Reservierung widersprechen kann, ohne dass er jedoch hiervon informiert worden wäre? Kann das Verhalten des Abnehmers (Endnutzers) die Bedingungen der Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Vertriebshändler beeinflussen (rechtfertigen)?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

41

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die in Rede stehende Vereinbarung einen rein internen Sachverhalt betreffe und keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten habe. Folglich müsse der Rechtsstreit in Anwendung des lettischen Rechts entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts Lettlands werde durch Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes allerdings derselbe rechtliche Rahmen in Bezug auf die wahrscheinlichen Auswirkungen der Vereinbarungen auf den Wettbewerb errichtet, so dass diese beiden Bestimmungen nicht unterschiedlich angewendet werden dürften. Es müsse verhindert werden, dass in Lettland andere Kriterien für die Feststellung verbotener vertikaler Vereinbarungen gälten als die in den Wettbewerbsregeln der Union vorgesehenen.

42

Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 34 und 35, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C‑620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Allerdings hat der Gerichtshof ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (Urteil vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C‑620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Diese Zuständigkeit wird durch das offensichtliche Interesse der Unionsrechtsordnung daran begründet, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37, sowie vom 10. Dezember 2020, J & S Service, C‑620/19, EU:C:2020:1011, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung im Wesentlichen hervor, dass Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes einen rechtlichen Rahmen vorsieht, der mit dem des Art. 101 Abs. 1 AEUV identisch ist, und dass Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes ebenso ausgelegt wird wie Art. 101 Abs. 1 AEUV.

47

Im Übrigen hat dieser Umstand den Gerichtshof bereits veranlasst, sich für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zuständig zu erklären, die keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatten und auf die Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 bis 14, und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 bis 19).

48

Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist, soweit sie die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 101 Abs. 3 AEUV betreffen, dessen wesentlicher Inhalt in Art. 11 Abs. 2 des Wettbewerbsgesetzes wiedergegeben wird.

49

Dagegen besteht nach der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung keine Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen, soweit sie die Auslegung der Verordnung Nr. 330/2010 betreffen. Aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 330/2010 ergibt sich nämlich, dass diese Verordnung die Voraussetzungen festlegen soll, unter denen Art. 101 Abs. 1 AEUV gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen gilt. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch nicht hervor, dass die lettischen Rechtsvorschriften die in der Verordnung Nr. 330/2010 getroffenen Regelungen für auf Sachverhalte wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar erklärt hätten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV und damit den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 1, 5 und 6

50

Mit den Fragen 1, 5 und 6, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, als Vereinbarung eingestuft werden kann, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne dieser Vorschrift „bezweckt“ oder „bewirkt“.

51

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, auf die Auslegung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt, zu denen ihm Fragen vorgelegt werden, hier Art. 101 Abs. 1 AEUV. Folglich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, abschließend zu beurteilen, ob die fragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und seines wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 29, sowie vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 59).

52

Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es den Rechtsstreit entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

54

Um unter dieses Verbot zu fallen, muss eine Vereinbarung eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2012, Expedia, C‑226/11, EU:C:2012:795, Rn. 16, 17 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

55

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38), erfordert es der durch die Konjunktion „oder“ gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung, zunächst den Zweck der Vereinbarung als solchen heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

So wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, unterscheidet diese Vorschrift also klar zwischen dem Begriff der „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ und dem der „bewirkten Wettbewerbsbeschränkung“, für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

57

Nach der Rechtsprechung beeinträchtigen nämlich bestimmte Arten der Koordinierung zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft zu werden, so dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist. Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrem Wesen nach als schädlich für das gute Funktionieren des Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

So können als „bezweckte Beschränkungen“ qualifizierte Vereinbarungen als „Wettbewerbsbeschränkungen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb untersucht, geschweige denn nachgewiesen werden müssten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Vereinbarungen zu Produktionsverringerungen und Preiserhöhungen führen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein wettbewerbswidriger Zweck liegt somit bereits dann vor, wenn die Vereinbarung konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 38).

59

Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt daher in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Darüber hinaus ist der Begriff der „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ eng auszulegen. Dieser Begriff kann nämlich nur auf bestimmte Arten von Koordinierung zwischen Unternehmen angewandt werden, die den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Prüfung ihrer Auswirkungen nicht notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Vor diesem Hintergrund schließt der Umstand, dass eine Vereinbarung eine vertikale Vereinbarung darstellt, nicht die Möglichkeit aus, dass sie eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung beinhaltet. Zwar sind vertikale Vereinbarungen ihrer Natur nach oft weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen, sie können aber unter bestimmten Umständen auch ein besonders großes wettbewerbsbeschränkendes Potenzial haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 43, sowie vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 21).

62

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgefasst zu werden, ist auf den Inhalt ihrer Bestimmungen und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Die Tatsache, dass eine Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt, schließt nicht die Feststellung aus, dass diese Maßnahme im Hinblick auf ein weiteres mit ihr verfolgtes Ziel, das seinerseits als unrechtmäßig anzusehen ist, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Bestimmungen dieser Maßnahme und des Zusammenhangs, in dem sie steht, einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Was zunächst den Inhalt der in Rede stehenden Vereinbarung betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Klausel 4.1 des Standardkooperationsvertrags zwischen Visma Enterprise und ihren Vertriebshändlern vorsieht, dass der Vertriebshändler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des potenziellen Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht.

65

Hierzu ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut dieser Klausel, wie er in der Vorlageentscheidung wiedergegeben ist, nicht ergibt, worin dieser Vorrang besteht. Der Wettbewerbsrat hat in der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten, nur der Vertriebshändler, der den potenziellen Kunden zuerst registriert habe, könne das Verkaufsgeschäft mit ihm durchführen. Dies wurde von Visma Enterprise bestritten.

66

Wie die Europäische Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen geltend gemacht hat, verbietet es offenbar diese Klausel für sich genommen den Vertriebshändlern von Visma Enterprise nicht ausdrücklich, sich aktiv an einen potenziellen Kunden zu wenden oder auf Anfragen eines solchen Kunden zu antworten. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, den genauen Inhalt der in Rede stehenden Vereinbarung zu bestimmen.

67

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens auch über den Zweck dieser Vereinbarung Uneinigkeit besteht. Visma Enterprise hat geltend gemacht, die Vereinbarung solle die Zusammenarbeit mit den Vertriebshändlern organisieren, bewerten, ob das Produkt mit den Bedürfnissen des Käufers übereinstimmt, angemessene Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den Vertriebshändlern schaffen und Ressourcen wirtschaftlich einsetzen.

68

Nach der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, welche Ziele mit der in Rede stehenden Vereinbarung verfolgt werden.

69

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt ist, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Schließlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang zu untersuchen, in dem die in Rede stehende Vereinbarung steht.

71

Sollte diese Vereinbarung nicht als „bezweckte Wettbewerbsbeschränkung“ eingestuft werden können, hätte das vorlegende Gericht ihre Auswirkungen zu prüfen, und es müsste, um sie als „Wettbewerbsbeschränkung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV einstufen zu können, feststellen, dass die Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Hierbei ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in den sich die Vereinbarung einfügt, nämlich der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Nach ständiger Rechtsprechung kann es sich bei den den Wettbewerb einschränkenden Wirkungen sowohl um tatsächliche als auch um potenzielle Wirkungen handeln. Die Wirkungen müssen jedenfalls aber hinreichend spürbar sein (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Vereinbarung nach Art. 101 AEUV ist der Wettbewerb so zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Hierbei sind insbesondere Art und Menge der den Gegenstand der Vereinbarung bildenden Waren in Betracht zu ziehen; ferner ist zu prüfen, welche Stellung und Bedeutung die Parteien auf dem Markt dieser Waren innehaben und ob die Vereinbarung für sich allein steht oder Bestandteil einer Gesamtheit von Vereinbarungen ist. Insoweit muss das Bestehen gleichartiger Verträge zwar nicht ausschlaggebend sein, es stellt aber einen Sachverhalt dar, der gemeinsam mit anderen eine Gesamtheit wirtschaftlicher und rechtlicher Begleitumstände bilden kann, in deren Zusammenhang die Vereinbarung bei ihrer Beurteilung betrachtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980, L’Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 19).

76

Mit der Ermittlung des zuwiderhandlungsfreien Szenarios soll bestimmt werden, welche realistischen Verhaltensmöglichkeiten die Wirtschaftsteilnehmer gehabt hätten, wenn die betreffende Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre, und mithin, wie sich der Markt ohne die Vereinbarung wahrscheinlich verhalten hätte und welche Struktur er dann gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 120).

77

Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller erheblichen Umstände festzustellen, ob die in Rede stehende Vereinbarung tatsächlich die Voraussetzungen des in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellten Verbots erfüllt (Urteil vom 11. Dezember 1980, L’Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 20).

78

Im Übrigen sind vertikale Vereinbarungen, wie die Kommission im Wesentlichen ausgeführt hat, grundsätzlich weniger schädlich für den Wettbewerb als horizontale Vereinbarungen. Eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Vertriebshändlern ein und derselben Marke („intra-brand competition“) ist somit grundsätzlich nur dann problematisch, wenn der wirksame Wettbewerb zwischen verschiedenen Marken auf dem betreffenden Markt („inter-brand competition“) geschwächt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission, 26/76, EU:C:1977:167, Rn. 22).

79

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, insbesondere die Merkmale des relevanten Marktes und die Stellung der Parteien auf diesem Markt zu bestimmen.

80

Insoweit ist dem Wortlaut der Vorlagefragen zu entnehmen, dass der Marktanteil von Visma Enterprise 30 % nicht überschreitet. Dies sollte zusammen mit anderen Faktoren berücksichtigt werden, um die Struktur des betreffenden Marktes, einschließlich der Stellung von Visma Enterprise auf diesem Markt, zu bestimmen, was unter den wirtschaftlichen Zusammenhang fallen kann, in dem die in Rede stehende Vereinbarung zu beurteilen ist.

81

Das vorlegende Gericht wird sodann zu prüfen haben, wie sich die „Reservierung“ des potenziellen Kunden durch einen Vertriebshändler auf den Wettbewerb auswirkt, und zwar unter Berücksichtigung insbesondere des in Anbetracht des Wortlauts der Vorlagefragen offenbar erwiesenen Umstands, dass die Vertriebshändler nicht im Voraus über die „Reservierung“ des potenziellen Kunden informiert werden und der Endkunde nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass er ihr widersprechen kann, sowie ihrer Dauer.

82

Nach alledem ist auf die Fragen 1, 5 und 6 zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die im Sinne dieser Vorschrift eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“, es sei denn, diese Vereinbarung kann angesichts ihres Wortlauts, ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs als hinreichend schädlich für den Wettbewerb angesehen werden, um so eingestuft zu werden. Stellt eine solche Vereinbarung keine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob in Anbetracht aller relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens, d. h. insbesondere des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes, davon ausgegangen werden kann, dass sie den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen hinreichend spürbar einschränkt.

Zu den Fragen 2, 3 und 7

83

Mit den Fragen 2, 3 und 7, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, für den Fall, dass sie eine Vereinbarung darstellt, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt ist.

84

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für eine gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßende Vereinbarung nur dann eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann, wenn sie die dort aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt und namentlich zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Die Verbesserung im Sinne der ersten Voraussetzung des Art. 101 Abs. 3 AEUV kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden, der sich aus der fraglichen Vereinbarung für die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Vertragsparteien ergibt. Diese Verbesserung muss vielmehr spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Zur Entscheidung der Frage, ob eine Vereinbarung zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt und spürbare objektive Vorteile mit sich bringt, ist diese Vereinbarung anhand der von den Unternehmen vorgelegten Sachargumente und Beweise zu prüfen (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Eine solche Prüfung kann eine Berücksichtigung der Merkmale und etwaigen Besonderheiten der von der Vereinbarung betroffenen Branche erfordern, wenn diese Merkmale und Besonderheiten für das Ergebnis der Prüfung entscheidend sind. Für Art. 101 Abs. 3 AEUV kommt es im Übrigen darauf an, dass die günstigen Auswirkungen für die Gesamtheit der Verbraucher auf den relevanten Märkten eintreten (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat Visma Enterprise geltend gemacht, dass die in Rede stehende Vereinbarung u. a. eine Verbesserung des Vertriebs ihres Produkts, die Lieferung eines qualitativ höherwertigen Produkts und die Erzielung von Einsparungen bewirke.

89

Unter diesen Umständen ist es Sache dieses Gerichts, zu beurteilen, ob diese Vereinbarung zur Verbesserung der Erzeugung oder des Vertriebs der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren beiträgt und ob sie die übrigen Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt.

90

Nach alledem ist auf die Fragen 2, 3 und 7 zu antworten, dass Art. 101 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, für den Fall, dass sie eine Vereinbarung darstellt, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, nur dann nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann, wenn sie die dort aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt.

Zur vierten Frage

91

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) die vierte Frage im Zusammenhang mit der Rüge gestellt hat, die Visma Enterprise gegen den Teil der streitigen Entscheidung gerichtet hatte, in dem es der Wettbewerbsrat weder als angemessen noch als erforderlich angesehen hatte, die Vertriebshändler von FMS Software für die festgestellte Zuwiderhandlung zur Verantwortung zu ziehen. Mit dieser Rüge hatte Visma Enterprise im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Wettbewerbsrat, da Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes, der den wesentlichen Inhalt von Art. 101 Abs. 1 AEUV übernehme, Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffe, nicht nur gegen eine Partei der in Rede stehenden Vereinbarung eine Sanktion verhängen könne; sonst gestehe er zu, dass kein Verstoß gegen diese Bestimmungen vorliege.

92

Daher ist die vierte Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass das Vorliegen einer gegen diese Bestimmung verstoßenden Vereinbarung ausgeschlossen ist, wenn die mit der Durchführung dieser Bestimmung betraute Behörde eine differenzierte Beurteilung der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung vorgenommen hat.

93

Wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

94

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteil vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto, C‑450/19, EU:C:2021:10, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV ist somit auf eine Beurteilung anhand der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu stützen.

96

Daraus folgt, dass sich die Frage, ob eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung vorliegt, grundsätzlich von der Frage der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung und der Verhängung einer Sanktion gegen eine Partei dieser Vereinbarung unterscheidet, auch wenn sich bestimmte tatsächliche Umstände als für die Beurteilung beider Fragestellungen relevant erweisen könnten.

97

Die erste Frage bezieht sich nämlich auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV, während sich die zweite Frage auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung bezieht und grundsätzlich nur dann stellt, wenn zuvor ein Verstoß gegen diese Bestimmung festgestellt wird.

98

Sofern sich anhand der in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten Kriterien feststellen lässt, dass eine gegen diese Bestimmung verstoßende Vereinbarung vorliegt, kann sich die Beurteilung der mit der Durchführung dieser Bestimmung betrauten Behörde hinsichtlich der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an die Parteien der Vereinbarung daher grundsätzlich nicht auf die Feststellung der Zuwiderhandlung auswirken.

99

Die Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV unterscheidet sich außerdem von der Frage, ob eine mit der Durchführung dieser Bestimmung betraute Behörde die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung nur einer Partei der die Zuwiderhandlung darstellenden Vereinbarung zurechnen kann; letztere Frage wird im Ausgangsverfahren nicht gestellt.

100

Unter diesen Umständen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass das Vorliegen einer nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die mit der Durchführung dieser Bestimmung betraute Behörde eine differenzierte Beurteilung der Frage, wie die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung den Parteien dieser Vereinbarung zuzurechnen ist, vorgenommen hat.

Kosten

101

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, nicht als Vereinbarung eingestuft werden kann, die im Sinne dieser Vorschrift eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“, es sei denn, diese Vereinbarung kann angesichts ihres Wortlauts, ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs als hinreichend schädlich für den Wettbewerb angesehen werden, um so eingestuft zu werden.

Stellt eine solche Vereinbarung keine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, ist vom nationalen Gericht zu prüfen, ob in Anbetracht aller relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens, d. h. insbesondere des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes, davon ausgegangen werden kann, dass sie den Wettbewerb aufgrund ihrer tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen hinreichend spürbar einschränkt.

 

2.

Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Vertriebshändler, nach der der Händler, der das potenzielle Geschäft mit dem Endnutzer zuerst registriert hat, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab der Registrierung des Geschäfts einen „Vorrang für die Abwicklung des Verkaufsvorgangs“ genießt, sofern der Endnutzer nicht widerspricht, für den Fall, dass sie eine Vereinbarung darstellt, die im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs „bezweckt“ oder „bewirkt“, nur dann nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann, wenn sie die dort aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt.

 

3.

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer nach dieser Bestimmung verbotenen Vereinbarung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die mit der Durchführung dieser Bestimmung betraute Behörde eine differenzierte Beurteilung der Frage, wie die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung den Parteien dieser Vereinbarung zuzurechnen ist, vorgenommen hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.

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